Oder kann man dann sagen, man hat die Auftragsbestätigung nie erhalten? Geht um eine Bestellung im Versandhandel...
Darüber wird zwar gestritten, aber in der Praxis gilt die eMail nicht als zugegangen. Allerdings muss man das beweisen.
Das ist sehr umstritten. Der BGH sagt aber wohl, dass die email dann zugegangen ist, wenn normalerweise mit dem Zugang gerechnet werden kann. Er nimmt an, dass der durchschnittsmensch alle drei tage seine emails kontrolliert. Nach drei tagen erfolgt also eine zugangsfiktion. Das aber nur dann, wenn die email auch wirklich in den Einflussbereich des Empfängers gelangt ist. Das ist regelmäßig schon dann der Fall, wenn sie auf dem server liegt. Ab dann hat der Empfänger nämlich die alleinige zugriffsmöglichkeit. Die Beweislast bzgl Zugang beim Server liegt natürlich beim Versender. Gruß

Eben genau das ist nämlich das Problem, durch versenden der Email an die angegebene Adresse verlässt diese den Machtbereich des Absenders und ist ab dem Zeitpunkt in dem sie den Server-Bereich des Absenders (bzw. des Services dem er sich bedient) verlässt in der Risikosphäre des Empfängers.

Wie soll ich deine Frage verstehen, die Mail ist auf dem Server aber nicht in dem Postfach? Wo soll die Mail denn sonst landen bzw. weißt davon, dass die Mail auf dem Server ist.
Mit der E-Mail ist schwierig zu beweisen, ob die Mail bei dem Empfänger angekommen ist. Auch wenn der Versender mit einem Protokoll beweisen kann, dass die Mail vom Server des Empfängers angenommen wurde. Es bedeutet nicht, dass der Empfänger es auch erhalten hat. Da kann der Spam-Filter die Mail gelöscht oder durch einen Software-Fehler die Mail verdunstet.
Da die mail dann aber schon im gefahrenbereich des empfängers ist, wäre das irrelevant.
guslan am 25. April 2009 22:04 Und wie will der Absender das beweisen?? Es ist schwierig mit dem Mail.
Erst das neue System von der Bundesregierung wird das Problem lösen.