Die Arge hat mir diesen Monat 3 mal so viel Geld überwiesen, wie mir laut Bescheid eigentlich zustehen. Leider habe ich heut nachmittag niemanden mehr erreichen können? Ist euch das auch schon passiert? Habt ihr euch gemeldet oder merken die das von selbst?

Warte lieber wenn nach ein paar Monaten nix kommt dann behalt es, ich würde es aber jetzt nicht ausgeben weil du es dann zurückzahlen musst! :-)

Und ob die das merken! Und dann fordern die das zurück, wenn es am wenigsten paßt (aber wann paßt eine Rückforderung überhaupt ;o)) )
die merken das irgendwann is egal ob du dich jetzt meldest oder nicht zurrückzalen musst du das wenns zu unrecht bezogen ist ,mach dir ein ruiges gewissen und ruf an vielleich steht dir das auch zu.
Wenn du dich nicht meldest, gilt das als ungerechtfertigte Bereicherung und wird definitiv zurückgefordert. Behalten dürftest du Geld nur, wenn du zum Beispiel eine Arbeitsaufnahme mitteilst, wo dir kein Geld mehr von denen zusteht, und die trotzdem nochmal zahlen, und es nicht innerhalb eines jahres nach Bekanntgabe der Arbeit schaffen, die einen Rückforderungsbescheid zu schicken. Kommt der Rückforderungsbescheid nämlich später, bist du nicht mehr verpflichtet zu zahlen. Steht im § 45 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit § 48 Abs. 4 SGB X. Da dies in deinem Fall nicht zutrifft, melde dich lieber gleich, bevor das Geld verbraucht ist, und du irgendwann zurückzahlen sollst.
Das mit einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung neben den Rückforderungsvorschriften des SGB X ist mir neu. Hast du da Näheres drüber? Oder meinst du einen Anspruch nach § 50 II SGB X. Der würde dann nach 4 Jahren verjähren. Der Fragestellerin gebe ich jedenfalls auch den Rat, die Sache mit der ARGE abzuklären.
also ich meine den herausgabeanspruch nach § 812 BGB, wir haben das mehrmals praktiziert, wenn A2LL fälschlicherweise Zahlungen rausgegeben hat, und kein Bescheid dazu erfolgte... was bei dem programm ja nicht selten war, oder ein mitarbeiter einfach einen Fehler gemacht hatte. Das hat nichts mit dem SGB X zu tun... und das mit dem einen Jahr laut § 45 Abs. 4 SGB X kennst du aber oder ?
die 4 jahre verjährungsfrist beziehen sich ja darauf, wenn der rückforderungsbescheid schon erstellt ist, dass die forderung nach 4 jahren verjährt ist, wenn sie nicht durch andere maßnahmen unterbrochen wird... Aber vorher muss das eine jahr nach bekanntgabe der ändernden Tatsachen eingehalten werden, um den Rückforderungsbescheid zu erstellen
achso... und beim § 812 BGB müsste die Verjährungsfrist 3 jahre betragen, weiß aber nicht genau wo das steht