einfachnadine am 01.04.2009 um 14:45 Uhr
ich habe diese frage schon einmal gestellt,aber keine ausreichende antwort erhalten.
ich habe vor einiger zeit einen grösseren geldbetrag auf mein konto erhalten,die person die überwiesen hat,sollte viel weniger überweisen.(war eine ebay-geschichte).
nun ist es so, auf mails antwortet er nicht.es gibt keine telefonnummer u es ist auf keinen fall ein bank irrtum,fragte ich nämlich auch schon nach. die ebay aktion ist nun auch schon lange durch,sprich bewertung erfolgte u kauf abgeschlossen.
ich bewahre es natürlich auf,für den fall der fälle, aber nach wieviel zeit dürfte ich das geld "meins" nennen???
ich kann zu dieser art von verjährung nix finden...
bitte nur handfeste antworten. vielen dank!

Überweise den Betrag doch an das Konto zurück...die Daten müsste die Bank doch haben...das wäre ehrlich!
wo klein Kläger, da kein Richter. Fall beendet, du kannst nachweisen, dass du alles mögliche unternommen hast. Punkt ende. Freu dich über den Geldsegen.

Kommt das Geld durch eine Überweisung (die ja i.d.R. wissent- und willentlich getätigt wird), müsste der Absender das Geld zurückfordern und ist dann auf Deinen guten Willen angewiesen.
Funki1969 am 2. April 2009 11:51 Forderte der Bezahler den überzahlten Betrag zurück, muss das in einer Zeitfrist von 6 Wochen geschehen. Ist es so, ist der Zahlungsempfänger verpflichtet, den überzahlten Betrag zurückzuüberweisen, das hat nix mit gutem Willen zu tun. Sind die 6 Wochen überschritten, darf auch der überzahlte Betrag einbehalten werden (dies stellt dann keine ungerechtfertigte Bereicherung bzw. Bevorteilung dar).

dein schlechtes Gewissen wird nie verjähren, und das spricht für dich.
Die Bank weiss die Kontoverbinmdung, schick es zurück und fühl dich gut
einfachnadine am 1. April 2009 14:50 die bank gibt keine daten raus u überweist auch nichts zurück!!!! ich habe alles durch!!!

Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Die gilt hier aber nicht.
Hierbei handelt es sich um eine ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 BGB die in Verbindung mit § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst nach dreißig Jahren verjährt.
Dabei spielt es keine rolle, ob man alles unternommen hat. Der herausgabeanspruch bleibt bestehen.
kuntzkids am 1. April 2009 14:56 Quatsch! Das Geld wurde überwiesen -- soetwas geschieht immer nur nach Auftrag durch den Absender. Er trägt die Verantwortung für korrekte Angaben. Da kein Bankfehler (wie falsches Einlesen oder Zahlendreher) vorliegt, gilt der Betrag als Eigentum des Empfängers.
einfachnadine am 1. April 2009 15:06 weisst du das ganz genau??hört sich auf jeden fall so an.. ich kann wegen dem geld schon fast nicht mehr schlafen,es macht mich langsam echt wahnsinnig...
einfachnadine am 1. April 2009 14:58 ich habe mich doch nicht bereichert!ich will dieses verdammte geld überhaupt nicht,es gibt aber nix wohin ich es zurückschicken kann.
Volker13 am 1. April 2009 15:36 was kuntzkids da schreibt, ist absoluter Blödsinn.... Du stehst in dem Wissen, dass Dir dieses Geld nicht zusteht, also bist Du bereichert. Das hat mit dem Auftrag durch den Absender nichts zu tun. Der zuviel geleistete betrag ist auch nicht Dein Eigntum, eil er nicht der vertraglichen Summe entspricht.
Wenn du nichts machen kannst, dann lege das geld auf ein Sparkonto, damit Du im Nachgang nicht tolle Überraschungen erlebst.
Das Ganze sieht mir hier böse nach einem Testkäufer aus.
Das mit dem Eigentum ist so eine Sache. Da der Leistende offenbar willentlich überwiesen hat, wollte er auch, dass der Betrag, den er überweist in das Eigentum des Empfängers übergeht. Ich könnte mir vorstellen - ohne den Fall jetzt in alle denkbaren Varianten zuerpflücken zu wollen - dass in der Praxis nicht anders entschieden wird. Spielt allerdings für den Anspruch aus §§ 812 ff (hier wohl Leistungskondiktion) keine Rolle, oder? Es geht ja lediglich um das Erlangen, nicht um Eigentumsfragen, oder?
Guppy194 am 1. April 2009 15:33 @volker: hört sich gut an;

Leg das überschüssige Geld beiseite und warte. Nach zwei Jahren ohne (Rück-)Zahlungsaufforderung ist es verjährt.
kuntzkids am 1. April 2009 14:51 Stimmt nicht! Ein per Überweisung eingegangener Betrag gehört dem Empfänger. Hier kann der Absender nur auf den guten Willen des Empfängers hoffen und muss eigene Bemühungen anstellen, ihn aufzufordern, das Geld zurückzuüberweisen.
einfachnadine am 1. April 2009 14:54 wo kann ich das mit den 2 jahren nachlesen??? ich habe schon einige dinge in angriff genommen u NIEMAND kann es mir wirklich beantworten! u für eine sache die ich nicht verschuldet habe werde ich mir keinen anwalt nehmen

im Normalfall gilt die allgemeine Verjährung 2 Jahre ab dem 31.12. Zurücküberweisen musst Du es, wenn sich innerhalb der Zeit der Zahler meldet und die Zückzahlung fordert. Wenn Du keine Daten hast, um die Person zu erreichen, kann dir keiner einen Vorwurf machen, allerdings ist es doch wohl so, dass auf der Überweisung zumindest Name und Wohnort stehen - wohl kein Telefonbucheintrag?? Und eine Kontonummer zum zurücküberweisen auch nicht?
Volker13 am 1. April 2009 14:54 Das ist absolut inkorrekt.
kuntzkids am 1. April 2009 14:58 Nein -- der Absender muss das Geld zurückfordern; eine Verpflichtung zur Rücküberweisung seitens des Empfängers besteht nicht. Risiko!
BirgitAltmann am 1. April 2009 15:13 lest doch bitte genauer! ich habe doch oben geschrieben, dass es zurücküberwiesen werden muss, wenn es angefordert wird. Aber moralisch korrekt wäre es natürlich, wenn der zuviel gezahlte Betrag automatisch auf das Konto zurückgeschickt wird
einfachnadine am 1. April 2009 15:27 klar hast du recht mit "moralisch korrekt". aber ich kann es nicht zurück überweisen,auf dem kontoauszug steht zwar der name,aber ich bekomme keine tel nr raus u auf meine mails antwortet er nicht...er fordert ja auch nix zurück,deshalb meine frage wegen der verjährung..
Im Netz findet man Verjährungsfristen von 3 Jahren für Ungerechtfertigte Bereicherung, §812 BGB wurde ja schon gennant. Es gibt sogar welche, die behaupten §818 BGB würde Dir erlauben, das Geld zu versaufen, allerdings nur solange Du gar nicht weisst, dass das Geld unrechtmäßig Dir gehört.
Also wenn einem schon zuviel Geld überwiesen worden ist, nicht sagen "es ist zuviel überwiesen" sondern "warum ist soviel überwiesen worden" dann kann man sich entreichern ;-)
ich habe mal ein Handyguthaben aufgeladen, leider mit einem Zahlendreher auf ein fremdes Handy. Es waren nur 15 Euro, ich habe den Nutzer auf diese Tel. Nummer angerufen und ihm gesagt, dass das Guthaben einem 12 jährigen Kind gehört, er hat es nicht zurückgeladen, aber für ein Kind mit 12 Jahren ist das viel Geld. Ich würde es tun, denn wie in deinem Fall hat man keine Freude damit.
Aber wenn sich keiner meldet, behalte es, was sollst du sonst tun?
lies dir mal alles richtig durch! keiner braucht mir hier mit "unehrlichkeit" kommen!!!!!
das wollte ich damit nicht aussagen! dich belastet es doch und suchst nach möglichkeiten...das las ich deutlich heraus, also wäre das mein weg...unterstellen wollte ich überhaupt nix...tut mir leid wenn es so rüberkam....