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Zu Unrecht erhaltenes ALG1 wird bei SGBII nicht verrechnet, warum?

gefragt von baufrau44 am 01.02.2008 um 19:04 Uhr

Am 18.09.06 habe ich der Arge schriftl. mitgeteilt, daß ich ein unbefriestete Arbeit eingegangen bin.MeineAkte ruht 1Jahr wegen Zuständigkeitproblemen,da ich umgezogen bin.Per 6.11.07 ist das geklärt.Meine Forderungbitte alles wie vorgelegt und eingereicht auch zu berechnen,ist mit Zahlung v.189€ per Bescheid v.11.12.07,teilweise gemacht.Am 2.1.07 bat ich das Einkommen für Sept.06 zu korrigieren,da eine zu Unrecht vorenthaltene Leistungszahlung von 120€ gegenüber der ARGE vorliegt, die den Sachverhalt,das ich arbeite und nicht mehr ALG1 Empfänger bin,ignorierte.Am 24.1.07 schreibt die Arge,die nachträgl.Feststellung daß ALg1 zurückgefo


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Lissa
beantwortet von Lissa am 1. Februar 2008 19:10
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Die Leistungen werden von unterschiedlichen Ämtern aus unterschiedlichen Mitteln bezahlt.

Beim Arbeitslosengeld 1 handelt es sich um eine Versicherungsleistung, während Arbeitslosengeld 2 unterhaltssichernd sein soll und steuerfinanziert ist.

Auch wenn beides Arbeitslosengeld heißt, kümmern sich die Ämter immer darum, in welchem Zeitraum was gezahlt wurde und wann das Problem entstanden ist.

Ob die ARGE zuständig ist, deine "Schulden" bei der Agentur für Arbeit aus einem früheren Zeitraum zu zahlen, weiß ich nicht. Untereinander verrechnen werden es beide Stellen jedenfalls nicht.

Kommentar von baufrau44 am 2. Februar 2008 18:04

"...in welchem Zeitraum was gezahlt wurde und wann das Problem entstanden ist..." In dem Fall wurde ALG2 am 30.08.06 für Sep. gezahlt. Am 19.09.06 erhielten beide Ämter die Mitteilung, daß ich einen unbefristeten Arbeitsvertrag eingegangen bin ab dem 18.09.06. Welches Amt hätte nun wie, wann reagieren müssen oder bis wann seine Korrektur vornehmen müssen? Oder ist das ein Kannbestimmung ob und überhaupt? "..Ob die ARGE zuständig ist, deine "Schulden"...zu zahlen..." War für mich nie die Frage, ich habe gewußt, daß wenn ich arbeite kein ALG1 beziehe und habe dementsprechend mir das Geld egal in welcher Höhe trotzdem vom ALG1 durch den üblichen Zahllauf überwiesen war, nicht zu meinem Einkommen zählt und von mir nicht verbraucht werden darf, sondern an den Absender ALG1 zurück muß. Was ich auch umgehend nach genauer Bezifferung durch das ALG1 Amt getan habe. Um das die beiden Ämter Bescheid über meine Situation wissen gab ich jedem immer sofort die aktuellste Sittuation und Beweise dazu auf den "Tisch" zum bearbeiten. Welches eben entsprechend Zeit bedarf. Deshalb korrespondieren ich heute noch mit der ARGE. Wer weiß hier mehr über die Rechtslage? Oder Üblichkeit der Entscheidungen.


andreas48
beantwortet von andreas48 am 1. Februar 2008 19:12
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  1. Forderungen und Verbindlichkeiten dürfen nicht miteinander verrechnet werden

  2. verschiedene Zuständigkeiten

  3. zu unrecht bezogene Leistungen müssen immer zurückgezahlt werden

Kommentar von baufrau44 am 2. Februar 2008 17:49

Darf die rechtzeitige Ankündigung, daß sich das Einkommen ändert, ignoriert werden, da doch die ARGE im Vorfeld zahlt, sind doch immer Veränderungen im Monat möglich, die den wirklichen Bedarf des schon ausgezahlten Geldes der ARGE beeinflussen. Mir geht es um die Anerkennung, daß ich nur 17 Tage im Sep. ALG1 bezogen habe und nicht wie auf dem Konto für Sep. 30 Tage. Das Geld durfte ich doch nicht verbrauchen, es gehörte doch nicht mir, daß wußte ich und die ARGE zeitgenau um entsprechend zu handeln. Es wurde im Okt. ALG1 korregiert und ich habe das zurückgelegte Geld zurückgezahlt. Es geht eigentlich um nicht anerkennen des tatsächlichen Einkommens vom ALG 1 Amtes gegenüber der ARGE in meiner Berechnung. Gib es da einen Leitsatz?




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