Was passiert, nachdem man einen Anhörungsbogen bekommen hat, nachdem man geblitzt wurde und man das Zeugnisverweigerungsrecht in Gebrauch nimmt? Die ermitteln doch dann weiter, oder? Zur Info: Ich bin 27 km/h zu schnell gefahren und mein Mann, auf dessen Namen unser Auto zugelassen ist, möchte nicht gegen mich aussagen.
Falls es ein Foto gibt, wird durch z.B. Befragung der Nachbarn ermittelt, ob Du das bist.
Deinem Mann kann in einem solchen Fall auch ein Fahrtenbuch auferlegt werden. Das bedeutet, er muss jede klitzekleine Bewegung des Autos eintragen.

Muss er auch nicht; Die Zolipei geht zum Einwohnermeldeamt (Fotos in der Ausweisabteilung) oder kommt und zeigt ein Bild in der Nachbarschaft rum. Wenn es um Verkehrsdelikte geht, sind die beinhart und ermitteln ohne Rücksicht auf die Kosten; die wissen, wer ein Auto hat, hat auch Geld und das wollen die haben. Einer Oma vorn Kopf hauen geht dagegen meist straffrei aus.
dann wird anhand des fotos geprüft ob der halter selbst gefahren ist. wird auf diese weise der blitzfahrer nicht ermittelt und ist auch nicht bereit auszusagen, kann er gezwungen werden in zukunft ein fahrtenbuch zu führen. sehr lästig!
Kommen dann weitere Kosten auf uns zu?
Stimmt so nicht. Er verweigert ja die Aussage. Nur wenn er sagt, er weis nicht mehr, wer gefahren ist, gibt es ein Fahrtenbuch
Etmundi,Du irrst. Auch bei einer Aussageverweigerung gibt es ein Fahrtenbuch.
Der Halter eines Kfz, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, ist rechtlich nicht gehindert, von einem etwaigen Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren Gebrauch zu machen; er muß dann aber gem. § 31 a StVZO die Auflage in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, setzt als Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr nicht die Besorgnis voraus, daß zukünftig gerade der Fahrzeughalter als Fahrer seines Kraftfahrzeuges Verkehrszuwiderhandlungen begehen könnte.
BverwG, 11. Sen., Beschl. vom 22.6.1995, 11 B 7.95, VerkMitt 1995, Nr. 80