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Zeugnisverweigerungsrecht (§52 StPO)

gefragt von eliteDJ am 11.04.2009 um 11:26 Uhr

Hallo ICH habe falsch geparkt, nun ist der Wagen aber auf meine Mutter gemeldet. Jetzt hat die einen Anhörungsbogen bekommen und kann sich dort äussern. Da Sie nicht falsch geparkt hat sondern ich, kann Sie ja vom Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch machen. Meine Frage: beruht sich das auf §52 StPO?

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recht x 35.049 zeugnisverweigerungsrecht x 5

Raubuch01
beantwortet von Raubuch01 am 11. April 2009 11:27
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Ja Sie kann - aber dann bekommt Sie die Strafe. L G

Kommentar von B7abd7fa3af296e1febf6a1f18708807smallPepsiMaster am 11. April 2009 21:14

DH!

richtige Antwort .. denn bei Parkverstößen gilt (im Gegensatz zu Geschwindigkeitsverstößen) die Halterhaftung!


PepsiMaster
beantwortet von PepsiMaster am 11. April 2009 21:15
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Was soll das bringen?

Bei Parkverstößen gilt (im Gegensatz zu Geschwindigkeitsverstößen) die Halterhaftung. Wenn Deine Mutter als Halterin also keinen Fahrer benennt, muss sie das Verwarngeld für die OWI übernehmen.


Joschy0907
beantwortet von Joschy0907 am 11. April 2009 11:30
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sicher kann sie das, braucht nur angeben das sie zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug nicht benutzt hat, allerdings muß sie damit Rechnen in Zukunft ein Fahrtenbuch führen zu müßen...

Kommentar von B7abd7fa3af296e1febf6a1f18708807smallPepsiMaster am 11. April 2009 21:13

Fahrtenbuch wird i.d.R. nur bei Geschwindigkeitsverstößen auferlegt. Bei Parkverstößen gilt die Halterhaftung, wenn kein anderer Fahrer (=Betroffener der Ordnungswidrigkeit) benannt wird.


anonym
beantwortet von firepower am 11. April 2009 11:29
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Dieses Verfahren hat mit der StPO nichts zutun. Die ist nur für Strafverfahren. Hier geht es um eine Ordnungswidrigkeit, aber auch hier sieht das OWiG ein Zeugnisverweigerungsrecht für nahestehende Verwandte vor. Also sagen: "Ich war es nicht, und ich belaste keine Angehörige."


Trilobit
beantwortet von Trilobit am 11. April 2009 11:28
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10-20 Euro zu blechen halte ich gegenüber der Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, für das kleinere Übel.

Kommentar von firepower am 11. April 2009 11:30

Da hat Trilobit auch Recht!!


holsch
beantwortet von holsch am 11. April 2009 11:27
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könnte sie, aber das gibt scherereien...fahrtenbuch

Kommentar von B7abd7fa3af296e1febf6a1f18708807smallPepsiMaster am 11. April 2009 21:12

Fahrtenbuch wird i.d.R. nur bei Geschwindigkeitsverstößen auferlegt. Bei Parkverstößen gilt die Halterhaftung, wenn kein anderer Fahrer (=Betroffener der Ordnungswidrigkeit) benannt wird.


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