Hallo ICH habe falsch geparkt, nun ist der Wagen aber auf meine Mutter gemeldet. Jetzt hat die einen Anhörungsbogen bekommen und kann sich dort äussern. Da Sie nicht falsch geparkt hat sondern ich, kann Sie ja vom Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch machen. Meine Frage: beruht sich das auf §52 StPO?

Ja Sie kann - aber dann bekommt Sie die Strafe. L G

Was soll das bringen?
Bei Parkverstößen gilt (im Gegensatz zu Geschwindigkeitsverstößen) die Halterhaftung. Wenn Deine Mutter als Halterin also keinen Fahrer benennt, muss sie das Verwarngeld für die OWI übernehmen.

sicher kann sie das, braucht nur angeben das sie zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug nicht benutzt hat, allerdings muß sie damit Rechnen in Zukunft ein Fahrtenbuch führen zu müßen...
PepsiMaster am 11. April 2009 21:13 Fahrtenbuch wird i.d.R. nur bei Geschwindigkeitsverstößen auferlegt. Bei Parkverstößen gilt die Halterhaftung, wenn kein anderer Fahrer (=Betroffener der Ordnungswidrigkeit) benannt wird.
Dieses Verfahren hat mit der StPO nichts zutun. Die ist nur für Strafverfahren. Hier geht es um eine Ordnungswidrigkeit, aber auch hier sieht das OWiG ein Zeugnisverweigerungsrecht für nahestehende Verwandte vor. Also sagen: "Ich war es nicht, und ich belaste keine Angehörige."

10-20 Euro zu blechen halte ich gegenüber der Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, für das kleinere Übel.
Da hat Trilobit auch Recht!!

könnte sie, aber das gibt scherereien...fahrtenbuch
PepsiMaster am 11. April 2009 21:12 Fahrtenbuch wird i.d.R. nur bei Geschwindigkeitsverstößen auferlegt. Bei Parkverstößen gilt die Halterhaftung, wenn kein anderer Fahrer (=Betroffener der Ordnungswidrigkeit) benannt wird.
DH!
richtige Antwort .. denn bei Parkverstößen gilt (im Gegensatz zu Geschwindigkeitsverstößen) die Halterhaftung!