Zeitabzug bei Krankheit?

4 Antworten

Wenn ich die Frage richtig versteht, wird der Fenstertag/Brückentag generell über ein Zeitkonto ausgeglichen. Vor diesem Stundenabzug schützt auch eine Krankmeldung nicht - die Stunden sind trotzdem weg! Denn wie Hexle bereits richtig gesagt hat, ist der ArbN im Krankheitsfall gem. den Vorschriften des EntgFG so zu vergüten, als wenn er gearbeitet hätte. Da an diesem Tag Stundenabbau geplant ist, findet dieser auch im Krankheitsfall statt. Wären an diesem Tag Überstunden geplant gewesen, hätte der ArbG diese im Gegenzug ebenso bezahlen müssen. Nur Urlaub ist für den Krankheitsfall gem. BUrlG wieder gut zu schreiben, was eben nicht für Zeitkontenabbau gilt.

Nur Urlaub ist für den Krankheitsfall gem. BUrlG wieder gut zu schreiben

Auch wenn der Urlaub dazu dient einen Firmenweiten Brücktentag ohne Zeitkonto zu ermöglichen?

@augsburgchris

Urlaubstag ist Urlaubstag. Egal wozu er "dient". Im Krankheitsfall muss Urlaub wieder gutgeschrieben werden.

Warum solltest Du ins Minus fallen? Im Entgeltfortzahlungsgesetz ist ganz eindeutig geregelt dass ein AN im Krankheitsfall nach dem Entgeltausfallprinzip bezahlt werden muss. Das bedeutet, er muss so bezahlt werden als hätte er gearbeitet.

Wenn in einer Woche z.B. Überstunden im Schichtplan gestanden hätten, müssten auch diese bezahlt werden. Ist in einer Krankheitswoche ein freier Tag geplant (Ausgleichstag), muss dieser selbstverständlich nicht bezahlt werden und wenn ein AN für einen Tag frei aus Überstunden geplant hat. muss auch dieser nicht vom AG ohne Überstundenabzug bezahlt werden, da der AN da ja nicht gearbeitet hätte. Der AN bekommt diesen Tag dann zwar bezahlt aber die Überstunden werden abgezogen (weil es so geplant war).

Die Entgeltfortzahlung richtet sich also immer nach der Zeit die ein AN ohne den Krankheitsfall gearbeitet hätte. Nicht mehr und nicht weniger.

...unwahrscheinlich das es so ist.Frage den Betriebsrat oder Deinen Vorgesetzten und schaue in Deinen Arbeitsvertrag und rufe mal die zuständige Gewerkschaft an. Beste Grüße.

Das kommt drauf an ob die Firma am Fenstertag generell geschlossen ist und du somit quasi so oder so 7,5 Minusstunden oder einen Urlaubstag aufwenden musst.

5 Arbeitstage krank = 5 Tage bezahlt lt. Entgeltfortzahlungsgesetz

Sollte ein kollektiver Brückentag der über Minus-Stunden verrechnet werden soll, dazwischen liegen, werden dir diese Stunden NICHT abgezogen und du bekommst den Tag normal bezahlt.

Ergo....Das dir zu Ohren gekommende, stimmt nicht.

@cheyenne02

Bevor du andere verbessert, solltest du dich mal mit der aktuellen Rechtsprechung befassen. augsburgchris liegt völlig richtig. Minusstunden können durch Krankheit nicht verhindert werden, wenn sie vor Eintritt der Krankheit bereits geplant waren!