Zahlung mit EC-Karte - zu wenig abgebucht - jetzt Mahnung - muss ich noch zahlen?

7 Antworten

Du musst das zahlen, was noch offen ist! Denn die Mahnung geht ja von der falschen Voraussetzung aus, du hättest gar nichts gezahlt... Daher ist die Mahnung über die gesamte Summe gegenstandslos.

Das ist so nicht korrekt.

Die falsche Abbuchung und der falsche Preis ist ja erst mal ein Fehler des Ladens. Wobei sie aber schon das Recht haben, den Differenzbetrag von Dir noch zu erhalten. Von daher gilt die 1. Mahnung über den Differenzbetrag, also den Betrag, der tatsächlich noch offen ist. Ich würde Dir raten, die Differenz von 200 Euro noch an das Geschäft zu zahlen, damit die Sache erledigt ist. Denn, wenn das Geschäft Dir ein gerichtliches Mahnverfahren oder eine Klage an den Hals hängt, wird es teuer! Ich würde daher die 200 Euro noch bezahlen und danach das Geschäft nicht mehr betreten bzw. in Zukunft meiden.

Vielen dank für die schnellen Antworten.

Mich ärgert das Ganze nur so sehr, dass ich am liebsten nichts mehr bezahlen würde! Denn für mich war der Kauf an der Kasse nach Zahlung mit EC-Karte abgewickelt! Eigentlich ist es doch ein Verschulden des Ladens und nicht von mir? Wenn ich heute zum Aldi gehe und etwas kaufe, wo am Regal 2,99 steht und an der Kasse nur 1,99 aufleuchten, dann muss ich ja auch nicht den 1,- euro nachzahlen. Gut, dann ist es ja auch nicht mehr nachvollziehbar. Aber das Beispiel mit dem Fernseher - ich kaufe einen, der 599,- kostet und an der Kasse steht dann nur 299,-. Ich zahle mit EC Karte und bekomme nur den Kassenbeleg und habe keine Rechnung - dann KANN ja niemand den Betrag nachfordern. Irgendwie sehe ich das auch so in meinem Fall - leider gibt es halt nicht nur einen Kassenzettel sondern auch eine Rechnung! Für mich ist es so, ich habe gekauft und bezahlt.

Jetzt mal juristisch gewertet:

1) Alles was vor der Kasse passiert ist erstmal unerheblich, da nur invitation ad offerendum. Daher spielen die EUR 399 keine Rolle.

2) Die Verkäuferin hat als Vertreterin des Geschäftsinhabers EUR 199 in die Kasse eingetippt (Beweis: Kassenzettel) und damit den Preis festgelegt, der zu zahlen war.

3) Der Kunde hat EUR 199 gezahlt. Beweis: EC-Beleg.

4) Damit ist der Kaufpreiszahlungsanspruch untergegangen. Man hatte sich auf EUR 199 geeinigt und EUR 199 wurden gezahlt.

5) Möglichkeit des Verkäufers: Anfechtung nach § 119 BGB. Das bringt jedoch eine Schadenersatzpflicht für ihn mit sich, sofern dem Käufer durch die Anfechtung ein Schaden entsteht. Zudem ist schon fraglich, ob die Anfechtungsfrist nicht schon abgelaufen ist (unverzüglich nach Kenntnis des Irrtums, i.d.R. 1 Woche nach Rspr.).

6) Frage an alle diejenigen die von einer Pflicht ausgehen, dass der Differenzbetrag zu zahlen ist: Woraus soll sich dieser Anspruch ergeben?

Du musst auf jeden Fall den Differenzbetrag bezahlen. Das ist übrigens auch bei dem beispiel aldi der fall, nur dass es sich um einen kleineren betrag handelt. der kassenzettel ist immer auch eine rechnung mit dem vermerk: berag erhalten. nur wird der name des kunden nicht vermerkt und daher ist eine rückverfolgung des kunden schwer möglich. dennoch schuldest du weiterhin den betrag, wenn du ihn nicht begleichst, dann kann ein mahnbescheid gegen dich erlassen werden.

Auf die Mahnungen brauchst Du eigentlich nicht reagieren. Ich denke da wird nichts mehr kommen. Denn der Kauf ist abgewickelt.

das ist falsch: der kauf ist nicht abgewickelt da der vereinbarte betrag noch nicht beglichen wurde

@Spunk2

Wieso ist der Kauf nicht abgewickelt? Die Tante tippt 199 EUR in Kasse (Beweis: Kassenzetttel). Damit ist dies für den Kunden der Kaufpreis. Aus dem Ec-Kartenbeleg geht hervor, dass er EUR 199 gezahlt hat. Damit ist die Sache durch. Der Laden kann höchstens noch den Kaufvertrag anfechten wegen Irrtums. Dann ist er aber schadenersatzpflichtig.