Ich hab n Freund, den ich gerne helfen würde, er hat mal eine kleine weile bei "Bearshare" downloads gemacht. ca. 250 Lieder. Nun hat er vor kurzer Zeit einen Brief bekommen wo drin stand das er 5000€ bezahlen muss. darin war eine Liste der Lieder, IP bla bla...aufjedenfall würde ich ihn gerne helfen..einen Rat geben, aber da ich nicht viel Ahnung mit Gesetzen etc. habe such ich mir hier einen kleinen Rat von euch. danke Was könnte er machen? Gerichtlich vorgehen? oder einfach bezahlen? könnte man so den Betrag ein bisschen verringern ? Die Person ist 16 Jahre alt.
danke im voraus.
Alessio

es geht auch eun bisschen konstruktiver als "schöner depp" oder "herzliches beileid". viel spaß beim lesen:
stand in dieser seite etwas von gebühren oder nur im kleingedruckten avf vesteckter seite. Wenn dies so war, sofort zum Rechtsanwalt.
wenn man illegal Lieder runterläd, steht dort bestimmt nichts wegen Bezahlung. Den Rechtswanwalt würd ich zwar cuh empfehlen, aber nur um das Strafmaß zu reduzieren

Das passiert in letzter Zeit immer mehr Nutzern von Filesharing-Börsen. Diverse Kanzleien haben sich darauf spezialisiert, solche User abzumahnen. Google einmal nach dem Namen der Kanzlei von der diese Abmahnung gekommen ist. Dann kannst du dir möglicherweise schon ein Bild von der Seriosität der Kanzlei machen. Womöglich finden sich im internet andere Leute, die ähnliche Erfahrungen mit dieser Kanzlei gemaht haben? Und dann suche eine Kanzlei, die sich darauf spezialisiert hat, diesen "Abmahner-Kanzleien" einen Riegel vorzuschieben, denn dies ist reine Geldmacherei und bewegt sich ebenfalls in den rechtlichen Grauzohnen. Diese Anwälte kosten natürlich auch Kohle (und das nicht zu wenig). Sie sind jedoch mit der Vorgehensweise vertraut und können das Probelm oft schon durch ein paar Briefe lösen.

ja warum tut er das auch eiq. da sag ich nur pech :)
er kann das bestimmt in raten bezahlen...

Ist dumm gelaufen, ist halt gefährlich geschüzte Sachen runterzuladen.

Da dein Freund minderjährig ist, sollten sich seine Eltern darum kümmern. Auf jeden Fall zum Rechtsanwalt gehen. Eventuell hilft auch der Anwalt der Verbraucherberatung, einfach dort mal nachfragen.
Also ich kann Brynhild (Die die Frage am 15.September beantwortete) nur beipflichten. Ferner moechte ich Dich darauf aufmerksam machen,dass seit dem 01.01.2008 Filesharing-Boersen wie Bearshare,Kazaa und wie Sie alle heissen,verboten sind. Jeder kennt noch Napster - und die Grosse Sache in den Medien spaeter - Klagen ueber Klagen - und Sie verloren. Heutzutage musst Du GEMA - zahlen. fuer jeden Song den Du runter 'saugst'.
Sei froh,dass Nicht irgendwelche Behoerden hintend'ranhaengen - sonst waerst Du vielleicht noch viel tiefer in Der Tinte.
Aber - Da Du minderjaehrig bist,bist Du - laut BGB nicht voll geschaeftsfaehig §§106-113BGB JUschG (Jugendschutzgesetz im Anhang der Geschaeftsfaehigkeiten der Rechtspersonen in BRD)- hier ein kleiner Auszug:
§ 106
Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger:
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe Der
§§ 107 bis 113
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
§ 107
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
§ 108
Vertragsschluss ohne Einwilligung
(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters
§ 109
Widerrufsrecht des anderen Teils
(1) Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt. Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden.
(2) Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen der Einwilligung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.
§ 110
Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
§ 111
Einseitige Rechtsgeschäfte
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.
§ 112
Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden.
§ 113
Dienst- oder Arbeitsverhältnis
(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen sind Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt werden.
(3) Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Ermächtigung, wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des Minderjährigen durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Das Vormundschaftsgericht hat die Ermächtigung zu ersetzen, wenn sie im Interesse des Mündels liegt.
(4) Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen derselben Art.
So - das war das Gesetz zur Geschaeftsfaehigkeit. Also - Eltern einschalten,Die schalten einen Anwalt ein, und Du hast keinerlei Probleme mehr.
Noch etwas. Falls mal wieder Rechtsprobleme auftauchen,oder Fragen: Entweder hier oder unter www.djure.org - hier gibt's das Gesetz zum - kostenlosen!!!!! - saugen!! - und das sogar voellig legal!!! (ohne laestige Behoerden und Rechnungen).
Viel Spass weiterhin.
wuenscht
Merlin