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zählt das auch als fahrerflucht ?

gefragt von christian081984 am 29.10.2009 um 19:13 Uhr

hab jemanden den spiegel abgefahren un bin zurück un habe den beschädigen einen zettel an die scheibe gehäng, mit handynummer, doch leider hatte ich einen zahlendreher bei der nummer, jetzt wurde ich ausfindig gemacht un soll wegen fahrerflucht bestraft werden, is das rechtlich ???


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fahrerflucht (133)
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Crack
beantwortet von Crack am 29. Oktober 2009 19:21
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Ja leider.

Du hast die Pflicht nach einem Unfall, und dazu zählt natürlich auch ein abgerissener Spiegel, am Unfallort eine angemessene Zeit zu warten. Das ist ein dehnbarer Begriff. Auf einem Supermarktparkplatz reicht eine Stunde, woanders können es durchaus mehrere Stunden sein. Wenn Du aber niemanden finden kannst dann musst Du Dich unverzüglich bei der Polizei melden. Ein Zettel reicht nicht aus!

Fahrerflucht wird zu recht sehr hart bestraft. Das gibt mindestens 5 Punkte und eine Geldstrafe.

Kommentar von christian081984 am 29. Oktober 2009 19:26

des wird ma wohl net helfen wenn ich das vorher net wusste

Kommentar von 6cbffac928650245da33369dedceb579smallCrack am 29. Oktober 2009 19:37

Du hast durch den Zettel an der Scheibe klar gemacht das Du den Unfall bemerkt hast. Wenn das nicht gewesen wäre und Du auch nicht von Zeugen dabei gesehen wurdest das Du ausgestiegen bist um den Schaden zu begutachten dann könnte ein Anwalt zumindest den Vorwurf der Fahrerflucht abwenden. Denn Fahrerflucht ist erst als solche strafbar wenn man den Unfall auch bemerkt.

Ich denke aber das Du da nicht mehr raus kommst. Bin aber kein Anwalt.

Kommentar von christian081984 am 29. Oktober 2009 19:42

ja ich bin extra umgekehrt, weil zeugen dawaren, dann hab ich wohl pecht, awa danke dir


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anonym
beantwortet von Kikki123 am 29. Oktober 2009 19:15
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ja auch zettel mit richtiger handynummer (ohne Zahlendreher) gilt als fahrerflucht. Du darfst dich nicht vom unfallort entfernen!


Amducias
beantwortet von Amducias am 29. Oktober 2009 19:15
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Ja, du darfst den Ort nicht verlassen, ohne nicht zumindest der Polizei angerufen zu haben und den Vorfall zu melden.


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