nehmen wir mal an , das Person A nach dem Tode seiner Frau auf grund gesundheitlicher Probleme beschlossen hat in eine Seniorenresidenz zu ziehen und seine beiden Kinder ( Person B und Person C )mit einer Generalvollmacht durch eine Notarin ausgestattet hat . Nach seinem Ableben sollten beide Kinder je zu 50% erben. Person B wurde seitens des Vaters regelmäßig gebeten Geld vom dessen Sparbuch mitzubringen . Person B nimmt an das der Vater dieses Geld dazu benutzt um Verwandte ( Enkel ) oder auch Person C zu beschenken. Nach dem Tod der Person A war das Vermögen erheblich geschrumpft und Person C möchte per Anwalt Auskunft über den Verbleib des Geldes . Das Erbe

Nach Deiner Darstellung ist die Frage, ob das Erbe richtig geteilt wurde, nicht zu beantworten.

Hab ich jetzt was falsch verstanden? Das Erbe betifft doch nur das Vermögen, welches beim Ableben übrig geblieben ist. Wenn Person A zu lebzeiten SEIN Eigentum verschenkt hat, egal an wen, dann spielt das doch beim Aufteilen des Erbes keine Rolle. Das ging lediglich ihn etwas an. Er konnte doch mit seinem Geld machen, was ihm beliebte.
bommel65 am 28. Oktober 2007 18:41 Absolut richtig.
Da geht es vorerst mal nicht um das Erbe, so wie ich verstehe, sondern um die zu verteilende Summe, wo anscheinend nicht mehr soviel vorhanden, wie vermutet. Im Verdachtfall auf Betrug ist Anzeige zu erstatten. Das Teilen erfolgt dann spaeter, wenn klar, was zu verteilen da.
Also mir ist nicht klar von wem der Anwalt der Person C Auskunft über den Verbleib des Geldes haben möchte… Miterbe Person B kann keine Auskunft erteilen, weil das Geld ja nur dem Vater übergeben wurde (wenn es stimmt). Andere Verwandte sind ja keine Miterben und ich sehe keinen Grund weshalb diese verpflichtet wären zu offenbaren, ob und wie viel Geld sie bekommen hätten. (Sie sind ja gerade nicht „Erbschafts-“ besitzer, weil die Schenkung zu Lebzeiten war, deshalb gibt es aus diesem Grund auch keinen Auskunftsanspruch).
B und C haben als jeweils hälftige Miterben nur einen Anspruch auf die Hälfte des zum Todeszeitpunkt noch vorhandenen Vermögens. Was zu diesem Zeitpunkt bereits verschenkt wurde ist schon weg und gehört nicht mehr zur Erbschaft. Wenn andere Verwandte Geld bekommen haben, dann war es eine Schenkung zu Lebzeiten und es gibt keinen Anhaltspunkt, weshalb diese nicht wirksam wäre oder das Geld zurückgeholt werden könnte. Sofern du nicht starke Anhaltspunkte hast, dass Person B das Geld nicht selbst behalten hat, wirst du dich wohl mit der Hälfte des Verbliebenen begnügen müssen.
Warum fragst du hier bei GF, wenn schon ein Anwalt deinerseits involviert ist? Und dann kann ich "korrektur" nur unterstützen, Rechtsberatung ist den Anwälten vorbehalten.
In Foren ist es verboten.

Da alle Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod des A gemacht wurden, als "vorerblich" gelten, wird das Erbteil des C um die Hälfte dieser Beträge gekürzt - falls denn der Verdacht stimmen und falls keine anderen Erben vorhanden sein sollten.