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Wohnungs Besichtigung durch den Vermieter?

gefragt von bafti14bafti14 am 12.02.2009 um 10:07 Uhr

Guten morgen zusammen,heute morgen klebte ein Zettel im Hausflur auf dem steht das der Vermieter eine Wohnungs Besichtigung durchführen will.Meine Frage ist so was so kurzfristig Rechtens oder kann ich das ablehnen.Ich habe zwar nichts zu verbergen möchte nur wissen wie sich das rechtlich verhält.


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vollimleben
beantwortet von vollimleben am 12. Februar 2009 10:08
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Er muss 24 Stunden vorher ankündigen!

Kommentar von Dec655ac5c925bcb962abc8fff899a42smallmatrix2k9 am 12. Februar 2009 10:09

Ehrlich? Danke :)


moon73
beantwortet von moon73 am 12. Februar 2009 10:09
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Ist rechtens, der Vermieter darf so ca. 1 mal im Jahr mit Vorankündigung die Wohnung "besichtigen". Aber nicht unbedingt öfter und eben nur mit Anmeldung.

Kommentar von E7cd1c44f6b48125d3670b78d3e5ae3bsmallMalkia am 13. Februar 2009 12:50

Ist nicht rechtens. Er darf nur, wenn im Vetrag ein Besichtigungsrecht vereinbart wurde und dann auch nur mit einem konkreten Grund. Nur mal so...geht nicht.


anonym
beantwortet von user33 am 12. Februar 2009 10:09
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  1. Folgende Gründe berechtigen den Vermieter zum Betreten nach Voranmeldung:

    • Begutachtung von Mängeln, die Sie gemeldet haben, bzw. Überprüfung der daraufhin durchgeführten Reparaturen;
    • Routinemäßige Überprüfung Ihrer Wohnung auf Mängel hin bzw. wegen von Ihnen vertraglich übernommener Schönheitsreparaturen (Betretensrecht dazu allenfalls alle zwei Jahre);
    • Begründeter Verdacht auf vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung - z.B. bei Verdacht auf unberechtigter Veränderungen der Bausubstanz;
    • Neuvermessung der Wohnung oder Vorbereitung bzw. Durchführung von Baumaßnahmen (Erstellung von Kostenvoranschlägen und Bauplänen für eine Modernisierung, Beseitigung von Mängeln etc.);
    • Besichtigung der Wohnung durch Mietinteressenten nach erfolgter Kündigung;
    • Besichtigung der Wohnung durch Kaufinteressenten, wenn ein Verkauf der Wohnung ansteht.

2. Ohne Voranmeldung darf der Vermieter Ihre Wohnung ausnahmsweise dann betreten, wenn offensichtlich akute Gefahr für sein Eigentum besteht - z.B. bei Wasserrohrbruch oder Feuer.

  1. Terminabsprache

Sie müssen den von Ihrem Vermieter (Hausverwalter) vorgeschlagenen Besuchstermin nicht unbedingt akzeptieren. Ist der Termin aus sachlichen Gründen für den Mieter unpassend, muss er schriftlich einen Gegenvorschlag machen. Dazu bietet er in den nächsten zwei bis drei Tagen zwei bis drei Ersatztermine an. Der Vermieter muss auf einen der Vorschläge eingehen.

Die Besichtigung muss sachbezogen, d.h. auf den angekündigten Anlass hin durchgeführt werden. Ein Herumschnüffeln des Vermieters oder Fotografieren müssen Sie keinesfalls dulden. Der Mieter kann Rücksicht auf seine Privatsphäre verlangen. Wenn er also in seiner Wohnung Hausschuhe trägt und üblicherweise auch seine Besucher bittet, die Straßenschuhe auszuziehen, so kann er dies auch vom Vermieter verlangen.

Der Vermieter muss eine Begleitpersonen namentlich vorstellen. Der Mieter sollte sich den / die Namen notieren. Kommt der Vermieter nicht selbst mit zur Besichtigung, muss er die Besucher vorher namentlich anzukündigen. Der Mieter kann sich vor dem Betreten den Personalausweis zeigen lassen.

Gegebenenfalls kann es ratsam sein, einen Zeugen zu dem Besichtigungstermin hinzuzuziehen.

Der Vermieter hat keinen Anspruch auf einen Zweitschlüssel. Allerdings: Wenn der Mieter für mehrere Tage nicht in der Wohnung ist, sollte er dem Vermieter unbedingt eine Person seines Vertrauens nennen, die einen Zweitschlüssel für die Wohnung hat und in dringenden Fällen den Zutritt ermöglicht. Tut er dies nicht, haftet er unter Umständen für entstehende Schäden. Aufbrechen darf der Vermieter die Wohnung nur dann, wenn er Polizei oder Feuerwehr hinzuzieht.

Kommentar von Felixguido am 12. Februar 2009 10:30

Was meinst du mit sachbezogen? In der Anwaltsinformation kann ich eine derartige Ein-schränkung nicht finden (siehe meinen tieferstehenden Eintrag).


matrix2k9
beantwortet von matrix2k9 am 12. Februar 2009 10:08
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Mit Terminankündigung ist das sein gutes Recht. :)

Kommentar von E7cd1c44f6b48125d3670b78d3e5ae3bsmallMalkia am 13. Februar 2009 12:45

Nein!!


flamingstar
beantwortet von flamingstar am 12. Februar 2009 10:08
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Falls du nicht gekündigt hast, darf der Mieter nicht in deine Wohnung. Du kannst ihm es verweigern. Es sei denn, er plant irgendwelche Baumaßnahmen, aber diese muss er vorher anzeigen.


Kommentar von Dd632432270339099daa2ce7bdf2ecafsmalldoddo am 12. Februar 2009 10:12

-falsche Antwort (richtige Antwort: siehe moon73 )

Kommentar von Simple_avatar8smallflamingstar am 12. Februar 2009 10:19

ich meinte den zeitlichen Rahmen, wie es in der Frage aufgeführt worden ist. Da kann man es verweigern. Er muss es lange genug vorher ankündigen.

Kommentar von Obelhicks am 12. Februar 2009 22:04

du kannst nicht mal mieter vom vermieter unterscheiden. deine antwort ist aber eh völlig falsch

Kommentar von E7cd1c44f6b48125d3670b78d3e5ae3bsmallMalkia am 13. Februar 2009 12:54

flamingstar hat recht!!!


anonym
beantwortet von user33 am 12. Februar 2009 10:09
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Das ist so nicht "rechtens". Klär doch erstmal ab was er denn will und dann bestimme du den Termin. So gehört sich das eigentlich. Hab einen Link, den kann ich nur leider nicht kopieren,also stell ich den Text heir ein: Der Mieter einer Wohnung hat auch das Recht zu bestimmen, wer die Wohnung wann betritt. Dieses Recht gilt nicht nur gegenüber Personen, die nicht Partei des Mietvertrages sind, sondern auch gegenüber dem Vermieter selbst.

Der Vermieter darf von seinem Recht zum Betreten / Besichtigen der Wohnung nur in einer dem Mieter schonenden Weise Gebrauch machen. Er hat dementsprechende Rücksicht nehmen. Grundsätzlich darf er nur nach Anmeldung und nur an Wochentagen zu einer angemessenen Tageszeit die Wohnung betreten (in der Regel wochentags zwischen 10 und 13 bzw. 15 und 18 Uhr).


Schinderhannes
beantwortet von Schinderhannes am 12. Februar 2009 10:15
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Kommentar von 70506be88e84f8cb28ef643f35886ba0smallbafti14 am 12. Februar 2009 10:41

Danke hab es nachgelesen guter Tipp


anonym
beantwortet von Felixguido am 12. Februar 2009 10:27
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Du kannst dich im GOOGLE unter Wonungsbesichtigung durch den Vermieter informieren. Jedenfalls kann der Vermieter auch OHNE Anlass eine Neubauwohnung alle zwei Jahre, eine Altbauwohnung jedes Jahr besichtigen. Das Procedere dazu wurde ja obenstehed schon ausführlich beschrieben.

Kommentar von E7cd1c44f6b48125d3670b78d3e5ae3bsmallMalkia am 13. Februar 2009 12:53

NEIN, ohne konkreten Grund hat der Vermieter kein Recht auf eine Besichtigung


Carlotta2009
beantwortet von Carlotta2009 am 12. Februar 2009 10:09
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Will er sie besichtigen mit evlt. Nachmietern, weil Du ausziehst?


Danny1975
beantwortet von Danny1975 am 12. Februar 2009 10:09
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Wiso will er die denn Besichtigen...wird die Whg. neu vermietet oder einfach nur so?


Cinamon83
beantwortet von Cinamon83 am 12. Februar 2009 10:09
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du schreibst kurzfristig? Wann will er denn kommen? Heute abend? Das ist sicherlich zu früh! Aber mit Anmeldung darf er in 2 Tagen bei euch reinschneien.. genaueres entnimmst du am Besten deinem Mietvertrag. Da ist das genau drin geregelt unter dem Punkt "Zugang des Vermieters"

Kommentar von 70506be88e84f8cb28ef643f35886ba0smallbafti14 am 12. Februar 2009 10:12

Der Termin ist heute 10 Uhr.

Kommentar von 2c894e41797274d5e311dcafdb0aca50smallCinamon83 am 12. Februar 2009 10:13

Dann kommt es noch drauf an, wie lange der Zettel schon hängt. Seit heute morgen? - Dann kann der Vermieter nciht verlangen, dass du so "kurzfristig" zu Hause bist.

Kommentar von E7cd1c44f6b48125d3670b78d3e5ae3bsmallMalkia am 13. Februar 2009 12:54

Nix kann der verlangen.


Bluehead
beantwortet von Bluehead am 12. Februar 2009 10:09
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Er darf es, muss es aber ankündigen. Wie da die Frist ist, entzieht sich aber meiner Kenntnis


lamagoes
beantwortet von lamagoes am 12. Februar 2009 10:11
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Der Vermieter muss dir die Möglichkeit geben dich darauf vorzubereiten - so ist das übrigens bei allen Terminen. Beim Vernmieter beträgt die Vorbereitungszeit 24 Stunden. Allerdings wozu möchte er eine Wohnungsbesichtigung machen, willst du ausziehen, wnn icht hat der Vermieter ohne driftigem Grund KEIN Recht (auch nicht bei Anmeldung) in deine Wohnung zu kommen.


anonym
beantwortet von Rosine72 am 12. Februar 2009 11:19
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Hi, schau mal in den Mietvertrag, da steht drin, welche Frist der Vermieter einhalten muss. Ich glaube, in meinen Mietverträgen waren es immer 24 Std. (ist wahrscheinlich gesetz. so geregelt).


anonym
beantwortet von luetzelmatt am 12. Februar 2009 22:59
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Er muss sich einige Tage vorher anmelden.



Malkia
beantwortet von Malkia am 13. Februar 2009 12:45
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Enthält der Mietvertrag über ein Besichtigungsrecht nichts, hat der Vermieter grundsätzlich kein Recht, die Wohnung des Mieters zu betreten (AG Ibbenbüren WM 98, 751).
In keinem Fall darf der Vermieter aber ohne konkreten Grund eien Besichtigung verlangen. Grundsätzlich hat der Mieter aus Art. 13 GG ein Recht auf seins Privatsphäre ( BVerfG WM 93, 377).


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