Wohnung renovieren bei Auszug??
Hallo zusammen, habe meine Wohnung gekündigt und von der Verwaltung folgende Antwort erhalten: Nach den Bestimmungen des Mietvertrages haben Sie die Wohnung in einem zur Renovierung vorbereiteten Zustand an uns zurückzugeben, wie z.B Tapeten abreißen, Türen streichen, Heizkörper streichen etc. Desweiteren liegt ein auf meine eigenen Kosten fachgerecht verlegter Laminatboden in der ganzen Wohnung, muss dieser rausgerissen werden?. Wohne seit 12 Jahren in der Wohnung und bei Einzug gab es ein Übergabeprotokoll in dem Stand das die Wohnung sachgemäß übernommen worden ist. ( Tapeten abgerissen, etc.)
Vielen Dank
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Urteil des BGH Az. VIII ZR 316/06
Legt eine Klausel zu kurze Fristen zu Grunde, ist sie unwirksam (BGH, Az. VIII ZR 361/03). Das gilt auch für die „Quotenklausel“, nach der sich ein Mieter anteilig an den Kosten beteiligen soll, und für die „Tapetenklausel“, wonach er beim Auszug alle Tapeten entfernen muss. Eine Klausel, wonach Schönheitsreparaturen während der Mietzeit in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen sind, ist ebenfalls unwirksam (BGH, Az. VIII ZR 224/07). Auch Kettenraucher müssen dem Vermieter beim Auszug nur in extremen Fällen für Nikotinspuren Schadenersatz zahlen (BGH, Az. VIII ZR 37/07).
BGH Urteil vom 25.06.03 Az. VIII ZR 335/02 NJW 2003, 3192 NZM 2003, 755 Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 03.06.1998 und vom 14.05.2003) ist eine Regelung in einem vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB unwirksam.
Uwirksame Klauseln
Schon bisher hat der Bundesgerichtshof eine ganze Reihe von Regelungen für Schönheitsreparaturen für unwirksam erklärt. Besonders wichtig sind:
- Starre Fristenregelung. Unwirksam sind Mietvertragsklauseln, wonach der Mieter unabhängig vom Zustand der Wohnung nach Ablauf fester Fristen zu renovieren hat. Zulässig sind Fristenregelungen nur, wenn der Mieter im Einzelfall verlangen kann, dass der Vermieter die Fristen je nach Zustand der betroffenen Räume verlängert. (Urteil vom 23. Juni 2004, Aktenzeichen: VIII ZR 361/03)
- Endrenovierung. Ebenfalls unwirksam sind Klauseln, wonach unabhängig vom Zustand der Wohnung beim Auszug eine Renovierung fällig ist. (Urteil vom 13. Mai 2003, Aktenzeichen: VIII ZR 208/02)
- Abgeltungsklauseln. Zulässig sind dagegen viele der so genannten Abgeltungsklauseln, wonach der Mieter beim Auszug einen je nach Zustand der Wohnung unterschiedlich hohen Anteil an den Renovierungskosten zu übernehmen hat. Unzulässig sind allerdings Klauseln, wonach die Höhe des Mieteranteils ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung von starren Fristen und Prozentsätzen abhängt. (Urteil vom 18. Oktober 2006, Aktenzeichen: VIII ZR 52/06)
Du siehst - du musst nicht renovieren, da das von dir beschriebene höchstrichterlich unwirksam vereinbart wurde.
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Leider fehlt hier die Schönheitsrep. Klausel um genauer darauf antworten zu können. Allerdings ist das kopieren sämtl. vom BGH gesprochenen Urteile auch nicht der Weissheit letzter Schluß. Die Sache mit den Tapeten stellt den vertragsgemäßen Zustand dar. Ich denke, hier kann eine unangemessene Benachteiligung nicht angenommen werden, wenn lediglich der vertragsgemäße Zustand wieder hergestellt werden soll. Sie sind zum Rückbau des Laminats verpflichtet, wenn der Vermieter dies fordert. Hier sollten Sie mit dem Vermieter sprechen und eine entsprechende Einigung anstreben. MfG
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Falls der V. interessiert ist, dass das Laminat drin bleibt, müsste er entspr. dem Zustand, eine Enschädigung zahlen. Sollte es auch schon 12 Jahre liegen, wäre es wohl abgeschrieben. Will der V. es nicht behalten, musst du es entfernen. Was nun die malerm. Schönheitsrep. betrifft, so ist die Klausel insgesamt unwirksam. Der BGH hat geurteilt, dass der M. weder die von ihm noch vom Vormieter angebrachten Tapeten entfernen muss. Ist diese Forderung in der Klausel integriert, so ist insgesamt die Klausel unwirksam und du bräuchtest nur besenrein zurückgebnen. P.S.: Falls ein bereitstehender Nachmieter den Belag übernehmen möchte (Falls er noch i. O. ist), bestünde über eine Vereinbarung die Möglichkeit, ihn doch liegen zu lassen. Der V. müsste aber zustimmen.
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Ohne wörtliche Wiedergabe der Renovierungsbestimmungen ist hier keine zielführende Antwort möglich.
Auch ist das Datum, Art der Vereinbarung (individuell oder im Übergabeprotokoll vereinbart), Dauer des Mietverhältnisses (Nutzungsdauer), zwischenzeitlöiche Schlnheitsreparraturen usw. entscheidend.
Grds. kann der VM die Schönheitsreparaturen wirksam umlegen, kann den übergeben Zustand wiederhergestellt verlangen, etwa wenn Teppichboden verlegt war, aber ohne Zustimmung und Duldung Laminat verlegt wurde.
Das Streichen ist wirksam vereinbar und nicht zu beanstanden, hast du vor einem Jahr aber neu tapeziert und gestrichen, wäre das Entfernen der Tapeten durchaus unwirksam zu verlangen usw. usw.
Grds. solltest du dich mit dem VM hier aber genau (schriftlich) verständigen - behält er die Kaution ein, ist es dein Risiko und Aufwand, sie einzuklagen :-O
G imager761
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...zur Renovierung vorbereiteten Zustand... heißt aber nicht renovieren. Das Wichtigste ist einfach mal: Was steht tatsächlich im Mietvertrag. Lies Dir den mal genau durch. Kommste aus Österreich oder Deutschland? Ich frag deswegen, weil bei uns (Ö) würd' ich sagen: Geh zum Mieterschutzverband, die überprüfen das für Dich gratis.
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Wenn das wirksam vertraglich so vereinbart wurd, musst Du den Ursprungszustnad wieder herstellen. Ob das aber so ist, kann Dir hier so niemand beantworten...
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lies am besten im mietvertrag . wenn natürlich drinn steht das der mieter für die renovierung zu ständig ist musst du leider die wohnung renovieren ansonsten nicht.
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Darüber scheiden die Geister. Die Vermieter sagen ja, das BGH hingegen sagt nein
http://www.welt.de/wirtschaft/article1178768/Mieter_muessen_beim_Auszug_nicht_re...
Leider stammt der Artikel aus dem Jahre 2007, und in den 4 vergangegenen Jahren kann wieder viel Gesetzestext die Rechtssprechung durchflossen haben. Allerdings ist es der BGH, und das ist die höchste Instanz...
Am besten wirklich beim Mieterschutzbund nachfragen und sich dort beraten lassen Die menschen dort sind auf dem neuesten Wissensstand und können da weiterhelfen.
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Entscheidend ist, wie Nermal66 schon schreibt, was im Mietvertrag steht. Mietvertrag 12 Jahre alt? Da kann es durchaus sein das die Klausel zu Renovierungen (Schönheitsreparaturen) nicht mehr ganz der aktuellen Rechtsprechung entspricht.
Schreib bitte mal den genauen Wortlaut.
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Antwort von michbeckxx 25.12.2011
hallo. ich bin kein anwalt für mietrecht,aber meines wissens nach hast du nur die pflicht,deine wohnung BESENREIN zu verlassen.dh. für malern usw ist der vermieter verantwortlich.ausser du hättest extreme farben an den wänden. schwarz leuchtgrün oder so. frag lieber noch mal bei nem anwalt nach. sicher ist sicher. hoffe ich konnte helfen
Kommentar von Nermal66Nermal66 25.12.2011Ja, besenrein ist die übliche Vorgehensweise, kommt aber eben drauf an, was im Vertrag steht. Ich besitze selbst neun Mietwohnungen - kenne die Problematik also.
Kommentar von anitarianitari 25.12.2011meines wissens nach hast du nur die pflicht,deine wohnung BESENREIN zu verlassen.
So pauschal ist das falsch.
Kommentar von imager761imager761 25.12.2011Und wie - die Renovierungspflicht (Schönheitsreparaturen) ist wohl in den allermeisten Fällen dem Mieter übertragen - ob dies im Einzelfall immer wirksam ist, ist eine andere Frage.
G imager761
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Du mußt die Wohnung so zurück geben, wie du sie übernommen hast.
Kommentar von Nermal66Nermal66 25.12.2011Das ist mal Unsinn, denn Du kannst eine Wohnung nicht in einen Zustand von vor 12 Jahren zurückversetzen, denn das würde beudeuten, er müsste die die Sanitäranlagen erneuern, ausmalen etc. Und wenn er z.B. vor 12 Jahren eine neue Küche drin hatte, dann muss er jetzt keine neue Küche einbauen, sondern die hat jetzt nur mehr Schrottwert.
Kommentar von imager761imager761 25.12.2011Das ist mal Unsinn, denn Du kannst eine Wohnung nicht in einen Zustand von vor 12 Jahren zurückversetzen,
Spitzfindig und falsch :-O
"Rückgabe wie übernommen" meint in dem baulichen Zustand bei Vertragsbeginn: eigeninitiativ verlegtes Laminat, Einbauküche, Styropordeckenverkleidung, Gardinen usw. wären zu entfernen (Rückbaupflicht).
Daneben gibt es den durch Nutzung verschlechterten Zustand: nikotinvergilbte Zimmerdecke, speckige Küchenwände, abgewohnte Tapeten (Bilderrahmenflecken), vergilbte Türen und Heizungsrohre usw. wären (spätestens) zum Auszug zu beheben, falls eine derartige Pflicht vereinbart ist. (Schöheitsreparaturen).
G imager761
Kommentar von anitarianitari 25.12.2011Du mußt die Wohnung so zurück geben, wie du sie übernommen hast.
Und wenn die Wohnung bei Übernahme völlig verdreckt war und die Tapeten aus den 1950er Jahren?
Und eben in den Mietverträgen stehen hunderte von unwirksamen Klauseln diesbezüglich ...