Frage von Superduke70 25.12.2011

Wohnung renovieren bei Auszug??

  • Hilfreichste Antwort von stelari 25.12.2011
    1 Mitglied fand diese Antwort hilfreich

    Urteil des BGH Az. VIII ZR 316/06

    • Legt eine Klausel zu kurze Fristen zu Grunde, ist sie unwirksam (BGH, Az. VIII ZR 361/03). Das gilt auch für die „Quotenklausel“, nach der sich ein Mieter anteilig an den Kosten beteiligen soll, und für die „Tapetenklausel“, wonach er beim Auszug alle Tapeten entfernen muss. Eine Klausel, wonach Schönheitsreparaturen während der Mietzeit in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen sind, ist ebenfalls unwirksam (BGH, Az. VIII ZR 224/07). Auch Kettenraucher müssen dem Vermieter beim Auszug nur in extremen Fällen für Nikotinspuren Schadenersatz zahlen (BGH, Az. VIII ZR 37/07).

    • BGH Urteil vom 25.06.03 Az. VIII ZR 335/02 NJW 2003, 3192 NZM 2003, 755 Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 03.06.1998 und vom 14.05.2003) ist eine Regelung in einem vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB unwirksam.

    Uwirksame Klauseln

    Schon bisher hat der Bundesgerichtshof eine ganze Reihe von Regelungen für Schönheitsreparaturen für unwirksam erklärt. Besonders wichtig sind:

    • Starre Fristenregelung. Unwirksam sind Mietvertragsklauseln, wonach der Mieter unabhängig vom Zustand der Wohnung nach Ablauf fester Fristen zu renovieren hat. Zulässig sind Fristenregelungen nur, wenn der Mieter im Einzelfall verlangen kann, dass der Vermieter die Fristen je nach Zustand der betroffenen Räume verlängert. (Urteil vom 23. Juni 2004, Aktenzeichen: VIII ZR 361/03)
    • Endrenovierung. Ebenfalls unwirksam sind Klauseln, wonach unabhängig vom Zustand der Wohnung beim Auszug eine Renovierung fällig ist. (Urteil vom 13. Mai 2003, Aktenzeichen: VIII ZR 208/02)
    • Abgeltungsklauseln. Zulässig sind dagegen viele der so genannten Abgeltungsklauseln, wonach der Mieter beim Auszug einen je nach Zustand der Wohnung unterschiedlich hohen Anteil an den Renovierungskosten zu übernehmen hat. Unzulässig sind allerdings Klauseln, wonach die Höhe des Mieteranteils ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung von starren Fristen und Prozentsätzen abhängt. (Urteil vom 18. Oktober 2006, Aktenzeichen: VIII ZR 52/06)

    Du siehst - du musst nicht renovieren, da das von dir beschriebene höchstrichterlich unwirksam vereinbart wurde.

  • Antwort von heimwerker 27.12.2011
    1 Mitglied fand diese Antwort hilfreich

    Leider fehlt hier die Schönheitsrep. Klausel um genauer darauf antworten zu können. Allerdings ist das kopieren sämtl. vom BGH gesprochenen Urteile auch nicht der Weissheit letzter Schluß. Die Sache mit den Tapeten stellt den vertragsgemäßen Zustand dar. Ich denke, hier kann eine unangemessene Benachteiligung nicht angenommen werden, wenn lediglich der vertragsgemäße Zustand wieder hergestellt werden soll. Sie sind zum Rückbau des Laminats verpflichtet, wenn der Vermieter dies fordert. Hier sollten Sie mit dem Vermieter sprechen und eine entsprechende Einigung anstreben. MfG

  • Antwort von albatros 25.12.2011
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    Falls der V. interessiert ist, dass das Laminat drin bleibt, müsste er entspr. dem Zustand, eine Enschädigung zahlen. Sollte es auch schon 12 Jahre liegen, wäre es wohl abgeschrieben. Will der V. es nicht behalten, musst du es entfernen. Was nun die malerm. Schönheitsrep. betrifft, so ist die Klausel insgesamt unwirksam. Der BGH hat geurteilt, dass der M. weder die von ihm noch vom Vormieter angebrachten Tapeten entfernen muss. Ist diese Forderung in der Klausel integriert, so ist insgesamt die Klausel unwirksam und du bräuchtest nur besenrein zurückgebnen. P.S.: Falls ein bereitstehender Nachmieter den Belag übernehmen möchte (Falls er noch i. O. ist), bestünde über eine Vereinbarung die Möglichkeit, ihn doch liegen zu lassen. Der V. müsste aber zustimmen.

  • Antwort von imager761 25.12.2011
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    Ohne wörtliche Wiedergabe der Renovierungsbestimmungen ist hier keine zielführende Antwort möglich.

    Auch ist das Datum, Art der Vereinbarung (individuell oder im Übergabeprotokoll vereinbart), Dauer des Mietverhältnisses (Nutzungsdauer), zwischenzeitlöiche Schlnheitsreparraturen usw. entscheidend.

    Grds. kann der VM die Schönheitsreparaturen wirksam umlegen, kann den übergeben Zustand wiederhergestellt verlangen, etwa wenn Teppichboden verlegt war, aber ohne Zustimmung und Duldung Laminat verlegt wurde.

    Das Streichen ist wirksam vereinbar und nicht zu beanstanden, hast du vor einem Jahr aber neu tapeziert und gestrichen, wäre das Entfernen der Tapeten durchaus unwirksam zu verlangen usw. usw.

    Grds. solltest du dich mit dem VM hier aber genau (schriftlich) verständigen - behält er die Kaution ein, ist es dein Risiko und Aufwand, sie einzuklagen :-O

    G imager761

  • Antwort von Nermal66 25.12.2011
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    ...zur Renovierung vorbereiteten Zustand... heißt aber nicht renovieren. Das Wichtigste ist einfach mal: Was steht tatsächlich im Mietvertrag. Lies Dir den mal genau durch. Kommste aus Österreich oder Deutschland? Ich frag deswegen, weil bei uns (Ö) würd' ich sagen: Geh zum Mieterschutzverband, die überprüfen das für Dich gratis.

  • Antwort von XtraDry 28.12.2011

    Wenn das wirksam vertraglich so vereinbart wurd, musst Du den Ursprungszustnad wieder herstellen. Ob das aber so ist, kann Dir hier so niemand beantworten...

  • Antwort von petraklima 25.12.2011

    lies am besten im mietvertrag . wenn natürlich drinn steht das der mieter für die renovierung zu ständig ist musst du leider die wohnung renovieren ansonsten nicht.

  • Antwort von Tichuspieler 25.12.2011

    Darüber scheiden die Geister. Die Vermieter sagen ja, das BGH hingegen sagt nein

    http://www.welt.de/wirtschaft/article1178768/Mieter_muessen_beim_Auszug_nicht_re...

    Leider stammt der Artikel aus dem Jahre 2007, und in den 4 vergangegenen Jahren kann wieder viel Gesetzestext die Rechtssprechung durchflossen haben. Allerdings ist es der BGH, und das ist die höchste Instanz...

    Am besten wirklich beim Mieterschutzbund nachfragen und sich dort beraten lassen Die menschen dort sind auf dem neuesten Wissensstand und können da weiterhelfen.

  • Antwort von anitari 25.12.2011

    Entscheidend ist, wie Nermal66 schon schreibt, was im Mietvertrag steht. Mietvertrag 12 Jahre alt? Da kann es durchaus sein das die Klausel zu Renovierungen (Schönheitsreparaturen) nicht mehr ganz der aktuellen Rechtsprechung entspricht.

    Schreib bitte mal den genauen Wortlaut.

  • Antwort von michbeckxx 25.12.2011

    hallo. ich bin kein anwalt für mietrecht,aber meines wissens nach hast du nur die pflicht,deine wohnung BESENREIN zu verlassen.dh. für malern usw ist der vermieter verantwortlich.ausser du hättest extreme farben an den wänden. schwarz leuchtgrün oder so. frag lieber noch mal bei nem anwalt nach. sicher ist sicher. hoffe ich konnte helfen

  • Antwort von Kaiserschuetze 25.12.2011

    Du mußt die Wohnung so zurück geben, wie du sie übernommen hast.

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