Frage von Horstman 17.04.2012

Wohnung gekündigt und trotzdem zahlen?

  • Hilfreichste Antwort von anitari 17.04.2012
    2 Mitglieder fanden diese Antwort hilfreich

    Ein Vermieter muß keine Rückmeldung abgeben wegen einer Kündigung. Sie ist wirksam sobald sie in seinem Machtbereich (z. B. Briefkasten) ist.

    Insofern ist erst mal davon auszugehen das die Kündigung fristgerecht angekommen ist und Euer Mietvertrag am Tag x endet.

    Meine frage ist nun, kann der Vermieter so tun als ob wir keine Kündigung abgeschickt haben hätten und uns weitere Monate zahlen lassen,

    Wenn es ein "bösartiger" Vermieter ist, möglicherweise.

    Also versichert Euch telefonisch oder besser noch persönlich ob die Kündigung angekommen ist. Wenn persönlich laßt Euch den Zugang auf einer Kopie oder Zweitschrift quittieren.

    Ist der Vermieter ein Querkopf würde ich die Kündigung nochmals zustellen. Aber persönlich mit einem Zeugen und den Zugang quittieren lassen oder persönlich mit Zeugen, der auch den Inhalt bestätigt, in den Briefkasten einwerfen.

    Das wäre jetzt aber zum 30.6.12 zu spät.

  • Antwort von angy2001 17.04.2012
    2 Mitglieder fanden diese Antwort hilfreich

    Ruf doch einfach mal beim Vermieter an und frage nach, ob die Kündigung eingegangen ist. Reden ist in diesem Falle "golg wert".

  • Antwort von Rheinflip 17.04.2012
    1 Mitglied fand diese Antwort hilfreich

    Einschreiben mit Rückschein oder persönlich übergeben. Alles andere kann der Vermieter ignorieren.

    Ruft da mal an, wenn er den Erhalt bestätigt, dann ist alles okay. Ansonsten müsst ihr nochmal kündigen, mit neuer Frist.

  • Antwort von madquad 17.04.2012
    1 Mitglied fand diese Antwort hilfreich

    So locker leicht sollte man die Sache nicht angehen! Ihr kündigt schliesslich ein Vertragsverhältnis. Ein klassischer Brief ist hier nicht sonderlich hilfreich!

    Also, somit die Kündigung nochmals verfassen unter Benennung der Frist und des Auszugsdatum. Und diese Kündigung, wie hier schon geschrieben wurde, per Einschreiben (Rückschein) versenden.

    webschritt

  • Antwort von schelm1 17.04.2012
    1 Mitglied fand diese Antwort hilfreich

    Sie müssen die vertraglich vereinbarte Miete bis zur Beendigung des Mietverhältnisses weiterhin zahlen. Den Zugang der Kündigung beim Vermieter müssen Sie in geeigneter Form beweisen, falls der Vermeiter den Zugang verneinen sollte.

  • Antwort von waltghaupt 17.04.2012
    1 Mitglied fand diese Antwort hilfreich

    dafür gibt es Einschreiben mirt Rückschein und dann ist immer noch zu beachten, dass die Kündigungsfristen dabei eingehalten werden.

  • Antwort von artemis77 17.04.2012
    1 Mitglied fand diese Antwort hilfreich

    zitat wikipedia: "Die Kündigung ist empfangsbedürftig, sie muss dem Vertragspartner zugehen. Das bedeutet, dass der Kündigungsempfänger von der Kündigung Kenntnis erlangen muss. Hierbei gelten die allgemeinen Regeln über den Zugang empfangsbedürftiger Willenserklärungen. Der Zugang einer schriftlichen Erklärung erfolgt dadurch, dass die Erklärung „in den Machtbereich des Empfängers“ gelangt. Wird beispielsweise eine per Einschreiben/Rückschein versandte schriftliche Kündigung nicht vom Adressaten bei der Post abgeholt und nach Ende der Wartezeit an den Absender zurückgesandt, so ist sie dem Vertragspartner nicht zugegangen und wird daher nicht wirksam. Sie ist nicht in seinen „Machtbereich“ gelangt, er hatte keinen unmittelbaren Zugriff auf die Kündigung. Dass der Kündigungsempfänger von der Kündigung hätte Kenntnis erlangen können, wenn er sie abgeholt hätte, ist unerheblich.

    Umgekehrt reicht es für den Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung beispielsweise aus, dass sie in den Briefkasten eingeworfen wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Kündigende weiß, dass der Kündigungsempfänger sich in Urlaub befindet. Mit Einwurf in den Briefkasten gelangt sie in den Machtbereich des Kündigungsempfängers und ist damit zugegangen."

    besser hätt ich es nicht sagen können...

  • Antwort von DatBinIch2 17.04.2012
    1 Mitglied fand diese Antwort hilfreich

    klar kann er das.dafür sollte man so wichtige briefe unter zeugen UND mit einer zustellbestätigung (via unterschrift beim postboten zu bestätigen) abschicken.dann könnt ihr gewiss sein,ob er auch tatsächlich ankam. also am besten nochmal losschicken-aber dieses mal RICHTIG!

  • Antwort von albatros 18.04.2012

    Ja, kann er. Es sei denn, ihr könnt beweisen, dass er die Kündigung erhalten hat. Deshalb: >>>> Einwurfeinschreiben!

  • Antwort von Rotmilan1805 17.04.2012

    Habt ihr den Brief den nicht per Einschreiben versendet???Merke dir dass man das bei wichtigen Sachen immer macht! Habt ihr Zeugen dafür, dass ihr das abgeschickt habt? Außerdem kündigt man nicht die Wohnung, sondern den Mietvertrag.

  • Antwort von tasea 17.04.2012

    am besten nochmal per einschreiben schicken

  • Antwort von joghurtKULTUR 17.04.2012

    Die Kündigungsfrist habt ihr aber schon beachtet?

  • Antwort von Amsterdammulle 17.04.2012

    Im Prinzip ja. Sowas immer besser per einschreiben mit rückschein

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