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wohnugskündigung zum 15.04.08 am 07.04.08 erhalten.

gefragt von welder1 am 07.04.2008 um 11:00 Uhr

habe heut die kündigung zum 15.04.08 bekommen, weil ich meine wohnung nicht "entrümpelt" habe (volle Kiste mit altpapier, ein paar pfandflaschen) und weil ein paar sachen rumliegen. ja meine güte hier wird gewohnt. wohne seit 15.07.07 hier. ist die kündihung rechtskräftig? muss dazusagen, dass ich auf montage bin und meine vermieterin ein und aus geht, auch wenn ich zu hause bin (heimatbaustelle). sie wartet bis ich zur arbeit bin und geht dann in die wohnung. letzte woche war bett bezogen. will aber nicht ausziehen. schöne ruhige günstige wohnung. was kann ich machen? zu wann ist kündigung rechtskräftig? habe ihr untersagt die wohnu


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KleineFrage
beantwortet von KleineFrage am 7. April 2008 11:10
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Also ganz ehrlich... 1. Verstehe ich nicht, dass sie sich das Recht raus nimmt, einfach in deine Wohnung zu gehen. 2. Verstehe ich nicht, dass du das zulässt. 3. Solange du deine Miete etc. pünktlich zahlst und nichts illegales in der Wohnung anstellest, verstehe ich nicht, was sie das angeht, was du in deiner Wohnung für Altpapier ets hast. Zudem glaube ich auch nicht, dass es ein rechtskräftiger grund ist... Ich würde definitiv zum Mieterschutzbund gehen oder einen entsprechenden Fachanwalt zu Rate ziehen...


tradaix
beantwortet von tradaix am 7. April 2008 11:22
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Die Wohnung eines Menschen zählt zur Privatsphäre und ist besonders schützenswert. Der Zutritt ohne Deine Zustimmung und Anwesenheit ist Hausfriedensbruch (Straftat) - ausser bei Gefahr wie ein Wasserrohrbruch.

Solange von Deiner Wohnung keine Infektionsgefahr ausgeht oder einer starken Wertminderung unterliegt, kannst Du sie nach Deinen Bedürfnissen gestalten.

Tausche das Türschloss aus und baue das alte bei Auszug wieder ein.


mitra54
beantwortet von mitra54 am 7. April 2008 11:03
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So einfach geht das nicht. Wenn ihr einen normalen Mietvertrag hat, stehen die Friesten drin, an die sich jeder zu halten hat. Entweder du gehst jetzt zu, Mieterbund oder du klärst es so mit ihr. Und in Zukunft, gibst du deiner Vermieterin auch keinen Schlüssel mehr.


Raimund1
beantwortet von Raimund1 am 7. April 2008 11:04
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Das hängt vom Mietvertrag ab.

Gesetzlich ist eine 3monatige Kündigungsfrist.

Im übrigen hat die Vermieterin in deiner Wohnung nichts zu suchen, aber auch gar nichts!

Wenn sie was will, hat sie ihren Besuch anzukündigen.

Geh mal zu einem Mieterverein mit deinem Vertrag. Die Kündigung ist meiner Meinung nach unwirksam

Kommentar von Simple_avatar5smallMismid am 7. April 2008 11:20

es gibt keine gesetzliche 3monatige Kündigungsfrist für den Vermieter!! Ein Vermieter kann gar nicht kündigen, es sei denn es liegen Eigenbedarf oder schwerwiegende Gründe einer Kündigung vor. Dies ist aber diesem Fall nicht so

Kommentar von Simple_avatar8smallMietnormade am 7. April 2008 11:42

Nach § 573c BGB beträgt die Kündigungsfrist für den Vermieter mindestens drei Monate. Die Frist verlängert sich nach fünf und acht Jahren jeweils um drei Monate. Die maximale Frist für den Vermieter beträgt mithin neun Monate.

Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis, müssen gemäß § 573 Abs. 3 BGB in dem Kündigungsschreiben die Kündigungsgründe angegeben werden. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum werden lediglich diejenigen Gründe berücksichtigt, die in dem Kündigungsschreiben angegeben sind, soweit sie nicht erst nachträglich entstanden sind. Daher ist ein Kündigungsschreiben ohne Angabe der Kündigungsgründe letztlich unwirksam. § 568 BGB schreibt ferner vor, dass der Vermieter von Wohnraum den Mieter grundsätzlich auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf die Form und Frist des Widerspruchs nach § 741 bis 747b BGB rechtzeitig hinweisen soll. Die ist keine Rechtsberatung

Kommentar von Simple_avatar8smallDantesDiamond am 7. April 2008 12:24

das gesetzt gibts nicht mehr, das wenn du länger in der wohnung wohnst, das man dann länger kündigungsfristen hat....das war einmal...ich hatte diesen mietvertrag auch gehabt, was nicht mehr gültig ist...ich habe letzte jahr in meiner alten wohnung gekündigt mit nur 3 monate kündigungsfrist!

Kommentar von 731c5ad6dd97e7d6fb61ba4d6b44bf08smallRaimund1 am 7. April 2008 14:06

Noch ein Hinweis: Bei einer Einliegerwohnung im selbstgenutzten Haus kann der Vermieter ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen, aber auch da mit einer Frist von 3 Monaten.


Mietnormade
beantwortet von Mietnormade am 7. April 2008 11:15
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Die Kündigung ist nur rechtskräftig wenn folgendes eintrifft.

Rechtsform wurde gewahrt: Schriftform! OK

Kundigung rechtmäßig : Kündigungsgrund nichtig NOK

Kündigung fristgerecht: bei Dir NOK!

Von daher würde ich vorerst einfach das Schloß auswechseln. Gegen die Kündigung würde ich Widerspruch einlegen. Vorerst Abwarten.





gruenbaer1948
beantwortet von gruenbaer1948 am 7. April 2008 11:04
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Also:

1.würde ich sofort ein neues Schloß einbauen - das darfst Du!

2.Wenn die Wohnung möbliert ist, ist die Kündigungsfrist recht kurz, ich glaube Tage.

Diese Kündigung ist aber in jedem Fall zu kurzfristig.

Kommentar von 0247d27813c17c117c28709d4167d148smallgruenbaer1948 am 7. April 2008 11:07

14 Tage

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 7. April 2008 11:10

Der Gesetzgeber unterschiedet nicht zwischen möblierten und unmöblierten Wohnungen.

Kommentar von 0247d27813c17c117c28709d4167d148smallgruenbaer1948 am 7. April 2008 11:14

Na, man lernt doch nie aus. Muß aber "neu" sein.

In meiner Studentenzeit (68 -75 voriges Jahrhundert...) war das jedenfalls anders.

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 7. April 2008 11:35

Die Kündigungsfristen bei Wohnungen sind schon seit paar Jahren für alle Fälle einheitlich, zumindest bei unbefristeten Mietverträgen.


anonym
beantwortet von enfield303 am 7. April 2008 11:05
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Nochmal: Schloß auswechseln und Schluß ist mit lustig. Die Kündigung ist bestimmt nicht rechtens. Und dann untersage Ihr das betreten der Wohnung ohne Deine Zustimmung, am besten unter Zeugen oder per Einschreiben.


Indy72
beantwortet von Indy72 am 7. April 2008 11:10
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Diese Kündigung ist unwirksam! Auch in diesem Falle müßte die Vermieterin die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten einhalten! Im übrigens würde ich es mir nicht gefallen lassen, wenn meine Vermieterin nach Lust und Laune durch meine Wohnung spazierte, auch wenn es meine Mutter ist. Hab die Schlösser ausgetauscht. Sie knurrte paat Monate vor sich hin, kann aber nichts machen!

Kommentar von welder1 am 7. April 2008 11:24

danke leute. möchte nicht jedem einzeln schriftlich danken. mache ich hier einmal für alle.

ja ich habe ihr ja gesagt, dass sie es unterlassen soll meine wohnung zu betreten und mit ihrem sturmklingeln aufhören soll. wenn ich nicht aufmachen möchte werde ich meinen grund haben. ihre antwort: es ist immerhin noch mmeine wohnung. mit mir nicht. am 15. sind sie raus oder sie hören von meinem anwalt. ich bin reingegangen und habe die tür zugemacht.

ja das sie in die wohnung darf habe ich ihr damals erlaubt, wenn ich auf montage bin. mal nach dem rechten sehen. aber nicht wenn ich zu hause bin. habe es ihr aber vor 2 monaten schon untersagt. ist ihr egal. werde jetzt schloss auswechseln und fertig.

also danke nochmal an alle und vor allem für die sauschnellen antworten

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 7. April 2008 11:32

Wenn sie zum Anwalt geht, kriegt sie die Paagraphen von 3monatiger Kündigungsfrist zu hören. Solange Du zahlst und das Haus nicht gefeärdest oder Schädigst, ist es gesetzlich egal, ob du 10 oder 100000 Pfandflaschen da hast und täglich saugst oder abwäschst.

Kommentar von Simple_avatar8smallMietnormade am 7. April 2008 11:50

Eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch § 123 würde ich in diesem Fall für angemessen halten.

Dies ist eine Meinung!

Kommentar von 612958d8034ce735d7e9678ecfc2c33esmallBaiana am 7. April 2008 11:58

Es sei denn, Du möchtest weiter dort wohnen bleiben.

Lass sie ruhig ihren Anwalt zu Rate ziehen, trete selbst dem Mieterschutzbund bei, wechsle das Schloß aus, untersage ihr schriftlich die von Dir angemietete Wohnung zu betreten (die letzten beiden Punkte sprich ruhig nochmal mit dem Mieterschutzbund ab).

Kommentar von Simple_avatar8smallMietnormade am 7. April 2008 12:11

Wenn der Vermieter das nicht möchte kann man sich nicht wirklich lange wehren. Die Vermieterin wird maximal bis zum 16. brauchen um festzustellen das sie Kündigung so nichtig ist. Dann kündigt sie fristgemäß Eigenbedarf / guter Grund und dann gehts noch bis 30.07 und ende ist. Da ist Gegenwehr sicher nicht das dümmste wegen Kündigung zurückziehen gegen Anzeige zurück.

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 7. April 2008 12:16

@ Baiana: Bin nicht sicher, ob der Schutz des Mieterbundes Rückwirkend gilt, oder ob es da eine Karrenzzeit ähnlich der RSV gibt.

@ Mietnomade: Mit einem guten Anwalt kann man den Auszug über Jahre hinauszögern, zumal der Vermieter den Eigenbedarf nachweisen muss.





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