Hallo, darf mein Vermieter mich ohne Angabe von Gründen noch im gleichen Monat der grundlosen (!) Kündigung aus der Wohnung werfen? Haben keinen schriftlichen Vertrag, überweise einfach seit September jeden Monatsanfang die Miete. Hab zu Beginn gesagt, ich würde wegen eines Praktikums weniger als ein Jahr dort bleiben, sonst waren keine Fristen vereinbart. Er wohnt im gleichen Haus, jedoch gesonderter Wohnbereich. Hab versucht im BGB (§ 549 u.a.) nachzulesen, aber nicht ganz durchgesehen. Welche Kündigungsfrist gilt nun? Kann momentan nichts anderes finden, weiß nicht was ich nach Monatsende machen soll. Widerspruch? Einfach dort bleiben? Nachgeben?
Danke für Eure Hilfe
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Ich denke, dass ein mündlicher Mietvertrag genauso Gültigkeit hat. Deshalb ist der Vermieter an eine 3monatige Kündigungsfrist (begründet) gebunden. Alternativ dürfte er "ohne Grund" zum 31.08.2009 kündigen, weil dann das Jahr rum ist.
albatros am 18. November 2008 18:29 falsch!!
ich denke ohne vertrag hast du keine große chance hast niemend wo du erst mal hin kannst
Habe jetzt rausgefunden, dass bei möblierten (wie im Fall hier) Zimmern eine Kündigung bis 15. des gleichen Monats schon rechtens ist, wenn der Vermieter in der gleichen Wohnung lebt.
Ist das der Fall? Er wohnt zwar im gleichen Haus, jedoch ist der Wohnbereich (Küche, Bad, usw.) komplett getrennt und auf einer anderen Etage. Spricht man da von der gleichen Wohnung?
Wer kann § 573 BGB Abs. 3 hier anwenden?? http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html (Genauer in § 549 Abs. 2 Nr. 2)
573 BGB gilt wenn der mieter möbliert innerhalb der wohnung des vermieters wohnt. ich würde es auch anwenden wenn er nur ein zimmer oder einen abstellraum innerhalb deiner wohnung hat.
ich möchte hier nicht einen lehrgang abhalten, darum einige fragen:
1.) ist es eine abgeschlossene wohnung?
2.) ist es ein zweifamilienhaus?
3.) ist dein zimmer/wohnung möbliert?
4.) wurde die kündigung bis zum 15. zugestellt?
5.) wird das wort "fristlose kündigung" erwähnt?
6.) hat der vermieter sich auf ein gesetz berufen?
7.) wurdest du über möglichkeit zum widerspruch aufgeklärt?
bitte nochmals und präziser fragen. oder meine antwort komentieren.
Danke für Deine Mühe, hier die Antworten.
1)Der Zugang zum Flur ist offen, ich benutze dieselbe Haustür wie der Vermieter. Sein Wohnbereich ist jedoch abgeschlossen.
2)Nein, ein 1-Fam.-Haus
3)Ja.
4)Ja.
5)Nein, es wird "fristgerecht" erwähnt.
6)Nein. Kein Gesetz, keine Begründung.
7)Nein.
Er lebt im 1.Stock, ich im Souterrain. Wohnraum überschneidet sich nicht. (Evtl. mit Ausnahme des Waschkellers)
in einem zweifamilienhaus wäre die kündigungsfrist ohne begründung 6 monate.
wenn es ein einfamilienhaus ist wohnst du innerhalb der wohnung des vermieters. der kann natürlich ebenso wie du die tür hinter sich verschließen. zudem ist deine wohnung möbliert. ich denke du fällst unter 549 BGB. aber wirklich genau bestimmen möchte ich das nicht ohne es zu sehen. danach kann bis zum 15. eines monats zum monatsende gekündigt werden.
OK, danke für die Einschätzung!
Die Wohnbereiche sind schon klar getrennt, im Nebenzimmer habe ich noch einen Mitbewohner, mit dem ich mir Bad und Küche teile.
Beendet die Kündigung, die er mir vor dem 15. zugestellt hat, jetzt das Mietverhältnis zum Monatsende oder nicht?
Da er weder einen Grund noch einen Verweis auf einen Paragraphen angegeben hat.
so wie es jetzt geschildert wird ist es kein einfamilienhaus. dann kann der vermieter ohne grund kündigen, wenn er selbst im haus wohnt. die kündigungsfrist verlängert sich allerdings um 3 monate.
Also meinst Du wenn das ehemalige Einfamilienhaus durch Ausbauen des Kellers in eine separate Wohneinheit mit eigener Küche und Bad zu einem Zweifamilienhaus wird, greift § 549 nicht mehr?
Dann also mit Begründung (z.B. Eigennutzung) 3 Monate Kündigungsfrist, ansonsten 6 Monate?
gibt es 2 wohnungen? gibt es 2 türschellen?
Nein, es gibt nur eine Klingel.
Gemeinsame Haustür, zu unserer Whg geht man die Treppe runter, zu seiner durch eine verschließbare Tür die Treppe nach oben.
auch wenn es nur eine klingel gibt ist es für mich eindeutig ein zweifamilienhaus.