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Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch fristlos und grundlos kündigen?

gefragt von mietprobleme am 17.11.2008 um 16:10 Uhr

Hallo, darf mein Vermieter mich ohne Angabe von Gründen noch im gleichen Monat der grundlosen (!) Kündigung aus der Wohnung werfen? Haben keinen schriftlichen Vertrag, überweise einfach seit September jeden Monatsanfang die Miete. Hab zu Beginn gesagt, ich würde wegen eines Praktikums weniger als ein Jahr dort bleiben, sonst waren keine Fristen vereinbart. Er wohnt im gleichen Haus, jedoch gesonderter Wohnbereich. Hab versucht im BGB (§ 549 u.a.) nachzulesen, aber nicht ganz durchgesehen. Welche Kündigungsfrist gilt nun? Kann momentan nichts anderes finden, weiß nicht was ich nach Monatsende machen soll. Widerspruch? Einfach dort bleiben? Nachgeben?

Danke für Eure Hilfe


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curafe
beantwortet von curafe am 17. November 2008 16:13
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geh zum mieterschutzverein, die geben auskunft und helfen weiter


Maximus40
beantwortet von Maximus40 am 17. November 2008 16:13
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Ich denke, dass ein mündlicher Mietvertrag genauso Gültigkeit hat. Deshalb ist der Vermieter an eine 3monatige Kündigungsfrist (begründet) gebunden. Alternativ dürfte er "ohne Grund" zum 31.08.2009 kündigen, weil dann das Jahr rum ist.

Kommentar von C741c538c26b1430e074d07ec6c91474smallalbatros am 18. November 2008 18:29

falsch!!


luckymama
beantwortet von luckymama am 17. November 2008 16:14
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ich denke ohne vertrag hast du keine große chance hast niemend wo du erst mal hin kannst


anonym
beantwortet von mietprobleme am 17. November 2008 17:08
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Habe jetzt rausgefunden, dass bei möblierten (wie im Fall hier) Zimmern eine Kündigung bis 15. des gleichen Monats schon rechtens ist, wenn der Vermieter in der gleichen Wohnung lebt.

Ist das der Fall? Er wohnt zwar im gleichen Haus, jedoch ist der Wohnbereich (Küche, Bad, usw.) komplett getrennt und auf einer anderen Etage. Spricht man da von der gleichen Wohnung?

Wer kann § 573 BGB Abs. 3 hier anwenden?? http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html (Genauer in § 549 Abs. 2 Nr. 2)

Kommentar von Obelhicks am 17. November 2008 23:02

573 BGB gilt wenn der mieter möbliert innerhalb der wohnung des vermieters wohnt. ich würde es auch anwenden wenn er nur ein zimmer oder einen abstellraum innerhalb deiner wohnung hat.


anonym
beantwortet von Obelhicks am 17. November 2008 22:58
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ich möchte hier nicht einen lehrgang abhalten, darum einige fragen:

1.) ist es eine abgeschlossene wohnung?

2.) ist es ein zweifamilienhaus?

3.) ist dein zimmer/wohnung möbliert?

4.) wurde die kündigung bis zum 15. zugestellt?

5.) wird das wort "fristlose kündigung" erwähnt?

6.) hat der vermieter sich auf ein gesetz berufen?

7.) wurdest du über möglichkeit zum widerspruch aufgeklärt?

bitte nochmals und präziser fragen. oder meine antwort komentieren.




Kommentar von mietprobleme am 18. November 2008 00:42

Danke für Deine Mühe, hier die Antworten.

1)Der Zugang zum Flur ist offen, ich benutze dieselbe Haustür wie der Vermieter. Sein Wohnbereich ist jedoch abgeschlossen.

2)Nein, ein 1-Fam.-Haus

3)Ja.

4)Ja.

5)Nein, es wird "fristgerecht" erwähnt.

6)Nein. Kein Gesetz, keine Begründung.

7)Nein.

Er lebt im 1.Stock, ich im Souterrain. Wohnraum überschneidet sich nicht. (Evtl. mit Ausnahme des Waschkellers)

Kommentar von Obelhicks am 18. November 2008 09:38

in einem zweifamilienhaus wäre die kündigungsfrist ohne begründung 6 monate.

wenn es ein einfamilienhaus ist wohnst du innerhalb der wohnung des vermieters. der kann natürlich ebenso wie du die tür hinter sich verschließen. zudem ist deine wohnung möbliert. ich denke du fällst unter 549 BGB. aber wirklich genau bestimmen möchte ich das nicht ohne es zu sehen. danach kann bis zum 15. eines monats zum monatsende gekündigt werden.

Kommentar von mietprobleme am 18. November 2008 13:00

OK, danke für die Einschätzung!

Die Wohnbereiche sind schon klar getrennt, im Nebenzimmer habe ich noch einen Mitbewohner, mit dem ich mir Bad und Küche teile.

Beendet die Kündigung, die er mir vor dem 15. zugestellt hat, jetzt das Mietverhältnis zum Monatsende oder nicht?

Da er weder einen Grund noch einen Verweis auf einen Paragraphen angegeben hat.

Kommentar von Obelhicks am 18. November 2008 22:17

so wie es jetzt geschildert wird ist es kein einfamilienhaus. dann kann der vermieter ohne grund kündigen, wenn er selbst im haus wohnt. die kündigungsfrist verlängert sich allerdings um 3 monate.

Kommentar von mietprobleme am 18. November 2008 23:32

Also meinst Du wenn das ehemalige Einfamilienhaus durch Ausbauen des Kellers in eine separate Wohneinheit mit eigener Küche und Bad zu einem Zweifamilienhaus wird, greift § 549 nicht mehr?

Dann also mit Begründung (z.B. Eigennutzung) 3 Monate Kündigungsfrist, ansonsten 6 Monate?

Kommentar von Obelhicks am 19. November 2008 10:51

gibt es 2 wohnungen? gibt es 2 türschellen?

Kommentar von mietprobleme am 19. November 2008 11:08

Nein, es gibt nur eine Klingel.

Gemeinsame Haustür, zu unserer Whg geht man die Treppe runter, zu seiner durch eine verschließbare Tür die Treppe nach oben.

Kommentar von Obelhicks am 19. November 2008 12:14

auch wenn es nur eine klingel gibt ist es für mich eindeutig ein zweifamilienhaus.



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