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Wo wird eine "eingetragene Lebensgemeinschaft" eingetragen?

gefragt von neurodocneurodoc am 24.09.2008 um 18:56 Uhr

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Tremor
beantwortet von Tremor am 24. September 2008 18:59
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Personen, die eine Lebensgemeinschaft (PACS) vertraglich begründen wollen, müssen persönlich beim Urkundsbeamten des Amtsgerichts in dem Bezirk, in dem sie ihren gemeinsamen Hausstand begründen wollen, vorstellig werden.
http://www.europa.eu.int/eures/main.jsp?catId=8863&acro=living&lang=de&a...

Kommentar von 5a31655a018d627bf5afb818c551f4b1smallneurodoc am 24. September 2008 19:01

ist das etwas anderes als eine Ehe?

Kommentar von 68e74607c15e37d209b335c0c1b7bde4smallTremor am 24. September 2008 19:15

wj2000
beantwortet von wj2000 am 24. September 2008 19:01
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Geh zum Standesamt.


anonym
beantwortet von jimpo am 24. September 2008 19:12
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Ich würde mich im Bürgerbüro der Stadt in der Du wohnst,erkundigen.


anonym
beantwortet von Albrecht am 24. September 2008 19:19
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In Deutschland gilt das "Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft" oder kurz "Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)".

Die eingetragene Lebensgemeinschaft ist einer Ehe nicht einfach gleichgestellt, die Rechtsfolgen sind aber in vielen Hinsichten ähnlich.

Die Regelungen sind in den einzelnen Bundesländern verschieden (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Lebenspartnerschaftsgesetz und dann 1.2.1.2 Form und Verfahren ; landesrechtliche Regelungen). Nötig ist persönliches Erscheinen. Zuständig sein können das Standesamt, die Gemeinde, die Kreisverwaltung, die Stadtverwaltung, das Landratsamt oder ein Notar.

In anderen Staaten gelten andere Gesetze (z. B. ist in Frankreich das Amtsgericht zuständig, in der Schweiz das Zivilstandsamt).

Kommentar von 5a31655a018d627bf5afb818c551f4b1smallneurodoc am 24. September 2008 19:44

Das scheint nur etwas für gleichgeschlechtliche Partnerschaften zu sein!

Kommentar von Albrecht am 24. September 2008 20:42

Richtig, für heterosexuelle Paare gibt es in Deutschland nur den vagen Begriff "eheähnliche Gemeinschaft". Im rechtlichen Zusammenhang geht es vor allem um die Nichtgewährung staatlicher Leitungen mit Verweis auf eine Unterhaltspflicht des Partners. Im Sozialgesetzbuch ist der Begriff seit kurzer Zeit durch "Bedarfsgemeinschaft" ersetzt worden.





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