Das ist natürlich so eine Sache. Laut Hundegesetz ist fast alles verboten. Genaugenommen dürfte er eigentlich nur da den Freilauf genießen, wo es ausdrücklich erlaubt ist. Das ein Hund in Einkaufsbereichen, Hauptstraßen usw. angeleint wird ist klar. Kommen Kinder, anleinen. Viele Leute, anleinen. Wenn ich ein Gebiet weiträumig überschauen kann und der Hund sich gut abrufen lässt, sollte das eigentlich reichen. Auch ist es von Gemeinde zu Gemeinde anders. Man sollte sich beim zuständigen Ordnungsamt schlau machen. Kenne das Problem sehr gut. Habe einen Listenhund.

Da wo die Gemeindeordnung, das Landesgesetz und das bundesgesetz es vorschreiben. Bedeutet ueberall da, wo erhebliche gefahren oder von regelungsgeber vermutete gefahren fuer menschen und sachgueter entstehen. Daneben immer dann, wenn es AGB oder vertrag es vorsehen, dies betrifft die mehrzahl von oeffentlichen einrichtungen und verkehrsmitteln. Daneben solltest den hund immer dann anleinen, wenn situationen entstehen koennen, in denen Du mit komando nicht ausreichend einfluss auf Deinen hund nehmen kannst.

Überall, wo sich andere Personen aufhalten, außer auf Privaten abgezeunten Geländen, wo die erlaubnis vom besitzer steht !
Das stimmt so nicht! Kommt auf die Stadt/Gemeinde an!

Generell gilt: In Ortslagen, in Unterführungen, auf Einkaufsstraßen oder in der Nähe von Menschenmengen herrscht Leinenpflicht. Das Mitführen von Hunden an Spiel- und Sportstätten ist in der Regel ebenfalls verboten. In vielen Städten ist es außerdem verboten, Hunde in Parks und Grünanlagen von der Leine zu lassen. Hunde, die nach der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) als „gefährliche Hunde“ eingestuft sind, müssen außerhalb eines befriedeten Grundstücks immer angeleint werden; bissige Hunde müssen zudem einen Maulkorb tragen.
Genauer kannst Du es hier lesen: http://www.hr-online.de/website/rubriken/ratgeber/index.jsp?rubrik=3640&key=standarddocument33883876&seite=1#titel1
teilweise in ortschaften, in verkehrsmitteln, in gasthäusern, in öffentlichen gebäuden