Urheberrechtsmahner erhalten nur über ein Strafanzeige und dadurch ausgelöstes Ermittlungsverfahren den Eigentümer einer IP Adresse. Die Ermittlungsbehörden informieren nicht automatisch über die Einstellung eines Verfahrens. Diese Information sind aber für den später evtl. zivilrechtlich angemahnten IP Besitzer wichtig.

Zuständig ist die Staatsanwaltschaft, wo der Beschuldigte seinen Wohnsitz hat.

Sende eine Anfrage an die bearbeitende Staatsanwaltschaft, dann erhälst Du als Anzeigeerstatter oder Geschädigter die Antwort.
Welche Staatsanwaltschaft bearbeitet ? beim Wohnsitz des Beschuldigten ? beim Sitz des Providers ? beim Sitz des Anzeigenerstatters ?
K v C am 16. April 2008 11:01 Bubel3 - wie Du ja unten siehst, sind wir uns nicht so ganz sicher. Rufe doch einfach bei "Deiner" Staatsanwaltschaft oder dem Amtsgericht vor Ort an und erkundige Dich. Die Frage über die Zuständigkeit geht ja auch per Telefon.
Bei Erwachsenen gilt das sog. Tatortprinzip. Zuständig ist also die Staatsanwaltschaft, in deren Einzugsgebiet die Tat begangen wurde. Sollte es sich beim Täter um eine Firma handeln, kann auch der Ort der Niederlassung zuständigkeitsbegründend sein. Das "handeln" aber die Staatsanwaltschaften unter sich aus...
Nur rein interessehalber:Warum soll diese Information später noch wichtig sein ? Der Staatsanwalt bearbeitet nur die strafrechtliche Sicht der Angelegenheit und die wird in der Regel eingestellt. Und bevor das nicht erledigt ist,hat der Abmahner keine Möglichkeit,an die Ermittlungsakte (da steht die ermittelte Adresse zur IP drin) zu kommen. Soll heißen:Wenn du ne Abmahnung kriegst,ist die strafrechtliche Sache längst Geschichte. Übrigens hat die Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens keinerlei Einfluß auf das eventuelle zivilrechtliche Verfahren,das sind vollkommen unterschiedliche Bereiche.
... oder die des Tatortes? Ich bin mir gerade nicht ganz sicher.
Denke bspw. an Urheberrechtsverletzer, die ihren Sitz im Ausland haben und/oder ständig umfirmieren.