Witwer will Sohn nicht im Testament bedenken, ihm nur den Pflichtteil zukommen lassen. Kann er das so einfach?

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Ist das rechtlich möglich?

Natürlich kann der Witwer ein Testament errichten und darin den kinderreichen Sohn als Alleinerben bestimmen und damit den anderen automatisch auf seinen Pflichtteil setzen.

Demnach bekäme der zeugungswillige Sohn seinen gesamten Nachlass, der andere könnte im Erbfall 1/4 des Nachlasswertes in Geld von seinem Bruder beanspruchen.

G imager761

Auch Dir danke für Deine Antwort.

Ich hätte besser hervorheben sollen, daß der Sohn MIT seinen Kindern erben soll. Stehen da auch die Enkel vor dem anderem Sohn?

Wahrscheinlich dann ja, wenn ich Deine Antwort sehe. Der Witwer könnte es vermachen, wem er will (hier innerhalb der Familie), und dieser Erbe müßte den Pflichtteil ausbezahlen.

Wenn er aber nicht bezahlen könnte, weil ihm die Mittel dazu fehlen?

@antnschnobe, UserMod Light

daß der Sohn MIT seinen Kindern erben soll.

Noch einmal: er kann als Erben bestimmen, wen immer er will - auch mehrere oder gar familienfremde Personen.

Wenn er aber nicht bezahlen könnte, weil ihm die Mittel dazu fehlen?

Wie meist du das? Vererbt er alles dem Sohn und dessen Kindern, bleiben nach Anzug der Schulden und Beerdigung entweder noch Mittel übrig, an denen der enterbte Sohn seine Pflichtteil fordern kann oder eben nichts mehr.

Bestünde der Nachlass nur aus Gegenständen, müßten die verkauft werden.

Wäre der Nachlass überschuldet, schlagen die Erben den eher aus, bevor sie mit eigenem Geld dafür haften müssen. Sofern weitere Verwandte das auch machen, fällt der Nachlass zuletzt dem Staat (Landesfinanzminister) zu und der zahlt keine Schulden oder Pflichtteilsrechte aus.

G imager761

@imager761

Ich hab's kapiert, danke. ; )

Es gäbe nur das Grundstück mit dem Haus zu erben, kein Cent Bargeld, keine Gegenstände. Der Erbe müßte dann die Immobilie verkaufen oder eine Hypothek aufnehmen, um den "Enterbten" zu bezahlen? Das meinte ich. Oder entfällt dann der Pflichtteil, wenn sonst nichts da ist? Ich dachte, der Pflichtteil wird vom allgemeinen Erbteil gerechnet?

Müßte denn der "Enterbte" für Beerdingungskosten etc. anteilig aufkommen?

@antnschnobe, UserMod Light

Müßte denn der "Enterbte" für Beerdingungskosten etc. anteilig aufkommen?

Grds. fallen die Beerdigungskosten dem Nachlass zur Last. Da der werthaltig ist, wäre den Erben ein Darlehen oder eine Hypothek zuzumuten. Der Enterbte könnte ich der Bestattungspflicht demnach wirksam entziehen.

Der Erbe müßte dann die Immobilie verkaufen oder eine Hypothek aufnehmen, um den "Enterbten" zu bezahlen?

Richtig, sofern eine Hypothenlast den Wert der Immobilie nicht übersteigt oder er das Haus selbst bewohnt hätte. Nutzt er es als Erbe dann selbst, kann er sich auf Ratenzahlung verständigen, die er durch Mietzahlungen eingespart aufbringen könnte oder u. U. 10 Jahre lang Stundung beantragen.

Ich dachte, der Pflichtteil wird vom allgemeinen Erbteil gerechnet?

Nein, wie geschrieben, bemißt sich der Pflichtteilsanspruch am gesamten Reinnachlass, also allen Werten, die nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten (Verträge, Schulden) und Erbfallkosten (Totenschein bis Bestattung) übrig bleibt. In dem Fall also Verkehrswert der Immobilie am Todestag abzüglich der Verbindlichkeiten des Erblassers.

G imager761

@imager761

Das ist eine klare Sache, vielen Dank. Damit kann ich was anfangen.

@antnschnobe, UserMod Light

Noch eine einzige Frage: Was wäre, wenn der Erbe das Erbe ausschlagen würde? Käme dann der andere Sohn "zum Zuge" nach der gesetzlichen Erbfolge, obwohl er nur mit dem Pflichtteil bedacht war?

Wenn man mit seinem Testament genau so ein Ziel erreichen will, dass jemand weniger bekommen soll als ihm seiner Meinung nach zustehen würde, dann sollte man immer das Geld für eine Beratung beim Notar übrig haben. Ansonsten ist die Gefahr sehr groß, dass das Testament angefochten und aufgrund eines winzigen Fehlers außer Kraft gesetzt wird.

Danke für Deine Antwort.

Notar wäre sicher. Ich dachte nur, man könne und dürfe nach dem Gesetz keines der Kinder so benachteiligen, eben nicht die Enkel dem anderen Sohn vorziehen, solange dieser am Leben und das Erbe nicht ausschlagen würde.

@antnschnobe, UserMod Light

Ich dachte nur, man könne und dürfe nach dem Gesetz keines der Kinder so benachteiligen,

Doch, man darf - grundsätzlich ist jeder in der Verfügung seines eigenen Vermögens völlig frei - es sein denn, man wäre durch gemeinsames Testament mit der verstorbenen Ehefrau bereits gebunden oder würde lebzeitig einseitig Vermögen an ein Kind oder gesetzlichen Erben verschenken.

Bei dieser Benachteiligung kann der enterbte Sohn Sicherung des Vorerbes verlangen bzw. 10 Jahre lang Ergänzungsanspruch gegen den Erben fordern.

G imager761

@imager761

Das bliebe noch die Frage. Denn es könnte ja möglich sein, daß der Witwer den Erben verschwiegen hätte, daß er bereits an ein gemeinsames Testament mit seiner verstorbenen Gattin gebunden wäre. Wie käme das denn auf? Wo könnte der Enterbte da nachfragen? Oder kommt dieses ältere Testament von sich aus zur Geltung? Wer würde es veranlassen?

@antnschnobe, UserMod Light

daß er bereits an ein gemeinsames Testament mit seiner verstorbenen Gattin gebunden wäre. Wie käme das denn auf?

Ein notarielles gemeinschaftliches Testament wäre zu hinterlegen gewesen und bereits mit dem Erbfall der Mutter den gesetzlichen Erben (Kindern) zugestellt und bekannt geworden und würde im zweiten Erbfall lediglich erneut eröffnet und zugestellt.

Ein privatschrfitliches Testament kann man unterdrücken; auch wenn dies empfindlich strafbewehrt wäre, müßte der Enterbte bei einer Anfechtung des Testamentes des Witwers zu seinen Ungunsten ebendies schlüssig vortragen können.

G imager761

@imager761

Auch hier wieder ein herzliches Dankeschön für die Erläuterung.

Tatsächlich? "Hiermit setzte ich meinen Sohn [Name], geb. am [Datum] zu meinem Alleinerben ein. [Ort, Datum, Unterschrift] " vollständig mit der Hand geschrieben und dem Sohn übergeben ergäbe welchen Anfechtungsgrund?

Das die Testierfähigkeit mit einer notariellen Beglaubigung der Unterschrift für 14,XX EUR auch diesen Ansatz aushebelt, sofern im Zeitpunkit der Errichtung entsprechende Zweifel bestehen könnten (Demenz), würde ich ja noch unterstützen.

Hier genügt allerdings meist ebenso eine Bestätigung des Hausarztes, Pfarrers oder besten Freundes, der mit gleichem Datum der eigen, klaren Willen des Dokuments bestätigt.

Testamentsanfechtungen sind weitaus weniger erfolgreich als das immer behauptet wird.

G imager761

@imager761

Wenn man es so schreibt, wäre das wohl nicht anfechtbar. Laien neigen aber dazu, das anders zu formulieren - und das kann dann durchaus zur Anfechtbarkeit führen.

@ErsterSchnee

Das denken viele - ist aber falsch. "Ich enterbe meinen Sohn BC, weil er mir keine Enkel schenkte" meint eben formaljuristisch "setzte ich meinen Sohn BC auf seinen Pflichtteil". ;-O

Nachlassgerichte beurteilen Verfügungen immer nach dem Gesichtspunkt des gemutmaßten Willens und geltendem Erbrecht.

Natürlich ist es immer eine gute Idee, zumal bei komplexen Nachlässen oder schwierigen Verfügungen, sich der Hilfe eines Fachmanns zu bedienen und ein notarielles Testament, beim Nachlassgericht zwingend hinterlegt, auch aufgefunden und umgesetzt zu wissen zu verfassen - in dem vorliegenden Fall vermag ich das aber nicht zu erkennen.

G imager761

@imager761

Und wenn ein Enkel (also ein Kind von Sohn BC) existiert, von dem der Erblasser aber nichts weiß? Was ist dann sein gemutmaßter Wille? (Und dieser Fall ist gar nicht mal so selten!)

naja darum gibts ja ein testament damit man demjenigen was geben kann dem man will, leider muss man den pflichtteil abgeben was eine frechheit ist

Dank Dir für Deine Antwort.

Das mit dem Pflichtteil kann man so oder so sehen.

leider muss man den pflichtteil abgeben was eine frechheit ist

Das sich ein Sohn aus beruflichen oder persönlichen Gründen, seiner sexuellen Orientierung, einer gesundheitlichen Störung oder Erkrankung oder schlicht mangels einer geeingeten Partnerin oder deren Unfruhctbarkeit keine Kinder hat, empfindest du als Frechheit?

G imager761

@imager761

ich empfinde es als frechheit das eine person einer anderen geld vermachen MUSS die sie nicht leiden kann (gründe sind egal) meiner meinung nach ist es die sache des verstorbenen egal wie die verwandschaft ist.

@nebmaatrah

Du verkennst das Erbrecht nun völlig - er vermacht ja gerade einem Sohn sein gesamtes Erbe :-O

Und Erbrecht hat ausschließlich etwas mit Blutslinie zu tun, nicht Sympathie :-)

Was man lebzeitig verteilt, steht auf einem ganz anderen Blatt :-O

Das schließt weder aus, daß sich der Enterbte an diese Verfügung hält und seinen Pflichtteilsrecht nicht fordert noch daß ihm sein gesetzlicher Mindestanspruch bleibt.

Schließlich hätte der Pflichteilsberechtigte lebzeitig auch Unterhalt bei Pflegebedürftigkeit zu leisten und wäre u. U. an den erheblichen Bestattungskosten zu beteiligen :-O

Wenn man es denn geschickt macht, trifft man Vorsorge für seinen Leben und den eigenen Tod mit gewünschte Grabpflege und gibt sein Vermögen für sich aus.

G imager761