Ich war heute bei meinem Hausarzt und habe gesagt, dass ich jetzt umziehen werde, ich habe aber vergessen zu erwähnen, dass ich nächstes Jahr wieder hierher ziehe. Nun habe ich Angst, dass mein Hausarzt mich abschreibt und meine Patientenakte vernichtet. Was passiert denn mit der Akte jetzt? Kann er die wegwerfen oder oder?
Er muss sie mindestens 15 Jahre aufbewahren. Das ist gesetzlich vorgeschrieben.
Nein, die Akte muss mind. 10 Jahre aufbewahrt werden.
Also zehn Jahre muss die Akte mindestens aufgehoben werden als original heutzutage werden sie auch digitalisiert bei uns werden sie 30 Jahre aufgehoben in ein archiv da können Krankenhäuser sie anfordern.Wenn du bei einem anderen Arzt bist würde ich sie anfordern lassen
bitmap am 21. Juli 2009 19:10 ''bei uns werden sie 30 Jahre aufgehoben''
Röntgt ihr?
Nein wir digitalisieren die orginale Krankenhausakten und Machen auch noch Mikroverfilmung ,desweiteren werden die Akten bei uns aufbewahrt und archiviert.Nach diese 30 Jahren werden die akten ,Medien fachgerecht entsorgt,das heißt geschredddert so klein das keiner mehr was lesen kann.
bitmap am 21. Juli 2009 19:30 Ich hatte da was verwechselt. Nicht bei Untersuchung (= Röntgen), sondern bei Behandlung mit Strahlung (= Bestrahlung) müssen die Aufzeichnungen 30 Jahre aufbewahrt werden.
-> http://www.buzer.de/gesetz/871/a11753.htm
Aber im Krankkenhaus mags nochmal andere (stengere) Vorschriften geben. Da kenn ich mich nicht aus.

''Was passiert denn mit der Akte jetzt?''
Der Arzt bewahrt deine Akte auf. Das wird er schon (auch) im eigenen Interesse machen, wenn später z.B. mal behauptet wird, dass er in deiner Behandlung Fehler gemacht hat.
bitmap am 21. Juli 2009 18:58 § 10 Dokumentationspflicht
(1) Ärztinnen und Ärzte haben über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Diese sind nicht nur Gedächtnisstützen für die Ärztin oder den Arzt, sie dienen auch dem Interesse der Patientin oder des Patienten an einer ordnungsgemäßen Dokumentation.
(2) Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen grundsätzlich in die sie betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile, welche subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen der Ärztin oder des Arztes enthalten. Auf Verlangen sind der Patientin oder dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.
(3) Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.
(4) Nach Aufgabe der Praxis haben Ärztinnen und Ärzte ihre ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde gemäß Absatz 3 aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden. Ärztinnen und Ärzte, denen bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe ärztliche Aufzeichnungen über Patientinnen und Patienten in Obhut gegeben werden, müssen diese Aufzeichnungen unter Verschluss halten und dürfen sie nur mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten einsehen oder weitergeben.
(5) Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern. Ärztinnen und Ärzte haben hierbei die Empfehlungen der Ärztekammer zu beachten.
Quelle: http://kURL.de/agige

nein, Du solltest Deine Akte abholen und Deinem neuen Arzt übergeben, damit er sich einen Überblick über Deine Krankheiten, usw. einholen kann.
Dann müsste sich der neue Arzt dafür erstmal einen Jahresurlaub nehmen und bis dahin bin ich ja schon wieder hier.
Normalerweise wird sie dem neuen Arzt übergeben.
bitmap am 21. Juli 2009 19:02 Nö.
Der neue Arzt bekommt Kopien von wichtigen Befunden, aber der (alte) Hausarzt wäre schön blöd, wenn er seine Aufzeichnungen aus der Hand gibt.
Das ist sogar verboten.
Erstens muss der Arzt die Originalakte archivieren, auch wenn er die Praxis aufgibt und keinen Nachfolger hat, und zweitens dürfen Patienteakten nur mit Einverständnis des Patienten an einen anderen Arzt weitergegeben werden.
Nein, dein neuer Arzt vordert die Akte von deinem alten Arzt an.
bitmap am 21. Juli 2009 19:01 Der neue Arzt bekommt Kopien von wichtigen Befunden, aber der (alte) Hausarzt wäre schön blöd, wenn er seine Aufzeichnungen aus der Hand gibt.
Aber wenn ich jetzt zu einem anderen Arzt gehe, dann geht das nur mit meinem Einverständnis oder?
bitmap am 21. Juli 2009 19:43 Selbstverständlich können deine Befunde nur mit deinem Einverständnis weitergegeben werden in diesem Fall (= Arztwechsel).
Aber es erspart ja Aufwand und Kosten, wenn dein neuer Arzt Befunde bekommt und nicht erst ''neu'' alles an dir untersuchen lassen muss (und wenn er z.B. bei Laborwerten alte Vergleichswerte hat).
Wo hast du das mit den 15 Jahren her?
Entschuldige bin selbst etwas durcheinander gekommen, habs hier nochmal ganz genau: Aufbewahrungszeit
Die Aufbewahrungsfrist für Krankenunterlagen beträgt nach § 10 Abs. 3 der Musterberufsordnung zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung. Andere gesetzliche Bestimmungen enthalten jedoch längere Fristen, wie etwa 30 Jahre für Aufzeichnungen über die Behandlung mit radioaktiven Stoffen bzw. Strahlen, 15 Jahre für Unterlagen und Röntgenbilder beim Durchgangsarzt sowie 20 Jahre für Aufzeichnungen für das Berufsgenossenschaftliche Verletzungsverfahren im stationären Bereich. Mögen diese langen Aufbewahrungsfristen bei Krankenhäusern noch angehen, so werden sie in der Praxis eines niedergelassenen Arztes zu ernstlichen Kapazitätsproblemen führen.
http://www.vertragsarztrecht.net/behandlungsfehler/50122295a8113ba01.html
''so werden sie in der Praxis eines niedergelassenen Arztes zu ernstlichen Kapazitätsproblemen führen. ''
Tja, da muss der [niedergelassene] Arzt halt durch. Ist ja auch in seinem Interesse, wenn später mal Regressansprüche von Patienten gestellt werden, dass er noch Aufzeichnungen hat.
Die Aufbewahrungspflicht für Akten in der ambulanten Behandlung beträgt (außer Röntgenbilder) nur 10 Jahre.