Cr♪tter am 12.03.2007 um 1:21 Uhr

Kommt darauf an, ob das Haus ein "angemessenes" Häuschen oder ein Palastkomplex ist. Grundsätzlich muss Vermögen verwertet werden, wenn das sog. "Schonvermögen" überstiegen wird. Das Schonvermögen bemist sich nach dem Lebensalter.
Perse veräußern muss man aber seine Hütte nicht. Entscheidend neben dem sog. Verkehrswert sind auch die qm/p.P. an Wohnfläche.
Auf keinen Fall muss man sein Vermögen verschleudern, also zu Dumpingpreisen losschlagen.
LG
Sollte da ein Bescheid in´s Haus flattern- bzw. eine entsprechende Aufforderung zum Umzug - würde ich in jedem Fall den Weg Widerspruchs und auch noch den Schritt über´s Sozialgericht gehen.
Gerade wenn Arbeit in Aussicht ist.
Auch wenn´s unter´m Strich vielleicht keinen Erfolg hat, schindet es doch aber immens Zeit - und da solche Dinge immer eine EInzelfall-Entscheidung sind, kann es durchaus sein, dass Du Erfolg hast.
Die Gerichtsurteile sind jedoch meistens eben nicht bundesweit gültig und ich kann mich auch erinnern, dass bereits einige von Landgerichten gesprochenen Urteile diesbezüglich vom Bund wieder aufgehoben wurden nachdem die ARGE die nächsthöhere Instanz angerufen hat.
...die sitzen nunmal am längeren Hebel.
Ich bin auf die Frage gekommen, weil die Gerichte inzwischen immer moderater über die Wohnungsgröße entscheiden, weil ja immer die Möglichkeit besteht, dass der ALG2-Empfänger bald eine Arbeit findet und die Kosten für den Umzug mit allem Drum und Dran teurer käme, als ihn in der alten Wohnung zu lassen.