Anhand welcher Kriterien wird die Pflegestufe bei der Pflegekasse festgelegt? Muss sich mein Vater bei einem Arzt untersuchen lassen und wird ein Gutachten erstellt?

Die Krankenkasse schickt jemanden vom medizinischen Dienst zu Euch.
Er begutachtet den Pflegeaufwand und stuft deinen Vater in die entsprechende Pflegestufe ein.
Wichtig ist, dass dein Vater nicht aus Schamgefühl viel mehr eigenständiges Handeln vorgibt, als er tatsächlich leisten kann.
Es ist ohnehin nicht so einfach einen Pflegebedarf bescheinigt zu bekommen.
Bei der Krankenkassse gibt es (kostenlose) Pflegetagebücher, da kann man den täglichen Bedarf schon mal dokumentieren.
Für Pflegestufe 1 braucht man meines Wissens mindestens 45 Min. täglich Hilfe.
Es ist gar nicht so leicht die zusammen zubekommen.
An vieles denkt man gar nicht. Anderes wird pauschal mit einer ganz geringen Minutenzahl bewertet.
Wie quillan schon sagt: Vorbereitung ist wirklich das A und O.
Viel Glück - und wenn dein Vater abgelehnt werden sollte - ein Widerspruch hilft in den allermeisten Fällen.

http://www.medizinfo.de/pflege/versicherung/gutachten.shtml
Jetzt hast Du genug zu lesen. Gute Vorbereitung ist das A und O

Es kommt eine Pflegekraft oder ein Arzt in die Wohnung, je nach Krankenkasse. Bereite Dich gut vor, hatte ich gerade. vielleicht hilft das hier...
Wolfi0410 am 19. Juli 2009 14:30 Falsch.
Es kommt ein Gutachter/in des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen und das ist bei allen Kassen gleich.
guillan am 21. Juli 2009 21:43 Bei der Knappschaft kommt immer ein Arzt. Bei allen anderen Kassen kommen Arzt oder examinierte Pflegekräfte.
Wolfi0410 am 19. Juli 2009 14:33 Sorry, Link erst später gelesen

Der MDK hat eine genaue Liste von Tätigkeiten und zugeordneten Zeiten aufgrund derer er die Einstufung vornimmt. Alle Unterlagen, nach denen der MDK entscheidet sind öffentlich zugänglich.
Es ist mühsam sich die verschiedenen Frage- und Bewertungskataloge durchzulesen, aber es hilft, weil man weiß, was der MDK hören will.
Oft ist es auch so, dass die pflegebedürftigen Menschen der Ansicht sind, dass sie sich keine Blöße geben dürfen, sie versuchen dem Gutachter zu demonstrieren, was sie alles noch können. Das ist natürlich nicht sinnvoll, wenn es vom Pflegealltag abweicht. Es kann durchaus sinnvoll sein hier einen "Testlauf" zu veranstalten.
Entscheidend ist letztlich immer der Bedarf an Grundpflege.
Dazu und mehr zum Gutachterbesuch und der Link zu den Unterlagen des MDK hier: http://www.pflegeverantwortung.de
Leider kann ich die Einzel/Deeplinks nicht posten, das lässt das System nicht zu (zu viele Links).
Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes kommt zu Deinem Vater nach Hause. Das kann ein Arzt sein, meistens ist es eine Pflegefachkraft (Krankenpfleger, Alternpfleger). Eine richtige medizinische/ärztliche Untersuchung findet nicht statt; es geht bei der Einstufung nämlich nicht (oder kaum) um die Diagnosen sondern um den Hilfebedarf im Alltag. Deswegen kommen wir (Ich bin selbst MDK-Gutachter) zu den Versicherten nach Hause und fragen dort nach den Hilfen die benötigt werden und lassen uns vielleicht das eine oder andere demonstrieren, insbesondere die Mobilität in der Wohnung, die Beweglichkeit der Arme, das Greifen usw.; halt alles was für die Alltagsverrichtungen (Waschen, Kleiden, Essen, Gehen, Ausscheidung etc.) wichtig ist. Für die Höhe der Pflegestufe ist insbesondere der Hilfebedarf bei der Grundpflege wichtig (siehe obige Klammer), Hilfen beim Haushalt, auch das Kochen zählen nicht wirklich mit. Auch die allgemeine Betreuung, also z.B. Gespräche, Spaziergänge, gemeinsame Mahlzeiten etc. zählen leider nicht mit.
Ansonsten: Keine Angst vor dem Besuch des MDK. Inzwischen sind die meisten Gutachter Pflegekräfte und die sind überwiegend nett und einfühlsam, zumindestens hier in Niedersachsen.
Wie die meisten schon geschrieben haben, solltest du dich sehr gut vorbereiten.
Am besten ist, wenn du dir professionelle Hilfe holst. Falls dein Vater ambulante Pflege bekommt, sind sicher die Schwestern bereit, wenn der Gutachter kommt dabei zu sein. Ansonsten erkundige dich bei deiner Stadtverwaltung ob es eine Seniorenstelle bzw. Seniorenberatung gibt. Die haben auch oft Leute die ins Haus kommen, wenn der Gutachter vom Medizinischen Dienst kommt. Oft wird man gar nicht eingestuft oder viel zu niedrig.
Dann ist es wichtig Widerspruch einzulegen.
Das habe ich bei meinen Vater gesehen. Er war schwer krank, und hatte erstmal nur die Pflegestufe 1 bekommen. Nach dem Widerspruch kam 1 Woche später wieder ein Gutachter vom Medizinischen Dienst und "o Wunder" er kam vom Pflegestufe 1 direkt in die Pflegestufe 3. Und innerhalb von 1 Woche hatte sich sein Zustand nicht so sehr verschlechtert, sondern es ist oft so, das die meisten viel zu niedrig eingestuft werden. Also zur Not wirklich Widerspruch einlegen.
Viel Erfolg.
ja, zumindest ist es in österrreich so.. dein vater muss einen etwa einstündigen test machen und anhand des ergbnisses wird er dann eingestuft..
Wichtig zu wissen ist, dass der sog. hauswirtschaftliche Bedarf (Essen zubereiten, Wohnung reinigen, einkaufen gehen usw.) nur sehr gering bewertet wird.
Daher soll und muss der Pflegebedürtige wirklich auch den kleinsten Pflegebedarf angeben und lieber etwas übertreiben als aus Schamgefühl untertreiben um entsprechend eingestuft zu werden. Evtl. schon angeschaffte kleine Hilfsmittel wie z.B. eine Urinflasche für die Nacht müssen unbedingt weggeräumt werden, sie beeinflussen die Begutachtung negativ. Nur von der Kasse gestellte Hilfsmittel wie z.B. ein Rollator können sichtbar bleiben.
Aus eigener Erfahrung: Der/die erste Gutachter/in stellt oft einen viel zu geringen Pflegebedarf fest. Bei mir hat sie auf ihrem Laptop herumgeklimpert und ein paar kurze Fragen gestellt und schon war sie wieder verschwunden. Antrag abgelehnt.
Dann legt man Widerspruch ein und der/die zweite Gutachter/in hat dann auch mehr Zeit allea genauer zu hinterfragen und siehe da, ich hatte meine Höherstufung. Geht also. Zur Not kann man und sollte man auch gegen die Ablehnung auch vor dem Sozialgericht klagen, ist kostenlos.
Zahlungen gibt es dann immer rückwirkend ab Antragsdatum.