Hallo, ein Ehepaar hat eine Eigentumswohung, der Ehemann verstirbt, es gibt ein Testament auf Gegenseitigkeit. Das Ehepaar hat 2 Töchter, von denen sich eine Tochter das väterliche Pflichtteil auszahlen läßt. Nun verstirbt die Mutter, wird das väterliche Pflichtteil, das sich eine Tochter bereits auszahlen ließ abgezogen vom Erbe? Wenn nicht, hätte die Tochter mit dem Pflichtteil ja einen Vorteil, weil sie 2 x erbt.

Es sind ja auch 2 Mensche gestorben. Einmal erbt sie beim Tod des Vaters, das zweite Mal erbt sie natürlich bei Tod der Mutter. Warum sollte denn der Pflichtteil abgezogen werden? Das Erbe wurde doch auf Mutter und die Töchter verteilt, was der Mutter geblieben ist, wird dann im Todesfall erneut verteilt - auf die Töchter. Eigentumswohnung hat 100.000 Euro Wert. Tochter A lässt sich 20 Tausend auszahlen bleiben 20000 für Tochter B und 60000 für die Mutter. Mutter verstirbt: 60.000 werden auf Tochter A und Tochter B verteilt.Am Ende hat jede Tochter gleich viel bekommen.
Ja, das besagte Pflichtteil wird bei der Erbmassenverteilung berücksichtigt.
Hallo moon73, deine Rechnung stimmt aber nicht. Die Wohnung hat einen Wert von 100.000. Die Mutter würde 50.000 erben, die Töchter jeweils 25.000, das heißt, die Mutter 1/2 und die Töchter je 1/4 (so würde das gesetzliche Erbe aussehen, da es aber das Testament gibt, erbt Mutter alles). Tochter A läßt sich ihr väterliches Pflichtteil auszahlen (12.500) Tochter B nicht. Nun verstirbt die Mutter und es sind wieder 100.000 in der Erbmasse. Nun wollte ich wissen, ob die 12.500 ausgezahltes väterliches Pflichtteil von dem Erbe der Mutter abgezogen werden und muss ich da jetzt 1/4 von der Erbmasse abziehen, da ja Tochter A bereits ihr Pflichtteil bekam?
ghostwriter am 5. Juli 2008 19:49 Na, ich denke schon.Ich weiß allerdings auch nicht,wie das gesetzlich geregelt ist.Würde mich an deiner Stelle bei einem Notar erkundigen.Dann bist du auf der sicheren Seite.Meine Eltern haben das ganze testamentarisch geregelt.Würden mein Bruder u.ich z.B. nach dem Tod eines Elternteils unseren Pflichtteil verlangen, würden wir später nicht nochmal was bekommen.
Doch, nach dem Tod des zuletzt versterbenden Elternteils erbt man wieder nur den Pflichtteil, wenn das so testamentarisch festgelegt wurde, sonst erben die Kinder alles.