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Wieviel Unterhalt für Kind (17) aus 1.Ehe wenn in 2.Ehe auch ein Kind ist? Darf ich Kürzen?

gefragt von Hajo65 am 09.12.2006 um 12:35 Uhr

Ich habe aus meiner 1.Ehe eine Tochter von 17 Jahren. Seit 3 Jahren bin ich wieder Verheiratet und wir haben Nachwuchs bekommen. Wieviel Unterhalt muß ich nun zahlen für mein 17 jährige Tochter. Oder darf ich sogar Kürzen ?? Gruß Hajo

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Unterhalt x 2.067

bababaer
beantwortet von bababaer am 9. Dezember 2006 13:45
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Der Gesetzgeber sieht eigendlich nicht vor, dass es eine neue Verpflichtung gibt. Du musst den vollen Unterhalt weiter bezahlen, eventuell auch bis deine Tochter 27 ist.

Kommentar von 6d37b037b2184af7bf00ec4a8dd64e05smalloohpss am 19. April 2007 14:51

Das stimmt nicht. Ab 18 hat das Kind eine neue Verpflichtung, die der Gesetzgeber auch vorsieht. Und dann ändert sich die komplette Berechnung. Habe es gerade (als zahlender Unterhaltspflichtiger) durch und es ging ausnahmsweise zu meinen Gunsten aus. Aber ohne Anwalt hat man bei der Berechnung kaum eine Chance.


anonym
beantwortet von einem Gast am 5. Januar 2007 12:13
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Hallo, Wenn Du Unterhalt nach DT zahlst ist dieser nach 1 Frau und 2 Kindern berechnet. Also wurdest Du sicher hochgestuft beim Urteil.

Wenn Deine Neue Frau nicht arbeitet, must du nun sogar zwei Stufen wieder runtergestuft werden.

Wenn ein Titel ( Urteil ect. besteht brauchst Du nicht mehr zu zahlen als darin steht!

Vor 10 Jahren 400 Dm Unterhalt dann auch heute 400 DM Unterhalt. Es muss eine Änderun gsklage oder eine Neuberechnung beim Jugendamt vorgenommen werden.

Natürlich spielen Deine Neue Frau und Euer Kind da eine Rolle.

Sollte Deine Neue Frau Geld verdienen wird das nicht angerechnet, sie ist dann aber auch auf der DT nicht u berücksichtigen.

MfG Dirk

Kommentar von 6d37b037b2184af7bf00ec4a8dd64e05smalloohpss am 19. April 2007 14:58

Ich empfehle bei diesen Fragestellungen dringend einen Anwalt aufzusuchen, da hier einerseits der Unterhalt(sbedarf) des Unterhaltsberechtigten berechnet werden muss und andererseits der Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen berechnet werden muß. Diese Beträge und die Möglichkeiten zur Anrechung diverser Faktoren (wie neue Familie, Altervorsorge, Versicherungsaufwendungen, berufsbedingte Aufwendungen, etc.) sind bei den beiden Berechnungen völlig verschieden. Und es ist schon im Ansatz verkehrt hier nicht zwischen den beiden zu unterscheiden. (Bin keine Anwalt und habe es selbst durch.) Übrigens ändert sich hier die Rechtsprechung andauernd. Da das Kind aber fast 18 ist, würde ich die ganze Berechnung für den Unterhalt ab Volljährigkeit machen (lassen), da ansonsten der Ganze Spaß wieder von vorne los geht. (Übrigens kann man einen Anwalt vor dem Gespräch fragen was das kostet, wenn er berät bzw. wenn er einen vertritt.) Ach ja lieber Gast: Die Anwälte rechnen der Einfachheit halber auch gleich in Euro ;-)



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