Gibt es da eine vernünftige Regelung?
Es gibt bestimmt eine vernünftige Regelung. Zieh Dir mal die ASchO rein, da steht so was bestimmt drin.

also bei mir war das so, 2 klassenarbeiten aber tests durfeten so viele geschrieben werden wie die lehrer wollen
In Ba.-Wü. wars vor nem Jahr noch so: Nicht 2 Hauptfächer an einem Tag, aber 1 Haupt- + mind. 1 Nebenfach ging. Ob sich da was geändert hat, weiß ich nicht

Bei uns konnten früher ohne Probleme zwei Klassenarbeiten geschrieben werden und zusätzlich in jedem anderen Fach kurzarbeiten am gleichen Tag.
An einem Tag darf nur e i n e Klassenarbeit geschrieben werden, in der Woche maximal zwei. Davon ausgenommen sind schriftliche Übungen und Tests. Zahl und Dauer der schriftlichen Arbeiten sind vorgeschrieben, in NRW und auch in den übrigen Bundesländern. Auf den Internetseiten der Schul- bzw. Kultusministerien dürften die genauen Bestimmungen zu erfahren sein; die Schulen haben Erlass-Sammlungen und sind gegenüber Schülern und Erziehungsberechtigten - besonders auf gezielte Nachfrage - zur Information verpflichtet.
das würde ich gerne mal erleben,dass nur eine arbeit an einem tag und in der woche maximal nur 2 geschrieben werden dürfen ^^ aber vll gilt das nur für die grundschule o.ä.?!

Eine in einem Hauptfach. In den Nebenfächern kenn ich keine Regelung.

kommt glaub ich drauf an in was für einer Stufe du bist. In der Unterstufe durfte man bei uns nur 2 Arbeiten an einem Tag schreiben, meine ich
Bei 6 Unterrichtsstunden würde ich das Maximum auf 6 legen.

Wir haben auch mal 3 an einem Tag geschrieben und haben das auch überlebt!

also bei mir in der schule und auch in der vorigen wars immer ein hauptfach... mehr als ein hauptfach geht nicht...
Das ist Ländersache. Für Hessen kann ich folgendes sagen:
Maximal drei Arbeiten pro Woche und eine pro Tag. Ausgenommen sind Arbeiten die nachgeschrieben werden müssen. Es ist dann mehr als eine Arbeit pro Tag erlaubt, wenn andernfalls eine sachgerechte Leistungsbeurteilung nicht möglich ist. Das ist im Zweifel wohl immer der Fall.
Siehe dazu das hessische Schulgesetz, § 21, die Ausnahme ist in § 22 Abs.1 Satz 1 zu finden.
Gruß Michael