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Wieviel ist der Erbpflichtteil für den Sohn vom verstorbenem Vater?

gefragt von ETEAMETEAM am 15.09.2007 um 22:43 Uhr

Der Vater hat ein Testament geschrieben und seine langjährige Lebensgefährtin als alleinige Erbin gesetzt. Der einzige Sohn von ihm hat ja ein Recht auf seinen Pflichterbteil! Gibt es da eine gesetzliche Regelung wieviel Prozent dies entspricht?

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Erbe x 775 Testament x 274 Pflichterbteil x 4

WolfRichter
beantwortet von WolfRichter am 15. September 2007 22:51
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Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils - in GELD: ein Anspruch auf die SACHE besteht nicht.

Da hier, so, wie ich das verstehe, der Vater nicht (mehr) verheiratet ist, wäre der Sohn ohne Testament Alleinerbe. Damit hat der Sohn einen Anspruch auf die Hälfte des Wertes der Erbmasse.

Geregelt ist das in fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ich bin jetzt aber zu faul, den Paragraphen nachzuschlagen.

Kommentar von 5a31655a018d627bf5afb818c551f4b1smallneurodoc am 15. September 2007 23:04

§1922-1965


xyungeloest
beantwortet von xyungeloest am 15. September 2007 22:48
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Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Anders als der Erbe wird der durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossene Pflichtteilsberechtigte nicht Rechtsnachfolger des Erblassers und nicht Mitglied der Erbengemeinschaft. Am Vermögen des Erblassers partizipiert er dennoch, und zwar gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB durch einen gegen den oder die Erben gerichteten Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe seines Pflichtteils, mithin in Höhe der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils.

Sollte in einer vierköpfigen Familie beispielsweise der Familienvater sterben, ohne ein Testament hinterlassen zu haben, beträgt der gesetzliche Erbteil für die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheirate Ehefrau die Hälfte des Vermögens und für die beiden Kinder je ein Viertel. Enterbt der Familienvater ein Kind, hat es weiterhin Zahlungsanspruch auf den Pflichtteil in Höhe eines Achtels des Nachlasswertes

http://de.wikipedia.org/wiki/Pflichtteil


Niklaus
beantwortet von Niklaus am 15. September 2007 22:47
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Hier steht es drin unter dem Abschnit tpflichtteil. http://www.ra-cunningham.de/rechtsanwalt-erbrecht-nuernberg/erbe-pflichtteil.htm


schurke
beantwortet von schurke am 15. September 2007 22:45
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ein sechszehntel von Aktiver minus Passiver

Kommentar von 7825c62e4cee9a23440868fb28764309smallETEAM am 15. September 2007 22:46

Ohje meine liebe schurke...aber da verstehe ich echt nur bahnhof Zug fährt ab...;-)) Sorry!

Kommentar von 344c7f33ec5d90c2b730c1352202a760smallschurke am 15. September 2007 22:52

Sorry ETEAM, xy hat es besser beschrieben. Ein sechszehntel war es in meinem Fall.


anonym
beantwortet von Klabauter am 16. September 2007 00:31
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Wäre ich der Sohn und von Rechts wegen der einzige natürliche Erbe des Verstorbenen, würde ich das ganze Erbe einklagen.

Lebensversicherungen, die auf die LG als Begünstigte abgeschlossen sind, gehören NÌCHT zur Erbmasse, ebenso sämtliche Sparkonten, die zugunsten Dritter abgeschlossen sind.

In dem o.a. Paragrafen wird angeführt, wie es mit natürlichen Erben ist, nicht mit Verfügungen zugunsten Dritter (hier die Lebensgefährtin). Genau erkundigen!


Calice
beantwortet von Calice am 15. September 2007 22:53
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Gäbe es kein Testament, würde dem Sohn 1/2 des Nachlasswertes zustehen. 1/2 ist damit der gesetzliche Erbteil. Der Pflichtteil (der Teil auf den man auch bei Enterbung Anspruch hat) ist die Hälfte des gesetzlichen Teils, die Hälfte von 1/2 ist 1/4.

Kommentar von Simple_avatar10smallxyungeloest am 15. September 2007 22:56

wieso? der sohn war doch alleiniger nachkomme, frau keine vorhanden.

also, erbt er 1/2 als pflichtteil, weil der vater eine erbin eingesetzt hat.

Kommentar von 7825c62e4cee9a23440868fb28764309smallETEAM am 15. September 2007 23:23

@xy:frau war schon vorhanden, aber nur als Lebensgefährtin..

Kommentar von Simple_avatar10smallxyungeloest am 15. September 2007 23:43

@ETAM: aber die lebensgefährtin wäre ohne testament nicht erbberechtigt gewesen. daher keine frau vorhanden.

Kommentar von Simple_avatar4smallCalice am 15. September 2007 22:57

Oh... ich hab die ganze Zeit gedacht, der Verstorbene wäre verheiratet. So wäre er ohne Testament natürlich Alleinerbe und jetzt steht ihm die Hälfte des Nachlasswertes zu. § 2303 BGB

Kommentar von 7825c62e4cee9a23440868fb28764309smallETEAM am 15. September 2007 22:58

Ich denke wenn es kein Testament gegeben hätte wäre er Alleinerbe geworden, da mein Onkel(der Vater) nicht verheiratet war...Oder ist das falsch?

Kommentar von Simple_avatar10smallxyungeloest am 15. September 2007 22:59

ja, etam, du hast recht.

der sohn erbt die hälfte des nachlasses.

Kommentar von 7825c62e4cee9a23440868fb28764309smallETEAM am 15. September 2007 23:01

also bekommt er die hälfte als sein Pflichtteil?

Kommentar von Simple_avatar4smallCalice am 15. September 2007 23:10

Ja.

Kommentar von 7825c62e4cee9a23440868fb28764309smallETEAM am 15. September 2007 23:11

danke...


Indy72
beantwortet von Indy72 am 15. September 2007 23:00
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Ja, xyungelöst hat Recht. Der Sohnemann könnte einen Anspruch auf 50% des Erbes haben.


SquadStein
beantwortet von SquadStein am 3. Juni 2008 02:03
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Auf jeden Fall sind auch Anrechnungsbestimmungen zu beachten. Diese können dazu führen, dass am Ende trotzdem nichts rauskommt.

http://www.erbrecht-eilenburg.de/irrtuemer/anrechnung.php


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