ETEAM am 15.09.2007 um 22:43 Uhr
Der Vater hat ein Testament geschrieben und seine langjährige Lebensgefährtin als alleinige Erbin gesetzt. Der einzige Sohn von ihm hat ja ein Recht auf seinen Pflichterbteil! Gibt es da eine gesetzliche Regelung wieviel Prozent dies entspricht?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils - in GELD: ein Anspruch auf die SACHE besteht nicht.
Da hier, so, wie ich das verstehe, der Vater nicht (mehr) verheiratet ist, wäre der Sohn ohne Testament Alleinerbe. Damit hat der Sohn einen Anspruch auf die Hälfte des Wertes der Erbmasse.
Geregelt ist das in fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ich bin jetzt aber zu faul, den Paragraphen nachzuschlagen.
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Anders als der Erbe wird der durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossene Pflichtteilsberechtigte nicht Rechtsnachfolger des Erblassers und nicht Mitglied der Erbengemeinschaft. Am Vermögen des Erblassers partizipiert er dennoch, und zwar gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB durch einen gegen den oder die Erben gerichteten Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe seines Pflichtteils, mithin in Höhe der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils.
Sollte in einer vierköpfigen Familie beispielsweise der Familienvater sterben, ohne ein Testament hinterlassen zu haben, beträgt der gesetzliche Erbteil für die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheirate Ehefrau die Hälfte des Vermögens und für die beiden Kinder je ein Viertel. Enterbt der Familienvater ein Kind, hat es weiterhin Zahlungsanspruch auf den Pflichtteil in Höhe eines Achtels des Nachlasswertes

Hier steht es drin unter dem Abschnit tpflichtteil. http://www.ra-cunningham.de/rechtsanwalt-erbrecht-nuernberg/erbe-pflichtteil.htm
Wäre ich der Sohn und von Rechts wegen der einzige natürliche Erbe des Verstorbenen, würde ich das ganze Erbe einklagen.
Lebensversicherungen, die auf die LG als Begünstigte abgeschlossen sind, gehören NÌCHT zur Erbmasse, ebenso sämtliche Sparkonten, die zugunsten Dritter abgeschlossen sind.
In dem o.a. Paragrafen wird angeführt, wie es mit natürlichen Erben ist, nicht mit Verfügungen zugunsten Dritter (hier die Lebensgefährtin). Genau erkundigen!
Gäbe es kein Testament, würde dem Sohn 1/2 des Nachlasswertes zustehen. 1/2 ist damit der gesetzliche Erbteil. Der Pflichtteil (der Teil auf den man auch bei Enterbung Anspruch hat) ist die Hälfte des gesetzlichen Teils, die Hälfte von 1/2 ist 1/4.
wieso? der sohn war doch alleiniger nachkomme, frau keine vorhanden.
also, erbt er 1/2 als pflichtteil, weil der vater eine erbin eingesetzt hat.
ETEAM am 15. September 2007 23:23 @xy:frau war schon vorhanden, aber nur als Lebensgefährtin..
@ETAM: aber die lebensgefährtin wäre ohne testament nicht erbberechtigt gewesen. daher keine frau vorhanden.
Oh... ich hab die ganze Zeit gedacht, der Verstorbene wäre verheiratet. So wäre er ohne Testament natürlich Alleinerbe und jetzt steht ihm die Hälfte des Nachlasswertes zu. § 2303 BGB
ETEAM am 15. September 2007 22:58 Ich denke wenn es kein Testament gegeben hätte wäre er Alleinerbe geworden, da mein Onkel(der Vater) nicht verheiratet war...Oder ist das falsch?
ja, etam, du hast recht.
der sohn erbt die hälfte des nachlasses.

Ja, xyungelöst hat Recht. Der Sohnemann könnte einen Anspruch auf 50% des Erbes haben.

Auf jeden Fall sind auch Anrechnungsbestimmungen zu beachten. Diese können dazu führen, dass am Ende trotzdem nichts rauskommt.
http://www.erbrecht-eilenburg.de/irrtuemer/anrechnung.php
§1922-1965