Wieso keine Rechnungsnummern bei Versicherungen, IHK-Beiträgen etc.

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§ 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG befreit von der Pflicht der Rechnungserstellung:


Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nr. 8 bis 28 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.


Wenn die Rechnung nicht verpflichtend ist, finden auch die Vorschriften über Form bzw. Inhalte der Rechnung keine Anwendung.

Aber es spricht doch nichts dagegen, in solchen Fällen intern in der Buchhaltung Belegnummern zu vergeben, oder?

Kann bei der IHK ja nicht einschlägig sein, da sie 1. kein Unternehmer ist und 2. keine Steuerbefreiung für Mitgliedergebühren im Katalog des § 4 vorhanden ist.

@EnnoBecker

Die IHK ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die durchaus Leistungen für ihre (Zwangs-)Mitglieder erbringt.

IHK-Beiträge sind öffentliche Abgaben und stellen - im Unterschied zu Gebühren und Entgelten - keine Gegenleistung für konkrete Einzelleistungen (zum Beispiel Serviceleistungen) der Kammer dar.

IHK-Beiträge sind steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben; sie enthalten jedoch keine Umsatzsteuer, die als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.

Danke für die Antwort. Das isses wohl! hab ich bisher nicht beachtet.

...in solchen Fällen intern in der Buchhaltung Belegnummern zu vergeben...

Natürlich spricht da nichts dagegen. (ich nehm dann meist hilfsweise das Datum ohne Pünktchen als Rg.-Nr.) Aber wenn der Versicherungskunde z.B. eine Mahnung bekommt oder überzahlt hat, (kommt bei einem Mandanten von mir sehr häufig vor) dann ist es natürlich besser, ich habe eine vom Versicherungsunternehmen vergebene Rg.-Nr. wenn ich deswegen mit der Versicherungstante am Telefon quatsche. Mit meiner Rg.-Nr kann die nähmlich nix anfangen.

@paddelheini

Dann nimm doch "Versicherungsnummer + Rechnungsdatum", also z.B. 08154711H14072010 - dann hast Du alle Infos in Einem ;-)

@outfreyn

Hy, das ist ja nen toller Tip!. Warum bin ich da nicht schon selbst drauf gekommen?! Mal sehn, ich glaube mein Sage verarbeitet sogar so viel Zeichen. :-)

Das kann mit Sicherheit jeder Steuerberater erklären.

Genau an solche Leute richtet sich meine Frage hier bei GF. Die gibt´s nähmlich auch hier. Übrigens nicht JEDER, hab ich schon versucht.

Die Rechtsquelle ist § 2 UStG - der Unternehmerbegriff. Die von dir beschriebenen Institutionen sind keine Unternehmer und fallen deshalb insgesamt nicht unter das UStG. Also kann § 14 nicht anwendbar sein. Selbst wenn § 14 dem Grunde nach anwendbar wäre, wäre es hier wiederum nicht, denn § 14 (2) beginnt mit "Führt der Unternehmer eine Leistung aus..."
.
Selbst wenn du argumentierst, sie seien doch Unternehmer (was sie aber nicht sind), dann wäre die nächste Hürde der Leistungsaustausch. Hier liegt nämlich keiner vor, und damit unterliegt die Geldwanderung wiederum nicht dem UStG und § 14 ist wiederum nicht anwendbar.

§ 2 Unternehmer, Unternehmen

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

Also ich behaupte mal, dass eine Versicherungsgesellschaft durchaus Unternehmer nach dieser Definition ist (nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen). Auch die IHK lässt sich mit dieser Definition erschlagen.

@outfreyn

Eine Versicherungsgesellschaft ja (gewerbliche Tätigkeit).
 
Nicht aber die IHK. Da mangelt es am selbständig tätigen Wirtschaftsgebilde, das nachhaltig Leistungen gegen Entgelt ausführt (A 16 (1) S 2 UStR). Also es fehlt die gewerbliche oder berufliche Prägung.
 
Natürlich kann auch die IHK Unternehmereigenschaften entwickeln, beispielsweise wenn Vorträge gegen Entgelt gehalten werden. Die reine Mitgliederpflege und Gebührenerhebung führt jedoch nicht zur Unternehmereigenschaft.

@EnnoBecker

Du hast Recht! Die IHK kann (wie jede andere öffentlich-rechtliche Körperschaft auch) zumindest in Teilbereichen gewerblich tätig sein (§ 4 KStG). Die Mitgliedsbeiträge gehören aber nicht zur gewerblichen Tätigkeit.

@outfreyn

§ 4 KStG regelt zwar nicht die Umsatzsteuerpflicht, aber die Brücke zur USt liefert uns hier der A 23 (4) UStR. Zumindest meint das BMF das.
 
A 23 (4) UStR sagt nämlich "Guck mal in den § 4 KStG und prüfe, ob du da zur gewerblichen Tätigkeit kommst."

Danke für die Antwort.

§ 2 Unternehmer, Unternehmen (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

Aber genau das machen doch Versicherungen! ...ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen....Wieso sind die dann keine Unternehmer? IHK von mir aus, aber Versicherungen?

Und die Gewährung von Versicherungsschutz ist keine sonstige Leistung?¿? Weshalb muss das dann erst extra in § 4 Nr. 10b (nicht mit Nr 11 zu verwechseln) von der USt befreit werden?

@paddelheini

Ja, bei den Versicherungen ist das richtig. Die sind Unternehmer und Gewerbetreibende. Die hatte ich in der Fragestellung anfangs übersehen und mit der IHK in einen Topf gesteckt.

PS. Ich vergebe das Sternchen nicht schon nach 30 min wie hier bei GF üblich, sonder erst nach etwa 2 Tagen, damit die Leute Zeit haben eine qualifizierte Antwort zu schreiben. Also nicht wundern, wenn´s Sternchen nicht gleich kommt. Kann aber auch ne Woche dauern, wenn ich sehe, daß weiterhin Antworten reinkommen. Ich will das Sternchen gerecht vergeben.

Was Versicherungen angeht: Hier handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, und da gibt es einen Befreiungstatbestand. Quelle: BMF - Schreiben vom 28.01.04 - IV B 7 - S 7280 - 19/04

Danke! Jetzt gibts also schon zwei Gründe warum die nicht müssen. Na gut, kann man halt nix machen.