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Wieso dürfen eigentlich Werkstätten gegeünber Endkunden Nettopreise angeben?

gefragt von derdaniel am 19.02.2007 um 21:44 Uhr

Üblicherweise sind auf Rechnungen an Endkunden die Einzelpreise bereits inkl. MWSt. (brutto) aufgeführt. Erst am Ende steht dann der Hinweis, dass die Summe soundsoviel EUR an MWSt. beinhaltet.

Bei Werkstattrechnungen ist das bisher bei mir immer andersrum gewesen: erst Nettopreise, dann unten die MWSt. separat, dann die Gesamtsumme. Ist das überhaupt zulässig!?

Bitte um qualifizierte Antworten, nicht "glaube", "denke", "vermute"!!

Danke.


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Werkstatt,Auto,Preis,Preisangabe,Steuer,Netto,Brutto (1)
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Reply


Kai aus  Berlin
beantwortet von Kai aus Berlin am 19. Februar 2007 22:39
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Auf der Rechnung dürfen bzw. müssen die Nettopreise aufgeführt sein. Dadurch entsteht Dir ja auch kein Nachteil oder wo liegt für Dich das Problem?

Allerdings muss die Werkstatt bei einem Angebot oder einer Werbung den Bruttopreis, also inkl. MwSt., angeben.


HirnClaudia
beantwortet von HirnClaudia am 19. Februar 2007 22:24
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Also hier einmal ohne Paragraphen-Reiterei:

Werkstätten sind MWSt-pflichtig und Jeder, der MWSt-pflichtig ist, gibt seine Preise als Nettopreise an. Das liegt daran, dass die enthaltene Umsatzsteuer nur ein durchlaufender Posten ist. Von der Steuer hat die Werkstatt nichts. Das, was sie von Dir an Steuer bekommt, muss sie quasi direkt ans Finanzamt weiterleiten. Daher ist eine Kalkulation immer mit dem Nettopreis angegeben.

Kommentar von derdaniel am 19. Februar 2007 22:38

Hallo HirnClaudia, noch lieber wär's mir, wenn ich's dann auch verstehen würde. Und ich versteh beim besten Willen nicht, wieso jeder "Mehrwertsteuerpflichtige" (Umsatzsteuerpflichtige!!) Nettopreise angeben soll. Machen Supermärkte ja auch nicht, obwohl sie üblicherweise umsatzsteuerpflichtige Unternehmen sind. Deswegen doch zurück zu den Paragraphen: da steht nämlich, dass sich die Angabepflicht nach den KUNDEN richtet. Wer nur an Unternehmen verkauft, wird sicher eher Nettopreise angeben, denn die bekommen ihre Umsatzsteuer eh zurück und zahlen damit indirekt keine. Auf Endverbraucher trifft das aber nicht zu. Und als Endverbraucher finde ich, eine Werkstatt sollte mir, genauso wie ein Supermarkt auch, eine Rechnung mit Bruttopreisen vorlegen. Ist das etwa falsch!?


charlotte
beantwortet von charlotte am 19. Februar 2007 23:22
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Hallo Daniel, die KFZ Haftpflichtversicherungen können bei Unfällen entweder über den Kostenvoranschlag oder über tatsächlich erbrachte Reperaturkosten abrechnen. Auch wenn man nicht mehrwertsteuerabzugsberechtigt ist, dann erstattet die KFZ- Versicherung auf Kostenvoranschlagsbasis inzwischen immer ohne Mehrwertsteuer. Aus diesem Grund wird bei KFZ Werkstätten auch sicher so viel Wert auf Brutto und Netto gelegt.

Kommentar von A6008231fa64ff879ecb286a657b6a99smallcharlotte am 20. Februar 2007 10:28

nochmal im nüchternen Zustand und einfache erklärung: ANTWORT: ES LIEGT AN DER REGULIERUNGSPRAXIS VON KFZ- VERSICHERUNGEN: wenn der Geschädigte den Schaden nicht reparieren lassen will, dann kann er ihn auch über den Kostenvoranschlag abrechnen lassen. In dem Fall gibts es aber die Reperaturkosten nur noch ohne MwST.


anonym
beantwortet von derdaniel am 19. Februar 2007 21:49
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PS:

Preisangabenverordnung (PAngV)

§ 1. Grundvorschriften

(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben,

  1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und

  2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.

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