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So entschieden die Finanzrichter jetzt, dass Beamte die Anerkennung verweigern dürfen, wenn ein für 1997 abgegebenes Fahrtenbuch erst im zweiten Halbjahr 1998 gedruckt wurde. Der Kläger hatte argumentiert, er habe erst lose Notizen gemacht und sie vor Abgabe der Steuererklärung in ein neues Fahrtenbuch übertragen.








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