Jazzzay am 09.08.2007 um 16:27 Uhr
Wird man gewählt? Bewirbt man sich?

ja ganz normal. jura studiert. beworben als staatsanwalt das halbe leben gearbeitet von gericht zu gericht von abteilung zu abteilung gewechselt und irgendwann dem bundesverfassungsgericht zugeteilt worden.
Das ist nicht ganz richtig. Laut wikipedia: Richter bei diesem Gericht zu sein, ist eine hohe berufliche Ehre; bekannte Persönlichkeiten sind und waren Richter am Bundesverfassungsgericht. Gewählt werden die Richter zur Hälfte von einem speziellen Richterwahlausschuss des Bundestags und zur anderen Hälfte vom Bundesrat. Sie haben eine Amtszeit von 12 Jahren und können nicht wieder gewählt werden. Diese Regelung gewährleistet ihre persönliche Unabhängigkeit.
Während im Bundesrat eine direkte Wahl mit 2/3-Mehrheit stattfindet, wählt im Bundestag ein Wahlausschuss aus 12 Abgeordneten, die unter Zugrundelegung des d'Hondt'schen Höchstzahlverfahrens ermittelt/gewählt werden. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er mindestens acht Stimmen (2/3-Mehrheit) der gesetzlichen Mitglieder dieses Ausschusses auf sich vereinigt. Dabei werden drei Richter jedes Senats aus den Richtern an den obersten Gerichtshöfen des Bundes ausgewählt.
Wählbar ist jeder, der über 40 Jahre alt ist und nach dem Deutschen Richtergesetz die Befähigung zum Richteramt besitzt (2. Juristisches Staatsexamen oder Professor der Rechte an einer deutschen Universität). Er muss zum Bundestag wählbar sein und darf weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören. Er kann jedoch zum Zeitpunkt der Wahl zum Bundesverfassungsrichter den vorgenannten Organen angehören, scheidet jedoch mit ihrer Ernennung zum Bundesverfassungsrichter aus den vorgenannten Organen aus.
Gemäß § 4 Abs. 3 BVerfGG besteht eine Altersgrenze von 68 Jahren für die Richter. Mit Ablauf des Monats, in dem der Richter 68 Jahre alt wird, endet seine Amtszeit, wobei er allerdings das Amt noch weiterführt, bis ein Nachfolger ernannt ist. Nach §105 BVerfGG kann das Plenum bei dauerhafter Dienstunfähigkeit eines Richters den Bundespräsidenten ermächtigen, ihn in den Ruhestand zu versetzen.
Präsident und Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts werden nach § 9 BVerfGG abwechselnd von Bundestag und Bundesrat bestimmt. Üblicherweise sind dies die Senatsvorsitzenden, auch ist es üblich, nach Ausscheiden eines Präsidenten aus dem Amt den Vizepräsidenten zu seinem Nachfolger zu bestimmen.
Der Präsident ist Dienstvorgesetzter der Beamten des Gerichts und ist im Protokoll hinter dem Bundespräsidenten, dem Präsidenten des Bundestags, dem Bundeskanzler sowie dem Präsidenten des Bundesrats an fünfter Stelle.
Das Gericht unterliegt als Verfassungsorgan keiner Dienstaufsicht.
genau das wollt ich sagen ;-)
du bist richter am verfasungsgericht? dann dürfte es aber kein problem sein dein kaputtes laptop vom hersteller zu bekommen :o))
... Du hättest Detektiv werden sollen. :D