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Wie wird man Bürgermeister?

gefragt von spindoctor am 27.08.2008 um 10:45 Uhr

Wie wird man Bürgermeister? Klingt jetzt banal nach Berufsberatung, aber mich würd's tatsächlich interessieren? Bislang konnte mir niemand sagen, wo und wie solche Stellen ausgeschrieben werden und wie (in kleineren Gemeinden, natürlich nicht in Großstädten) die Chancen stehen, eine solche Stelle zu ergattern...

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Jana07
beantwortet von Jana07 am 27. August 2008 10:48
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einfach ,man muß sich nur zur wahl aufstellen lassen,man muß kein mitglied einer politischen partei sein!


linguini
beantwortet von linguini am 27. August 2008 10:47
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ein bürgermeister wird von den bürgern gewählt. zur wahl stellen kann sich jeder, der möchte.


Eifelmensch
beantwortet von Eifelmensch am 12. Juni 2009 12:46
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Kommt natürlich aufs Land an in dem du BM werden möchtest. Hier die Voraussetzungen nach der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz:

§ 53 Wahl der Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister wird von den Bürgern der Gemeinde in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los darüber, wer in die Stichwahl kommt. Scheidet einer dieser beiden Bewerber vor der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, so ist die Wahl zu wiederholen. Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültigen abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Wahl ist auch zu wiederholen, wenn zu der Wahl nur eine gültige Bewerbung eingereicht worden ist und der Bewerber nicht gewählt wird.

(2) Ist zu der Wahl des Bürgermeisters durch die Bürger keine gültige Bewerbung eingereicht worden, so findet die Wahl nicht statt. In diesem Fall wird der Bürgermeister vom Gemeinderat gemäß den Bestimmungen des § 40 gewählt; die Wahl eines ehrenamtlichen Bürgermeisters soll spätestens acht Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl erfolgen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn zu der Wahl und einer Wiederholungswahl nach Absatz 1 nur eine gültige Bewerbung eingereicht worden ist und der Bewerber in beiden Wahlen nicht gewählt wird.

(3) Wählbar zum Bürgermeister ist, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist, am Tag der Wahl das 23. Lebensjahr vollendet hat, nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes ausgeschlossen ist sowie die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Zum hauptamtlichen Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer am Tag der Wahl das 65. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Ehrenamtlicher Bürgermeister darf nicht sein, wer

  1. nicht Bürger der Gemeinde ist,
  2. gegen Entgelt im Dienst der Gemeinde, der zuständigen Verbandsgemeinde oder eines öffentlich-rechtlichen Verbandes, bei dem die Gemeinde Mitglied ist, steht, wobei § 71 unberührt bleibt,
  3. gegen Entgelt im Dienst einer Gesellschaft steht, an der die Gemeinde mit mindestens 50 v.H. beteiligt ist, 4.

    mit Aufgaben der Staatsaufsicht über die Gemeinde oder der überörtlichen Prüfung der Gemeinde unmittelbar beauftragt ist.

(5) Scheidet ein hauptamtlicher Bürgermeister wegen Ablaufs seiner Amtszeit oder Eintritts in den Ruhestand aus, so ist dessen Nachfolger frühestens neun Monate und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle zu wählen; abweichend hiervon kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass der Nachfolger spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle zu wählen ist, wenn dadurch die gleichzeitige Durchführung der Wahl mit einer anderen Wahl ermöglicht wird. In anderen Fällen soll die Wahl des haupt- oder ehrenamtlichen Bürgermeisters spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle erfolgen.

(6) Die Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters ist spätestens am 62. Tag vor der Wahl öffentlich auszuschreiben.

(7) Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.


anonym
beantwortet von sowiso2 am 11. Januar 2009 10:56
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Es handelt sich um ein schwieriges politisches Amt, um das sich wirklich niemand reißt. Da gibt es auch nichts zu ergattern. Oft werden solche Posten von Leuten angestrebt, die leider sehr fragwürdige persönliche Motive (Machtstreben, Eitelkeit) hinter ihrem Interesse an der Öffentlichkeit verbergen. Genial besetzte Stellen dieser Art sind -gerade in größeren Orten- m.E. sehr selten. Da würde ich z.B. München oder Bonn als gute Beispiele nennen.


kimmo
beantwortet von kimmo am 27. August 2008 10:55
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Wenn man bekannt, Mitglied der richtigen Partei ist und demokratisch gewählt wird. Muss auch volljährig sein.


Mismid
beantwortet von Mismid am 27. August 2008 10:50
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man muß sich nur zur Wahl aufstellen lassen und dann von der Mehrheit gewählt werden. Eine Berufsausbildung oder Schulabschluß braucht man dafür nicht


anonym
beantwortet von pokersveni am 27. August 2008 10:49
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Also ausgeschrieben wird so eine Stelle schon mal überhaupt nicht. tatsache ist, dass jedes Mitglied der Gemeinde, vorrausgesetzt er hat das 21 Lebensjahr erreicht, und ist somit voll geschäftsfähig, Bürgermeeister werden kann. Natürich musst du hierfür nicht nur Mitglied der Gemeinde sein, sondern natürlich auch Deutscher Staatsbürger. Ein Mitglied irgendeiner politischen Gruppierung musst du nicht sein. So, jetzt müsstest du dich sozusagen der Wahl stellen, und nur noch die Mehrheit der Gemeinde davon überzeugen, dass du der richtige Mann(Frau) bist. Aber ich denke mal, dass sich das sehr schwierig gestalten wird.

Kommentar von 1d74cda24eac4f2eebd36539bd6acfabsmallPflegeleicht am 27. August 2008 10:52

Bist du dir mit 21 sicher? Ich dachte immer, wenn man mit 18 das aktive Wahlrecht erhält, hat man auch automatisch das passive.

Kommentar von pokersveni am 27. August 2008 10:54

Bin mir ziemlich sicher! Da man erst mit 21 Jahren als voll geschäftsfähig gilt. Da es sich ja hier um ein öffentliches Amt handelt, dem natürlich auch eine große Verantwortung unterliegt, dürfte das mit 21 Jahren schon stimmen.

Kommentar von 2981230080a295250c26957e07666379smallEifelmensch am 12. Juni 2009 12:34

In Rheinland-Pfalz muss man 23 sein um als Bürgermeister kandidieren zu können!


malli
beantwortet von malli am 27. August 2008 10:48
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du must dich zur wahl stellen und gewählt werden. ist bestimmt in kleinen gemeinden einfach vorallem wenn du dort eh schon bekannt bist aber in kleinen gemeinden läuft das oft auf ein ehrenamt hinaus!


pegolina
beantwortet von pegolina am 27. August 2008 10:47
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Sich politisch angagieren. Eventuell in eine Partei eintreten, sich für die Bürger einsestzen und sich dann aufstellen lassen, um bei der nächsten Wahl gewählt zu werden.


Senselessways
beantwortet von Senselessways am 27. August 2008 10:47
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Ein Bürgermeister wird gewählt, nicht "eingestellt". Du musst dich politisch engagieren und zu erst mal in den Gemeinderat gewählt werden, damit du dich zum Bürgermeister- Kandidaten aufstellen lassen kannst. Ein langer, schwieriger Weg!

Kommentar von Simple_avatar5smallMismid am 27. August 2008 10:51

man muß nicht im Gemeinderat sein, um sich als Bürgermeister aufstellen zu lassen

Kommentar von Simple_avatar5smallMismid am 27. August 2008 10:51

man muß nicht im Gemeinderat sein, um sich als Bürgermeister aufstellen zu lassen

Kommentar von 484ee5192fe50e3beb52a405e9df6ae6smallSenselessways am 27. August 2008 10:54

Hm in unserem Dörfchen soweit ich weiß schon.


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