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Wie wird ein Verkauf in einer Einkaufspassage rechtlich gehandhabt?

gefragt von Cellistin am 03.03.2008 um 19:11 Uhr

Guten Abend. Meine Mutter rief mich gerade an und erzählte, dass sie bei so einem fliegenden Händler in einer Passage etwas gekauft hat und das jetzt bereut und zurückgeben möchte. Wie werden solche Verkäufe rechtlich gehandhabt, hat sie da eine Chance auf Widerruf?


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xyungeloest
beantwortet von xyungeloest am 3. März 2008 19:14
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nein, das ist doch kein haustürgeschäft gewesen.

es ist genau so zu werten, als wenn sie es im laden gekauft hat.

umtausch oder rücknahme der ware, ist immer freiwillig bei händlern und sind reine kulanz.

mit reklamation ist es was anderes.


anonym
beantwortet von Maveric am 3. März 2008 19:16
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Käufe bzw. Verkäufe in Einkaufspassagen und ähnlichem gelten rechtlich als Haustürgeschäfte und können innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden (LG Dresden, Az: 13 S 299/06-12/07)

Kommentar von Ef198f31216ba34e91b91b0704d593d2smallMarvello am 3. März 2008 19:23

solche Typen sind dann aber weg. Und dann?

Kommentar von Simple_avatar10smallxyungeloest am 3. März 2008 19:35

wäre zu klären, ob es ein haustürgeschäft ist.

wenn die mutter des fragers vom händler angesprochen wurde, dann ja.

ansonsten ist sie selber hin und hat gekauft, dann nein.

  1. Begriff des Haustürgeschäftes, § 312 BGB

Ein Haustürgeschäft ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher

durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich seiner Privatwohnung, anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist.


FranzKofler
beantwortet von FranzKofler am 3. März 2008 19:16
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Für jeden kommerziellen Händler gibt es die gleichen Rechtsgrundsätze. Wenn sie sich mit dem Einkaufszentrum in Verbindung setzt kann sie den Händler herausfinden. Auch fliegende Händler werden dort registriert und müssen ein Umsatzpacht oder Abgeltung bezahlen. Das sollte kein Problem sein.


DerTroll
beantwortet von DerTroll am 3. März 2008 19:13
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Wenn mit dem Produkt alles in Ordnung ist, gilt da wie auch in jedem Laden, daß es nur auf die Kulanz des Händlers ankommt.


anonym
beantwortet von anjanni am 3. März 2008 19:15
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Es handelt sich ja nicht um ein sogenanntes "Haustürgeschäft", auch nicht um ein "Fernabsatzgeschäft". Deine Mutter ist hingegangen und hat dort gekauft.

Rein rechtlich hat Deine Mutter also keinen Anspruch auf Wandlung (Rückgabe gegen Kaufpreiserstattung), es sei denn, mit dem Teil ist was nicht in Ordnung, so daß ein Gewährleistungsfall eintritt.


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