Wie wird die Abfindung bei der Wohngeldbeantragung angerechnet?

1 Antwort

Die Abfindung wird in voller Höhe angerechnet und auf die kommenden drei Jahre aufgeteilt. Der Werbungskostenabzug wird gedrittelt, also 333,33 EUR je Jahr. Der pauschale Abzug richtig sich danach, was im Bewilligungszeitraum tatsächlich gezahlt wird, d. h. es gibt nur im ersten Jahr einen erhöhten pauschalen Abzug von bis zu 30 %. Im Folgejahr nur noch, wenn du andere Einkünfte hast, von den Steuern und gesetzliche Pflichtbeiträge zur KV/PV und RV abgezogen werden. Oder wenn du private Versicherungen abgeschlossen hast und du nicht bereits anderweitig abgesichert bist (z. B. bei Bezug von ALG).

Wenn du eine Sperrfrist erhältst, kannst du trotzdem Wohngeld beantragen. Durch die Abfindung verfügst du ja über das nötige Mindesteinkommen.