Wie wird der Kindesunterhalt nach Kündigung in Probezeit des Vaters errechnet?

3 Antworten

Grundsätzlich ist hierbei zwischen den Mindestunterhalt und den höheren Stufen der Düsseldorfer Tabelle zu unterscheiden.

Solange kein Mangelfall auftritt, also zumindest der Mindestunterhalt geleistet wird ist das kein Problem. In Bezug auf den Bedarf ist nämlich der Unterhaltsberechtigte in der Beweislast. Man beachte, das ggf. vorhandene Titel geändert werden müssen, sonst zählen diese weiter.

In Bezug auf den Mindestunterhalt gelten hingegen ganz andere Regeln. Hier sind auch Nebenbeschäftiungen etc. zuzumuten.

Ein "fiktives Einkommen" könnte dir nur angerechnet werden, wenn du für den geringeren Verdienst selbst verantwortlich bist bzw. ganz bewusst ein geringeres Einkommen in Kauf genommen hättest, um weniger Unterhalt zahlen zu müssen...

Das dürfte hier eher nicht der Fall sein...

Aber solange du den Unterhaltstitel nicht abändern lassen hast (entsprechend des geringeren Einkommens...), musst den weiterhin den darin ausgewiesenen Betrag an die Kindsmutter zahlen...

Ein Nebenjob o.ä. könnte dir ggf. zugemutet werden, wenn du nun nicht mal mehr den Mindestunterhalt für die Kinder leisten könntest...

So lange du kein Änderungsurteil hast, ist der Unterhalt in gleicher Höhe weiter fällig.

Wenn du zu wenig verdienst, kann dir sogar noch ein Zusatzjob zugemutet werden.