Leikoplast am 25.01.2009 um 12:15 Uhr
Das MHD wird vom Lebensmittelhersteller festgelegt, da er dafür garantieren muß dass das LM bis zu diesem Datum bei sachgerechter Lagerung einwandfrei ist.
Im allgemeinen lagern die Hersteller eine kleine Charge an LM bis sie vedorben sind und ziehen von dieser Lagerdauer eine gewisse Sicherheitsmarge ab.
Das bedeutet, dass man Lebensmittel mit abgelaufenem MHD durchaus nicht sofort wegwerfen muß. (ich glaube bei SternTV haben sie Joghurt 30 Tage nach MHD noch als essbar eingestuft)
Es sind bestimmte gesetzliche Vorgaben wie lange das MHD bei den einzelnen Lebensmitteln sein darf.
Das ist falsch. Gesetzliche Vorgaben gibt es hier höchstens ganz selten. Hier fällt mir nur das Hackfleischgesetz ein, welches auch nicht mehr existiert
@ joschkaiser nur weil Du es glaubst?
Berichtigung:
Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung - LMKV)
§ 7 Mindesthaltbarkeitsdatum
7 Gesetze verweisen aus 8 Artikeln auf § 7
(1) Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels ist das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält.
(2) Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist unverschlüsselt mit den Worten "mindestens haltbar bis ..." unter Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge anzugeben. Die Angabe von Tag, Monat und Jahr kann auch an anderer Stelle erfolgen, wenn in Verbindung mit der Angabe nach Satz 1 auf diese Stelle hingewiesen wird.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann bei Lebensmitteln,
deren Mindesthaltbarkeit nicht mehr als drei Monate beträgt, die Angabe des Jahres entfallen,
a) deren Mindesthaltbarkeit mehr als drei Monate beträgt, der Tag,
b) deren Mindesthaltbarkeit mehr als achtzehn Monate beträgt, der Tag und der Monat
entfallen, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum unverschlüsselt mit den Worten "mindestens haltbar bis Ende ..." angegeben wird.
(4) (weggefallen)
(5) Ist die angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen gewährleistet, so ist ein entsprechender Hinweis in Verbindung mit der Angabe nach den Absätzen 2 und 3 anzubringen.
(6) Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist nicht erforderlich bei
frischem Obst, frischem Gemüse und Kartoffeln, nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt, ausgenommen Keime von Samen und ähnlichen Erzeugnissen, wie Sprossen von Hülsenfrüchten,
Getränken mit einem Alkoholgehalt von zehn oder mehr Volumenprozent,
alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften, Fruchtnektaren und alkoholhaltigen Getränken in Behältnissen von mehr als fünf Litern, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bestimmt sind,
Speiseeis in Portionspackungen,
Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb 24 Stunden nach ihrer Herstellung verzehrt werden,
Speisesalz, ausgenommen jodiertes Speisesalz,
Zucker in fester Form,
Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen oder Farbstoffen oder Aromastoffen und Farbstoffen bestehen,
Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen,
weinähnlichen und schaumweinähnlichen Getränken und hieraus weiterverarbeiteten alkoholhaltigen Getränken.
Das Institut-Fresenius überwacht die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben:
Verkehrsfähigkeitsuntersuchungen:
>Sensorische, chemische und mikrobiologische Untersuchungen
> Beurteilung der Deklaration
> Gutachten zu Nahrungsergänzungsmitteln,
> Functional Food und Abgrenzung Lebensmittel /Arzneimittel
Produktions- und Routinekontrollen:
> Chemische Untersuchungen, Nährwerte, Freigabeanalytik
> Mikrobiologische Untersuchungen auf Verderbniserreger, pathogene bzw. produkt- spezifische Mikroorganismen
Spezielle Analytik:
> Molekularbiologische Untersuchungen (Allergene, Tierarten, Antibiotika, ZNS und BSE mittels Gensonden-, ELISA- & PCR-Techniken)
> Vitaminanalytik mittels HPLC und mikrobiologischen Wachstumstests
> Pestizidanalytik (über 200 Pestizide nach DFG S19; weitere Pestizide mittels GC-MS und LC-MS/MS)
> Mykotoxinanalytik (Bestimmung von Aflatoxinen, Ochratoxin A, DON, Patulin, Zearalenon)
> Weitere Kontaminanten wie Dioxine, Schwermetalle, PAK, Lösungsmittel, Nitrosamine etc.
Vermutlich wird im Labor getestet, wie schnell sich Bakterien bilden und vermehren.
Richtige Antwort. DH
danke...DH