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Wie wehrt man sich gegen Internet-Abzocke?

gefragt von MarieLuise am 25.04.2007 um 11:02 Uhr

Eine Bekannte hat einen harmlosen Test gemacht und erhielt später eine Rechnung über fünfzig Euro. Der Preis stand angeblich auf der Seite, aber sie konnte ihn nicht sehen- natürlich hätte sie das sonst niemals gemacht. Was kann sie jetzt tun, was auch im Verhältnis zu dem Betrag steht? Für einen Anwalt lohnt sich das ja wohl nicht.

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Internet x 55.682 Internet-Abzocke x 73 Tests im Internet x 1

ArthurDent
beantwortet von ArthurDent am 25. April 2007 11:23
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Ich hab mal nen netten Satz zu so etwas gelesen: "Auch im Internet das Hirn nicht abschalten" Meistens hilfts ... :)


pooky
beantwortet von pooky am 25. April 2007 11:17
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Hallo,

es gibt hierzu bereits mehrere Fragen/Antworten. Hier zum Beispiel: http://www.gutefrage.net/frage/wer-hat-erfahrungen-mit-internetabzocke


Kolibri
beantwortet von Kolibri am 25. April 2007 13:34
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Schau mal hier:

http://www.jurabilis.de/index.php?/archives/735-Knallharter-Verbraucherschutz.html


muraya
beantwortet von muraya am 26. April 2007 10:55
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Hi, schau mal, das ist eine Kopie der Verbraucherzentrale Bayern. Vielleicht müßte "Deine Freundin" das noch etwas anpassen. Hoffe, es hilft! + laßt Euch nicht eischüchtern.

[Vorname] [Name] [Adresse] [PLZ/Ort] Firma … … … … … … … … … … … … … … … .. … … … … … … … .. [Ort], den _ . ___ .2007 Ihre Zahlungsaufforderung vom ___..200 Sehr geehrte Damen und Herren, ich nehme Bezug auf Ihre Zahlungsaufforderung vom … … … … . und teile mit, dass ich den geforderten Betrag nicht begleichen werde. Der von Ihnen geforderte Betrag wird von mir schon deswegen nicht bezahlt wird, weil es insoweit an einem wirksamen Vertragsschluss fehlt. Die Gegenleistung, nämlich das zu zahlende Entgelt taucht nur im Kleingedruckten auf, so dass ich, wie wohl jeder durchschnittliche User davon ausgehen musste, dass es sich nicht um ein kostenpflichtiges Angebot handelt. Eine entsprechende Klausel ist nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 16.01.2007 (Az: 161 C 23695/06) als überraschend anzusehen. Es fehlt somit bereits an zwei übereinstimmenden Willenserklärungen und damit an einem wirksamen Vertrag. Darüber hinaus wäre ein Vertrag auch wegen Sittenwidrigkeit nichtig, weil die von Ihnen angebotene Leistung offensichtlich in einem krassen Missverhältnis zu dem verlangten Entgelt steht. Hilfsweise und rein vorsorglich erkläre ich hiermit auch eine Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung. Ihr Angebot ist von vornherein darauf ausgelegt, den User über die Kostenpflichtigkeit zu täuschen. Letztlich mache ich hiermit hilfsweise von meinem Widerrufsrecht als Verbraucher Gebrauch. Ihre Widerrufsbelehrung genügt meines Erachtens nicht den gesetzlichen Anforderungen, weswegen ein Widerruf auch nach Ablauf von zwei Wochen noch möglich ist. Bitte beachten Sie, dass ich auf weitere Schreiben nicht mehr reagieren werde. Ich bitte um kurze Bestätigung, dass Sie dieses Schreiben erhalten haben. Mit freundlichen


muraya
beantwortet von muraya am 26. April 2007 10:55
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Hi, schau mal, das ist eine Kopie der Verbraucherzentrale Bayern. Vielleicht müßte "Deine Freundin" das noch etwas anpassen. Hoffe, es hilft! + laßt Euch nicht eischüchtern.

[Vorname] [Name] [Adresse] [PLZ/Ort] Firma … … … … … … … … … … … … … … … .. … … … … … … … .. [Ort], den _ . ___ .2007 Ihre Zahlungsaufforderung vom ___..200 Sehr geehrte Damen und Herren, ich nehme Bezug auf Ihre Zahlungsaufforderung vom … … … … . und teile mit, dass ich den geforderten Betrag nicht begleichen werde. Der von Ihnen geforderte Betrag wird von mir schon deswegen nicht bezahlt wird, weil es insoweit an einem wirksamen Vertragsschluss fehlt. Die Gegenleistung, nämlich das zu zahlende Entgelt taucht nur im Kleingedruckten auf, so dass ich, wie wohl jeder durchschnittliche User davon ausgehen musste, dass es sich nicht um ein kostenpflichtiges Angebot handelt. Eine entsprechende Klausel ist nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 16.01.2007 (Az: 161 C 23695/06) als überraschend anzusehen. Es fehlt somit bereits an zwei übereinstimmenden Willenserklärungen und damit an einem wirksamen Vertrag. Darüber hinaus wäre ein Vertrag auch wegen Sittenwidrigkeit nichtig, weil die von Ihnen angebotene Leistung offensichtlich in einem krassen Missverhältnis zu dem verlangten Entgelt steht. Hilfsweise und rein vorsorglich erkläre ich hiermit auch eine Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung. Ihr Angebot ist von vornherein darauf ausgelegt, den User über die Kostenpflichtigkeit zu täuschen. Letztlich mache ich hiermit hilfsweise von meinem Widerrufsrecht als Verbraucher Gebrauch. Ihre Widerrufsbelehrung genügt meines Erachtens nicht den gesetzlichen Anforderungen, weswegen ein Widerruf auch nach Ablauf von zwei Wochen noch möglich ist. Bitte beachten Sie, dass ich auf weitere Schreiben nicht mehr reagieren werde. Ich bitte um kurze Bestätigung, dass Sie dieses Schreiben erhalten haben. Mit freundlichen


HirnClaudia
beantwortet von HirnClaudia am 29. April 2007 10:04
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http://www.gutefrage.net/frage/wer-hat-erfahrungen-mit-internetabzocke

Ich Antworte ungerne mit Links. Aber durch die Links in der gestellten Frage sollten sich die Betroffenen wirklich durcharbeiten. Ich bin auch auf eine dieser Seiten hereingefallen und habe mich durch die Seiten gearbeitet.


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