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Wie viele Mieterhöhungen sind innerhalb welcher Frist erlaubt?

gefragt von Loomit am 22.02.2009 um 12:38 Uhr

Ich bekomme jetzt seit zwei Jahren die dritte Mieterhöhung. Könnt ihr mir sagen, ob das rechtens ist? Wie viele Mieterhöhungen sind innerhalb welcher Frist erlaubt? Gibt es gesetzliche Regelungen oder hängt es wirklich von den Nebenkosten ab?


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geige
beantwortet von geige am 22. Februar 2009 12:48
2x
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Über welche Erhöhungen sprechen wir denn? Erhöhung nach § 558 BGB - Anpassung ortsübliche Vergleichsmiete oder nach § 559 BGB Erhöhung nach Modernisierung und/oder über eine Anpassung der Nebenkostenvorauszahlungen?

Leider gibst Du zu wenig Info, um Dir eine konkrete Antwort geben zu können.

Vielleicht hilft Dir das ja weiter:

Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit fünfzehn Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden.

Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

Keinen Einfluss auf diese Jahresfrist haben Mieterhöhungen wegen gestiegener Betriebskosten (§ 560 BGB) oder auf Grund durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen (§ 559 BGB). Diese Mieterhöhungen können - gleichgültig wie oft und in welcher Reihenfolge - grundsätzlich während des letzten der Mieterhöhung nach § 558 BGB vorangegangenen Jahres durchgeführt werden, ohne dass dies die Jahressperrfrist auslöst.

Die Jahressperrfrist wird also nur ausgelöst von Mieterhöhungen nach § 558 BGB, durch einverständliche Mietanpassungen nach § 557 Abs. 1 BGB sowie durch Vereinbarungen der Miete bei Vertragsabschluss.

Beispiel: Ist am 1. April 2002 die Miete nach § 558 BGB um 5 Prozent angehoben worden und fordert der Vermieter für Juli 2003 eine neue Mietanhebung nach § 558 BGB, so ist die Jahresfrist gewahrt, selbst wenn im Dezember 2002 die Miete wegen einer Modernisierungsmaßnahme nach § 559 BGB angehoben wurde.

Die einjährige Sperrfrist beginnt mit dem Wirksamwerden der letzten Mietänderung nach § 558 BGB oder nach § 557 Abs. 1 BGB, welche dem jetzigen Mieterhöhungsverlangen vorausging.

Quelle: http://www.berliner-mieterverein.de/presse/sonstigesarchiv/fl020.htm


JoScho
beantwortet von JoScho am 22. Februar 2009 12:38
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Das hängt ganz von den Erneuerungen ab. Frag beim Mieterbund nach.


simikra
beantwortet von simikra am 22. Februar 2009 12:39
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erkundige dich mal beim mieterverein drei in zwei ahren find ich viel oder hat euer vermieter soviel erneuert


anonym
beantwortet von Regenmacher am 22. Februar 2009 12:40
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nancystar
beantwortet von nancystar am 22. Februar 2009 12:40
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max.5 mieterhöhungen in 5 jahren!mehr ist nicht drin

Kommentar von Regenmacher am 22. Februar 2009 12:43

Wer hat dir denn den Unsinn erzählt?

Kommentar von 0a8020a6fa9f95f37fe4579951117a8csmallnancystar am 22. Februar 2009 14:17

hab ich mal selber erfahren, bei einem reihenhaus. stand sogar im mietvertrag drin.


Mismid
beantwortet von Mismid am 22. Februar 2009 12:48
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maxmal 20% innerhalb von 3 Jahren und mindestens 12 Monate zwischen den Mieterhöhungen die Miete an die Ortsübliche Vergleichsmiete angepaßt wird. Die Miete darf jederzeit wegen Morderniesierungsmaßnahmen erhöht werden. Wenn eine Staffelmiete vereinbart wurde gelten diese Regeln nicht. Die Nebenkosten dürfen in beliebiger Höhe erhöht werden, so wie sie halt anfallen


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