
Das Arbeitslosengeld beträgt
1 . für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz),
2 . für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz)
des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).

60% alleinstehend o kinder 65% verheiratet u kinder
ganz genau! jedenfalls bei ALG1
peterunddoris am 14. Oktober 2009 21:33 Wieder gekürzt, hätte mich auch gewundert, wenn es noch so wäre

Weiß nicht ob es noch so ist, mit Kindern 68% ohne 63%