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Wie viel ist ein normaler Bienenschwarm wert??

gefragt von krokoll06krokoll06 am 10.08.2009 um 17:04 Uhr

Da ich siet neustem einen auf meinen Grundschtück habe möchte ich ihn gern loswerden, wenn möglich gegen bezahlung, da ich mir vorstellen kann, dass imker sich darüber freuen würden und ich mir auch denke das so ein riesen schwarm schon einiges wert sein muss...


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DerTroll
beantwortet von DerTroll am 10. August 2009 17:07
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der Imker wird sich zwar freuen, aber sicher nichts bezahlen wollen. Gibt immer Leute, die ihre Bienen auch wirklich los werden wollen und dankbar sind, daß der Imker sie ihnen kostenlos abnimmt. Evtl. schenken die dir ein Glas Honig oder so.


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schildi
beantwortet von schildi am 10. August 2009 17:07
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ein Glas Honig


anonym
beantwortet von Annaberg am 10. August 2009 17:07
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Du willst aus einem zugeflogenen Bienenschwarm auch noch Kapital schlagen?

Ruf einen Imker an und frag, wie Du Dich verhalten könntest, was er empfielt und lass jemanden kommen, der Ahnung hat.

Kommentar von Simple_avatar2smallkrokoll06 am 10. August 2009 17:08

na klar ;-) und danke für die tipps


Teify
beantwortet von Teify am 10. August 2009 17:09
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Wie jetzt? Einen wilden Schwarm? Die verschwinden meist von allein wieder.


schmollmund
beantwortet von schmollmund am 10. August 2009 17:11
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Will von Bienenschwarm auch noch Geld,?ts ts Hol die Feuerwehr die machen dies auch weg. und zahl den Männern ne Kiste bier dazu.

Kommentar von Simple_avatar2smallkrokoll06 am 10. August 2009 17:14

ihr tut so als ob die gefählich wären, dabei sind sie total antiaggressiv und sie fangen schon an sich ne traube oder sowas zu nauen ;-)

also einfach eienn imkar anrufen ja???


Kolibri
beantwortet von Kolibri am 29. August 2009 16:55
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Man kann nur verkaufen, was einem gehört!!!


anonym
beantwortet von HaroldBerlin am 9. Oktober 2009 13:03
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Da die Schwarmzeit nun vorbei ist, kommt diese Antwort zu spät, aber falls noch mal jemand nachsieht:

Das Ganze ist eindeutig im BGB geregelt, Der Schwarm gehört nur Dir, wenn der Eigentümer die verfolgung nicht aufnimmt und auch nur dann, wenn Du bereit und in der Lage bist, selbst oder durch einen Beauftragten die Verfolgung aufzunehmen. Der Eigentümer (Imker) darf sogar ohen Dein Einverständis (also in Normalfall nur, wenn Du abwesend oder nicht erreichbar bist) Dein Grundstück betreten und Einfriedungen übersteigen. Der übliche Weg: Du ruft den Imkerin Deiner Nachbarschaft an oder Polizei/Feuerwehr (KEIN NOTRUF!). Dort ist oft die Rufnummer eines Imkers hinterlegt, der sich der Bienen annimmt und ggf. den Besitzer ausfindig machen kann. Herrenlose Schwärem sind - gerade bei ungeklärter Herkunft - nicht nur beliebt, das Gesundheit, Erbanlagen, Stechneigung und Alter der Königin ungeklärt sind. Der Schwarm stellt dadurch keinen großen Wert dar, verksuft werden sonst nur gesunde Schwärme mit amtlichen Gesundheitszeugnis und auf Wabenbau (Vorräte, Waben und Holzrahmen mit Kasten) Der Imker, der den Schwarm fängt, wird Dir dafür sicher ein gewisses Schauspiel bieten und evt. ein Glas Honig für Deine Mühe mitbringen.

Hier die Paragrafen für Skeptiker:

§ 961

[Herrenloswerden eines Bienenschwarmes] Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.

§ 962

[Verfolgungsrecht des Eigentümers] 1 Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. 2 Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. 3 Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 963

[Vereinigung von Bienenschwärmen] Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarmes; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.

§ 964

[Einzug in eine fremde besetzte Bienenwohnung] 1 Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. 2 Das Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarme erlöschen.

P.S.:


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