gutefrage.net, die Ratgeber Community
Login   |  Registrieren   |  Forum |  Richtlinien & FAQ

Wie verhalte ich mich beim erben ,wenn ich im Ausland lebe?

gefragt von nadin6729 am 01.07.2009 um 19:19 Uhr

MeinVater ist letzte Woche gestorben. Ich hatte keinen Kontakt zu ihm, da meine Eltern geschieden sind. Ich habe noch eine Schwester(gleicher Vater) und drei Halbbrüder aus der nächsten Ehe meines Vaters. Ich lebe im Ausland.Nun zu der Frage: Wenn ich das Erbe ausschlagen will, muss ich Geld für einen Notar bezahlen ( welches wir zur Zeit nicht haben, da es mit Übersetzung sehr teuer wird). Wenn ich das Erbe annehme, muss ich auch zum Notar, um den Erbschein zu beantragen. Was passiert, wenn ich nichts beantrage? Wie geht das weiter? Ich weiss auch überhaupt nicht,ob ich etwas erbe oder ob nur Schulden da sind. Wir können einfach zur Zeit nicht so viel Geld bezahlen, für evtl. Flug oder Notar! Wie kann ich mich am günstigsten verhalten? ( Betonung liegt auf günstig)


Weitere Fragen zu verwandten Themen finden Sie hier:

Recht (33518)
Finanzen (22634)
Erbrecht (551)
ähnliche Fragen
Frage beantworten


anonym
beantwortet von MeisterT am 1. Juli 2009 19:20
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

als erstes mal versuchen Infos einzuholen wie das Vermögen deines vaters aussah

geschwister, bekannte, nachbarn, etc

Kommentar von nadin6729 am 1. Juli 2009 19:42

Soweit wie ich weiss war er nicht reich, wenn dann hat er vielleicht eine Lebensvers. und die gehört ja nicht zum Nachlass. Wenn ich das erbe annehme, bin ich schon glücklich, wenn ich das wieder bekomme, was ich vorher zahlen muss!Bekomme ich das überhaupt,wenn ich nicht persönlich erscheine (Nachlassgericht)


anonym
beantwortet von Maroo am 2. Juli 2009 10:33
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Allgemeines zur Annahme/Ausschlagung einer Erbschaft:

1.) Eine Erbschaft gilt automatisch (also ohne weiteres Zutun) als angenommen, wenn sie nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist ausgeschlagen wird (§ 1943 2. Halbsatz BGB).

2.) Die Ausschlagungsfrist beträgt in der Regel 6 Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB). Falls sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält, beträgt die Ausschlagungsfrist 6 Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB).

3.) Für die Ausschlagung gilt die Formvorschrift des § 1945 BGB.

4.) Zunächst sollte in jedem Erbfall geklärt werden, ob es ein wirksames Testament oder einen Erbvertrag gibt. Dann richtet sich die Erbfolge nämlich nach dem Inhalt dieser "letztwilligen Verfügung". Erben würden dann die Personen, die durch das Testament als Erben eingesetzt sind.

Gibt es eine solche letztwillige Verfügung des Verstorbenen nicht, dann tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Zu den gesetzlichen Erben gehören grundsätzlich neben dem Ehegatten auch die Kinder des Verstorbenen.

5.) Kinder des Verstorbenen erhalten bei dem zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht) die Auskunft, ob dort eine letztwillige Verfügung des Verstorbenen hinterlegt bzw. abgegeben wurde und bekommen gegebenenfalls hiervon nach erfolgter Testamentseröffnung eine Abschrift.



Noch nicht die richtige Antwort? Dann hier in allen Fragen und Tipps suchen:




Verwandte Fragen

Verwandte Fragen


Mehr verwandte Fragen

Verwandte Fragen
Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Rechtlichen Hinweise.