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Wie verbindlich sind "Keine Reklame"-Schilder am Briefkasten?

gefragt von primel am 21.12.2007 um 17:07 Uhr

Was kann man tun, wenn sich keiner daran hält?

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Recht x 35.327 Werbung x 3.306 Post x 2.325 Briefkasten x 79 Reklame x 38

anonym
beantwortet von Fritz64 am 21. Dezember 2007 17:30
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Es gibt eine gute, aber aufwendige Methode. Die werbung sammeln, in ein Couvert stecken und an die Produktefirma senden. In der Schweiz machst du den Vermerk "Porto wird vom Empfänger bezahlt". Ob du das auch so in Deutschland und Österreich machen kannst weiss ich nicht. Ansonsten Stell der Firma eine Rechnung für deine aufwendungen als "Entsorgung ungewollter Werbung, Verpackung und Porto" oder wenns am Weg liegt, dann bring die Werbung einfach mal vorbei, zusammen mit ein paar alten Zeitungen und bitte sie dich von ihrer Liste zu streichen.

Kommentar von Kaldex am 21. Dezember 2007 20:15

Über Empfänger UNadressierter Werbung werden keine Listen geführt. Also kann ich mich dort auch net streichen lassen ..

Kommentar von Fritz64 am 21. Dezember 2007 21:04

Stimmt, aber man macht ziemlichen Druck auf die Firmen. Du musst dich etwas dumm stellen und nachfragen wiso man dir denn Werbung sendet, wenn sid dich doch gar nicht kennen. Einfach anderen Leuten, hier den Verursachern, ziemlich auf die Nerven gehen. Das gleiche mache sie ja mit dir auch!!

Kommentar von Kaldex am 21. Dezember 2007 23:06

Ich glaub nicht daß das funktioniert mit gespielter Naivität. Sie werden dich "aufklären" daß es sich um eine seit den 60er-Jahren gewachsene normale Sache handelt (nämlich unadressierte Prospektverteilung!) und dir evt. auch den Gebrauch eines solchen Einwurf-verboten-Schildes empfehlen. Wenn Du kein solches Schild hast, haste auch kein Recht darauf, von Werbung verschont zu werden. So einfach is das!


rarichter
beantwortet von rarichter am 22. Dezember 2007 15:07
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Nach geltendem Recht wird hinsichtlich Werbematerial im Briefkasten unterstellt, dass der Briefkasteninhaber mit der Zusendung einverstanden ist. Zumindest sofern kein Aufkleber wie zum Beispiel „Keine Werbung“ gut sichtbar an Briefkasten oder Haustür angebracht ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat schon vor längerer Zeit entschieden (Urteil vom 20.12.1988, AZ: VI ZR 182/88), dass werbende Unternehmen entsprechende Aufkleber beachten müssen, da ungewollte Werbung eine Persönlichkeitsrechtsverletzung sowie eine Eigentums- und Besitzstörung und sogar einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Nicht adressierte Werbesendungen, Flyer und Wurfsendungen Wer trotz eines solchen Aufklebers Werberundsendungen in seinem Briefkasten findet, sollte die betreffenden Unternehmen unmissverständlich und nachweisbar auffordern zukünftig auf weitere Werbeeinwürfe zu verzichten.

Nicht genutztes Werbematerial, das in den Eingangsbereichen von Wohn- und Geschäftshäusern ausgelegt wird, kann ein großes Ärgernis für den Eigentümer und die Mieter darstellen. Diesem Problem hat sich der BGH mit Urteil vom 10.11.2007 (AZ: V ZR 46/06) angenommen und entschieden, dass solche Werbematerialien nach wenigen Tagen wieder vom Zusteller eingesammelt werden müssen.

Man kann die betreffende Firma aber auch direkt selbst darauf verklagen, es zukünftig zu unterlassen, Werbung in den eigenen Briefkasten einzuwerfen oder sich per Abmahnung außergerichtlich eine Vertragsstrafe versprechen lassen.

Postwurfsendungen Sollten nicht adressierte Werbesendungen zugestellt werden, kann man auch hiergegen vorgehen. Jedes Postzustellungsunternehmen muss ebenso wie jeder andere Werbeverteiler einen Hinweis auf Ihrem Briefkasten beachten. Sollten dennoch nicht adressierte Postwurfsendungen eingeworfen werden, kann man sowohl gegen das werbende als auch gegen das zustellende Unternehmen vorgehen.

Gratis-Wochenblätter und Werbebeilagen in abbonierten Tageszeitungen Wenn kostenlose Anzeigenblätter auch einen redaktionellen Teil enthalten, reicht der Hinweis „Keine Werbung“ auf dem Briefkasten allein nicht aus. Deshalb ist ein besonderer Hinweis anzubringen, dass auch keine Anzeigenblätter gewünscht werden oder die jeweilige Redaktion ist in einem Schreiben darauf nachweisbar hinzuweisen. Werbebeilagen von Zeitungen oder Zeitschriften sind jedoch deren Bestandteil und können somit nicht einzeln zurückgewiesen werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.07.1991, AZ: 15 U 76/91).

Persönlich adressierte Werbesendungen per Post Postzustellungsunternehmen sind verpflichtet, persönlich adressierte Briefe - hierunter fallen auch Werbebriefe - auszuliefern. Die Postzustellungsunternehmen sind zu einer Inhaltskontrolle weder berechtigt noch verpflichtet. Wenn man auch die Zusendung solcher Werbung verhindern möchte, hat man folgende Möglichkeiten:

Man kann sich auf die sogenannte Robinsonliste setzen lassen. Man wird dann (hoffentlich) von den Adressenlisten aller Werbeunternehmen gestrichen, die Mitglied im Deutschen Direktmarketing Verband e.V. (DDV) sind. Der Formularantrag für die Aufnahme in die Robinsonliste ist direkt beim DDV erhältlich. Bei Firmen, die nicht DDV-Mitglied sind, kann man nur das Unternehmen schriftlich und nachweisbar auffordern, zukünftig die Zusendung von Werbematerial zu unterlassen. Daher hilft ein Eintrag in die Robinsonliste allein selten weiter.

Persönlich adressierte Werbesendungen kann man übrigens schon vorbeugend dadurch verhindern, dass man der Nutzung und Übermittlung der eigenen Daten zu Werbezwecken oder für die Markt- und Meinungsforschung widerspricht bzw. solche Daten nur sparsam herausgibt. Nach § 28 Absatz 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) muss sich jedes Unternehmen, aber auch Behörden, an dieses Nutzungsverbot halten, da ansonsten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € droht. Man kann den Widerspruch einlegen, sobald die eigenen persönlichen Daten erstmals bekannt gegeben werden, z. B. bei der Anforderung eines Katalogs oder bei einer Quizteilnahme. Dies lässt sich aber auch noch jederzeit nachtragen. Es empfiehlt sich folgende Formulierung: „Ich widerspreche der Nutzung, Verarbeitung und/oder Übermittlung meiner Daten zu Werbezwecken oder für die Markt- und Meinungsforschung gem. § 28 Absatz 4 Bundesdatenschutzgesetz“.

Kommentar von Kaldex am 22. Dezember 2007 20:30

Bravo Frank! Als ich noch beruflich damit zu tun hatte, hätte ich es sicher auch so ausführlich wie Du formuliert, wenn es schon das IN gegeben hätte!


RolfHoegemann
beantwortet von RolfHoegemann am 21. Dezember 2007 17:56
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Die sind verbindlich - aber viele Firman machen sich einen Trick zugute: Sie konfektionieren Werbebriefe mit: An die Mieter des Hauses (oft sogar mit Strasse UND Hausnummer). Somit ist es eine adressierte Wewrbung, die in den Kasten geworfen werden darf.

Wenn Wurfwerbung (Lebensmittel-/Möbelmarkt o.ä.) im Briefkasten oer auch verbotenerweise vor unserer Haustür liegt, dann stecke ich die ganzen Prospekte und Bröschuren in den nächsten Postbriefkasten - wenn das häufiger passiert, bekommen die Austräger der Prospekte in dem der Postbriefkasten steht über kurz oder lang Ärger mit ihrer Austrägerfirma - und man müllt den "eigenen" Altpapiercontainer nicht so voll.

Kommentar von Kaldex am 21. Dezember 2007 19:58

Das ist aber NICHT fair. Diese Prospekte sind in der Regel nicht von der Post verteilt worden, also solltest Du nicht dort (in den Briefkästen!) deinen Unmut über schlechte oder verbotenerweise erfolgte Verteilung abladen.

Kommentar von E13351831a85b89ecf151faf443695fesmallRolfHoegemann am 21. Dezember 2007 21:42

Das tue ich nicht, um meinen Unmut abzuladen, ich benutze sie, die Post, als Werkzeug, um die nicht lesenden/lesen wollenden Prospektverteiler durch Ihre Auftraggeber abzumahnen. Und Werkzeuge zu benutzen ist m.E. legitim.

Kommentar von Kaldex am 21. Dezember 2007 23:02

Nein, die meisten Prospekte werden nicht durch die Post verteilt. Um korrekt zu verfahren, dürftest Du nur die Prospekte in deren Kästen werfen, bei denen Du definitiv weißt, daß die Post sie verteilt hat. Dein Bemühen wird nix bringen; diejenigen, die die Kästen leeren sind meist Fremdfirmen. Sie wissen net was das soll und werden das Papier in die näxte Mülltonne entsorgen. Den von dir gewünschten Effekt erreichst Du damit nicht.


WolfRichter
beantwortet von WolfRichter am 21. Dezember 2007 17:29
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Es ist verbindlich und Du kannst gegen die Firma, die dafür verantwortlich ist, direkt vorgehen. Sie haftet insoweit für ihre Austräger.

Allerdings bezieht sich das nicht auf Postwurfsendungen.

Kommentar von Kaldex am 21. Dezember 2007 23:12

Wenn es eine UNadressierte Postwurfsendung ist, dann schon! Dann isses normale Werbung und auch die Post muß sich seit mindestens 10 Jahren an Verteilverbote halten!


anonym
beantwortet von Regenmacher am 21. Dezember 2007 17:19
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Abmahnen, abmahnen und nochmals abmahnen!


Elster79
beantwortet von Elster79 am 21. Dezember 2007 18:30
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Du kannst dich in der Robinson-liste eintragen lassen, dann bekommst du keine Werbung mehr, die nicht haben möchtest. http://www.robinsonlisten.de/

Kommentar von Kaldex am 21. Dezember 2007 23:09

Siehe mein Kommentar zu mesie!


anonym
beantwortet von mesie am 21. Dezember 2007 17:29
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Ich hatte auch mal ein "kein Reklame"-Schild dranne,wurde abgerissen,also werde ich daran denken,mich in die Robinson-Liste eintragen zu lassen,das sollte angeblich verhindern,daß man unerwünschte Werbung bekommt.Keine Reklame-Schilder sind also nicht verbindlich,weil sie eben leicht entfernt werden können.

Kommentar von Kaldex am 21. Dezember 2007 19:56

Die Robinsonliste nutzt dir nur für adressierte Werbung und auch nur in Bezug auf Firmen, die diese Daten nutzen.


anonym
beantwortet von loewehans am 21. Dezember 2007 17:26
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bei uns auf dem land kennt man die austräger. da kann man sie auch ansprechen und darauf hinweisen. ich weiß nicht wie es in der stadt ist.


anonym
beantwortet von Kaldex am 21. Dezember 2007 20:07
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Daß sich KEINER dran hält, kann ich mir net vorstellen; vielleicht einige. Ich habe 11 Jahre als Kontrolletti fürn Unternehmen der Branche gearbeitet. Selbstverständlich haben wir schon in den 80ern unsre Verteiler bei Vertragsabschluß darauf hingewiesen, daß Verteilverbote respektiert werden müssen. Wer sich am längsten dagegen gesperrt hat, das war damals die Post! Die argumentierten, sie hätten hoheitliche Aufgaben zu erfüllen und seien von den Verbotsschildern nicht betroffen. War natürlich Unsinn und einen entsprechenden Prozeß hatten sie dann folgerichtig auch verloren. Außerdem sind die Haushaltszahlen in jedem Bezirk so gut erfaßt (bzw. festgelegt) daß einem Verteiler, der sich nicht an die Verteilverbote hält, die Prospekte weit vor Ende seiner Tour ausgehen werden. Bitte vergleiche auch mit meiner Antwort in der 1. unten genannten Frage.


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