Wie und wann berechnen Krankenkassen Mieteinkünfte?
Die Krankenkasse will bei Privatversicherten einmal pro Jahr wissen, wie es mit Mieteinkünften ausschaut; auch darauf werden Beiträge fällig. Verlangt wird die Angabe der (damals niedrigeren) Beträge laut Steuerbescheid für das Jahr 2015. Soweit o. k. Das lässt sich machen, so ist auch das entsprechend auszufüllende Formular angelegt. Die Berechnung der fälligen Beträge erfolgt dann aber nicht rückwirkend für 2015, wie zu erwarten wäre, sondern erst lange danach, nämlich wenn die Kasse nach Vorlage des Steuerbescheides für 2015 davon erfährt, in diesem Fall im Juli 2016. Und die neuen ( = niedrigeren) Beträge werden dann erst ab dem nächsten Monat, also August 2016, zugrundegelegt. Früher kann man doch aber von den lt. Steuerbescheid geänderten Einkünften gar nichts wissen. - Ist das in Ordnung? Wer kann dazu etwas sagen? Danke vorab!
Ergänzung: Es geht in diesem Fall um die freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse, da jemand weniger als 90 Prozent während der zweiten Hälfte seiner Berufstätigkeit gesetzlich versichert war; er ist jetzt Rentner.
4 Antworten
Die Krankenkasse will bei Privatversicherten einmal pro Jahr wissen, wie es mit Mieteinkünften ausschaut
Geseztliche Krankenkassen haben keine Privatversicherten, sie haben pflichtversicherte Mitglieder, freiwillig versicherte Mitglieder und Familienversicherte.
Private Krankenversicherungen interessieren sich nicht für die Einkünfte ihrer Kunden, abgesehen davon, dass sie natürlich ein Interesse daran haben, dass diese den Beitrag regelmäßig bezahlen können.
Verlangt wird die Angabe der (damals niedrigeren) Beträge laut Steuerbescheid für das Jahr 2015.
Aus der Thematik schließe ich, du bist freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Kasse. Als solches hast du dein Einkommen unaufgefordert durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids nachzuweisen.
Beiträge sind auf alle Einkünfte bis zur BBG zu erheben.
Für die Krankenkasse gilt in der Beitragsfestsetzung anders als im Einkommensteuerrecht das sog. Entstehungsprinzip und nicht das Zuflussprinzip.
Die gesetzlichen KK verlangen auch die Angabe von Zinseinkünften. Die werden ebenfalls als Einkommen gezählt und wirken sich auf die Beitragshöhe aus. Wenn man als Selbständiger tätig ist, Rechnungen mit Mwst. schreibt, dann gilt der Zahlungseingang auf diese Rechnungen als Einkommen. Es wird der Bruttobetrag der Ausgangsrechnung als Einkommen zugrunde gelegt, auch wenn man die Ust. an das Finanzamt abführen muss. Man zahlt also auch Beitrag für eine Summe, über die man nicht verfügt.
Das ist korrekt, denn es gilt der aktuelle Steuerbescheid- und der kommt nun mal immer später.
Dafür zahlt man ja in dem Jahr, in dem man die höheren Einkünfte hat, weniger Krankenversicherungsbeitrag als freiwillig Versicherter (nicht Privatversicherter, das gibt es bei der gesetzlichen Krankenversicherung nicht) und kann sich darauf einstellen, indem man ein paar Euro an die Seite legt.
Hast Du denn die richtige Privatkasse???? Meine hat das nicht verlangt!