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Wie stufen Versicherungen den Pflegebedarf bzw. die Pflegestufe ein?

gefragt von blackeagle am 11.03.2008 um 15:00 Uhr

Wie stufen Versicherungen den Pflegebedarf einer Person ein?


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engelhaar
beantwortet von engelhaar am 11. März 2008 15:07
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SGB XI §15 Stufen der Pflegebedürftigkeit

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind pflegebedürftige Personen (§ 14) einer der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:

Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Für die Gewährung von Leistungen nach § 43a SGB XI reicht die Feststellung, dass die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt sind.

(2) Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend.

(3) Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt

in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen, in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen, in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.

Quelle:

http://kuerzer.de/JX9h7omfC

Kommentar von blackeagle am 12. März 2008 12:50

DH!


pippi60
beantwortet von pippi60 am 11. März 2008 15:03
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Je nach dem, was für ein Pflegeaufwand notwendig ist. Was kann die Person noch, wobei braucht sie Hilfe/Pflege. Sollte keine Pflegestufe festgestellt werden (macht der Medizinische Dienst), Einspruch einlegen und erneut prüfen lassen!


anonym
beantwortet von Prisonbreak am 11. März 2008 15:03
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es kommt darauf an wieviel die Person um die es geht noch selber machen kann. Wie sich waschen, kochen...


Niklaus
beantwortet von Niklaus am 11. März 2008 22:08
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yenaro
beantwortet von yenaro am 15. Juli 2008 19:00
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