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Wie soll ich auf eine Abmahnung reagieren

gefragt von ingo1603 am 08.06.2009 um 9:25 Uhr

Ich besitze einen Schrebergarten. Als 2003 diese Easy UP Pools auf den Markt kamen, habe ich mir, mit mündlicher Absprache mit dem Vorstand, einen solchen Pool 3,66 m gekauft und aufgestellt. 2008 hatte der Vorstand Probleme mit einem anderen Gartenfreund der sich auch einen solchen Pool aufgestellt hat und verbot darauf das aufstellen solcher Pools. In der Gartenordnung sind Becken bis 2m erlaubt. Ich akzeptierte dies und kaufte mir dieses Jahr ein 2m Becken und stellte es auf. Nun bekam ich eine Abmahnung, ich hätte dieses Becken innerhalb der nächsten 14 Tage zu entfernen, ansonsten bekomme ich die Kündigung! Es wäre eine Bauliche Anlage und kein Handelsübliches Becken. Wie soll ich mich nun verhalten?


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Mikrofon
beantwortet von Mikrofon am 8. Juni 2009 09:27
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Verweise zurück auf die Gartenordnung und stelle die Gegenfrage, wie es zu so einem gegensätzlichen Reglement kommen kann.

Kommentar von Quickfinger am 8. Juni 2009 09:29

DH! Und zusätzlich der Abmahnung formal widersprechen.


sonnenlady
beantwortet von sonnenlady am 8. Juni 2009 09:29
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Erstmal versuchen, nochmal ins Gespräch zu kommen. Lass dir erklären, warum das eine bauliche Anlage ist (ist der Pool fest verankert oder nur aufgestellt?).

Weise nochmal drauf hin, dass ursprünglich auch eine mündliche (dann auch bindende) Genehmigung vorlag. Allerdings hilft dir das nur, wenn du Zeugen hast.

Wenn Reden so nicht geht, dann helfen Schiedsstellen weiter. Kannst dir die Adressen beim Amtsgericht geben lassen. Damit lassen sich Probleme oft für beide Seiten zufriedenstellend aus der Welt schaffen.


ehlers
beantwortet von ehlers am 8. Juni 2009 09:28
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Berufe dich auf den Vertrag und rede vernünftig mit dem Vorstand.


anonym
beantwortet von bambule07 am 8. Juni 2009 09:28
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Die Satzung des Vereins mußt Du schon beachten.Berate Dich doch mal mit den anderen Gartenfreunden,wie sie darüber denken.Vielleicht findet Ihr gemeinsam eine gute Lösung.


Arwen45
beantwortet von Arwen45 am 8. Juni 2009 09:29
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Widerspruch einlegen und ich hoffe mal, dass die Genehmigung für das 2m-Becken damals schriftlich erteilt wurde, dann kannst Du jetzt ja nachweisen, dass das neue nur 2 m groß ist. Oder hast Du etwa ein Fundament gebaut, wo das draufsteht?


OSQuest
beantwortet von OSQuest am 8. Juni 2009 09:30
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auf jeden Fall sachlich reden mit dem Vorstand des Kleingärtner-Vereins. Ist nun mal so, in manchen Laubenkolonien geht zu wie unter Kaiser Wilhelm.


MikeMolto
beantwortet von MikeMolto am 8. Juni 2009 09:30
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Gibt es denn noch andere Vorschriften, wie das Becken beschaffen sein muß/darf? Oder gibt es gesetzliche Bestimmungen, die gegen das Becken sprechen? Wenn nein, dann würde ich es darauf ankommen lassen. Evtl. mal auf einer Versammlung ansprechen.


anonym
beantwortet von newcomer am 8. Juni 2009 09:27
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nachträglich schriftlichen Bauantrag stellen oder fragen, welche Größe erlaubt ist


anonym
beantwortet von ingo1603 am 8. Juni 2009 09:34
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Der Pool steht frei auf dem Rasen. Muss ich den Einspruch per Einschreiben schicken? Oder reicht es, wenn ich das Schreiben dem Vorstand übergebe?

Kommentar von Simple_avatar1smallEGon42 am 8. Juni 2009 09:53

Einschreiben ist eigentlich witzlos. Wenn es juristisch stichfest sein soll dann per Bote (kann ein Kollege sein: dem zeigt man das Schreiben, klebt den Brief zu und der Bote wirft den Brief in den Kasten des Empfängers). Wenn Du das Schreiben direkt übergibst - mit Zeuge.


anonym
beantwortet von ingo1603 am 8. Juni 2009 09:36
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Wie sieht das Formelle aus....bis der Vorstand die Kündigung aussprechen kann?

Kommentar von Simple_avatar1smallEGon42 am 8. Juni 2009 09:53

Das dürfte in erster Linie von der Satzung Eures Vereins abhängen. Also mal ganz genau nachlesen, was der Vorstand darf und welche Regeln da gelten.


vereinsmeier
beantwortet von vereinsmeier am 10. Juni 2009 22:06
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Wenn Etwas laut Gartenordnung festgelegt ist, so gilt dies als Richtschnur für das Handeln und anfallende Entscheidungen aller Schrebergärtner und auch den Vorstand. Das bedeutet, dass du nur, weil 2m Pools erlaubt sind, diesen nicht automatisch errichten darfst. Eigentlich. Aber: Die Abmahnung ist erfolgt, weil der Pool aus Sicht des Vorstandes genehmigungspflichtig sei. Nun weiß ich nicht, ob dies so in der Gartenordnung festgeschrieben ist. Dann wäre er im Recht. Bezieht sich der Vorstand auf öffentliches Baurecht, so irrt er. Hier ist eine Genehmigung erst einzuholen, wenn ein mit dem Boden fest verankerter Baukörper mit einem Mindestmaß von 9m³ umbauter Raum errichtet wertdden soll. Dein Pool von 2m Durchmesser hat aber nur 8 m³. Außerdem hast du ihn aufgestellt und nicht fest mit dem Boden verankert (z.B. einbetoniert). Auch ist die Forderung nach Rückbhau rechtlich nicht haltbar und völlig willkürlich (als Bestrafung) anzusehen, weil eigentlich der neue Pool in seinen Ausmaßen den vorgesehenen Normen entspricht. Die Forderung des Vorstandes ist somit nicht nur überzogen sondern schon aus Sicht der gültigen Gartenordnung nicht rechtlich zu untersetzen. Such das Gespräch mit dem Vorstand und widerspreche der Abmahnung. Der muss ja eigentlich frozh sein, dass du den Pool auf das zulässige Maß "zurückgebaut" hast. DFer Vorstand sollte seine Abmahnung zurück nehmen. Tut er dies nicht, dann lass im Falle eines funktionierenden Vereins die Mitgliederversamm-lung den Verein aufforderung die Abmahnung zurück zu nehmen. Nötigenfalls über eine Aufhebung des Vorstandsbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Ansonsten stehen dir natürlich die Schiedsstellen bei den Amtsgerichten zur Verfügung.


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