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Wie sind Software-Lizenzen in der Bilanz auszuweisen (und zu bewerten)?

gefragt von derdaniel am 18.01.2007 um 19:16 Uhr

Das betrifft insbesondere:

  1. Standard-Software wie z.B. Windows-Lizenzen oder Office-Lizenzen
  2. Individual-Software
  3. Software, die bereits einige Jahre alt ist?

Danke!

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Software x 12.511 Bilanz x 67 Wirtschaftswissenschaften x 24 Bilanzierung x 18 Software-Lizenzen x 2

anonym
beantwortet von Majacat am 18. Januar 2007 19:36
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Ja Software-Lizenzen gehören zum Anlagevermögen, Imaterielle Vermögensgegenstände Aktivseite, I. Immaterielle VG , 1. Konzessionen, Schutzrechte... Wenn du Software selbst hergestellt hast gehört die ins Umlaufvermögen B. I. 3. fertige Erzeugnisse und Waren, ebenfalls Aktivseite. Viel Spaß beim Jahresabschluß!

Kommentar von derdaniel am 18. Januar 2007 20:18

Hammer! Vielen Dank!!


ubo69
beantwortet von ubo69 am 19. Januar 2007 08:21
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Ich fürchte, ganz so einfach ist es nicht.

  1. Bei der Standard Software kann es gut sein, dass Du sie als GWG sofort abschreiben kannst, dann bleiben sie zwar noch als Erinnerungswert im Anlagenspiegel, einen Vermögenswert stellen sie dann aber nicht mehr da (außer ggf. 1 Euro). Wenn Du die Rechner komplett mit vorinstallierter Software gekauft hast, dann aktivierst Du die Lizenzen gar nicht separat, sondern den Rechner als ganzes als Büroausstattung.

  2. Bei der Individualsoftware nehme ich an, dass sie für Dich erstellt wurde und nicht Du selbst Software herstellst. Die Herstellkosten für die Software kannst Du als immateriellen VG aktivieren, aber nur bis zu dem Punkt, wo das "Werk" abgenommen war. Die Installation oder der Rollout ist Aufwand. Gleiches gilt für Deine Eigenleistung, die kannst Du auch nicht aktivieren.

  3. Software wird genauso abgeschrieben wie andere Vermögensgegenstände auch. Schau Dir mal die aktuellen AfA-Tabllen an, da steht drin, wie lange Du was abschreiben kannst. Wenn Du die Software schon vor längerer Zeit gekauft hast, bisher aber nicht aktiviert hast, ist das schwierig. Ich nehme an, die Softwarekosten hast Du beim Kauf bereits als EDV-Aufwand Ergebnismindernd verwandt. Dann kannst Du sie natürlich nicht mehr nachträglich aktivieren. Wenn die Software bisher überhaupt nicht in Deinen Büchern auftauchte, musst Du irgendwie den Vermögenszugang nachweisen. In aller Regel kannst Du nur das ansetzen, das Du auch dafür gezahlt hast. Wenn die Software 2002 500 Euro gekostet hat, Du sie in diesem Jahr aber für 50 Euro gekauft hast, kannst Du sie auch nur mit 50 Euro ansetzen. Dann ist sie aber sowieso ein GWG und wird gleich abgeschrieben, trägt also nichts zum Vermögen bei.

Das ist alles schön und gut, aber ganz ernsthaft empfehle ich Dir einen Steuerberater Deines Vertrauens, die bieten häufig auch Buchführung und/oder Bilanzierung als Dienstleistung an.



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