.... und dann im Arbeitsvertrag doch noch eine andere Frist angegeben ist. Mein Vertrag liest sich so: Das Arbeitsverhältnis kan von beiden Seiten "unter Einhaltung der für das Unternehmen geltenden gesetzlichen Kündigungsfrist" gekündigt werden ... Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist beiderseits 4 Wochen zum Quartalsende. Bitte um Hilfe, das sind ja 2 verschiedene Paar Schuhe oder nicht? Was ist für mich maßgeblich? Und wie ist der Begriff "zu Beginn" zu verstehen? Ist doch dehnbar wie Kaugummi. Was gilt im Zweifelsfall? Ist mir beim Unterschreiben nicht aufgefallen diese merkwürdige Formulierung
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Bei Dir ist Kündigung immer zum Quartalsende möglich zunächst 4 Wochen zum Quartalsende. Dann nach Beschäftigungslänge:

die Formulierung ist doch eindeutig:
4 Wochen zum Quartalsende
und wenn es innerbetrieblich gergelt ist, verändert sich die Kündigungsfrist für beide seiten nach längerer Betriebszugehörigkeit auf z.B. ein halbes Jahr
Gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, so sind nach § 622 Abs. 1 BGB Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt unter Einhaltung der Grundkündigungsfrist mit einer Frist von vier Wochen zum fünfzehnten oder zum Monatsende zu kündigen. (Ausnahme: Probearbeitsverhältnis, siehe unten 8.).
Nur für den Arbeitgeber verlängert sich gemäß § 622 Abs. 2 BGB diese Frist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen länger besteht, wie folgt:
Bei zwei Jahren auf einen Monat zum Ende des Kalendermonats, bei fünf Jahren auf zwei Monate zum Ende des Kalendermonats, bei acht Jahren auf drei Monate zum Ende des Kalendermonats, bei zehn Jahren auf vier Monate zum Ende des Kalendermonats, bei zwölf Jahren auf fünf Monate zum Ende des Kalendermonats, bei fünfzehn Jahren auf sechs Monate zum Ende des Kalendermonats, bei zwanzig Jahren auf sieben Monate zum Ende des Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden jedoch Zeiten die vor dem 25. Lebensjahr des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. (Ob die Nichtbeachtung der Dienstzeit vor dem 25. Lebensjahr einer europarechtlichen Überprüfung standhalten würde, darf bezweifelt werden; Weitere Informationen unter ht tp://ww w.antidiskriminierungsgesetz.org).
http://www.finanztip.de/recht/arbeitsrecht/arbeitsrecht-kuendigungsfrist.htm

Gültig ist das, was im Vertrag schriftlich vereinbart wurde.
Gesetzliche Kündigungsregeln gelten für den Fall, dass nichts vereinbart wurde
Hier werden sie genannt. http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html