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Wie sind die Kündigungsfristen geregelt, wenn im Arbeitsvertrag auf gesetzliche hingewiesen wird...

gefragt von angora73 am 30.04.2008 um 10:15 Uhr

.... und dann im Arbeitsvertrag doch noch eine andere Frist angegeben ist. Mein Vertrag liest sich so: Das Arbeitsverhältnis kan von beiden Seiten "unter Einhaltung der für das Unternehmen geltenden gesetzlichen Kündigungsfrist" gekündigt werden ... Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist beiderseits 4 Wochen zum Quartalsende. Bitte um Hilfe, das sind ja 2 verschiedene Paar Schuhe oder nicht? Was ist für mich maßgeblich? Und wie ist der Begriff "zu Beginn" zu verstehen? Ist doch dehnbar wie Kaugummi. Was gilt im Zweifelsfall? Ist mir beim Unterschreiben nicht aufgefallen diese merkwürdige Formulierung


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anonym
beantwortet von Mietnormade am 30. April 2008 10:24
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Bei Dir ist Kündigung immer zum Quartalsende möglich zunächst 4 Wochen zum Quartalsende. Dann nach Beschäftigungslänge:

  1. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Quartalsende;
  2. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Quartalsende;
  3. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Quartalsende;
  4. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Quartalsende;
  5. fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Quartalsende;
  6. zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Quartalsende.

andreas48
beantwortet von andreas48 am 30. April 2008 10:18
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die Formulierung ist doch eindeutig:

4 Wochen zum Quartalsende

und wenn es innerbetrieblich gergelt ist, verändert sich die Kündigungsfrist für beide seiten nach längerer Betriebszugehörigkeit auf z.B. ein halbes Jahr


anonym
beantwortet von Lissa am 30. April 2008 10:19
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Gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, so sind nach § 622 Abs. 1 BGB Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt unter Einhaltung der Grundkündigungsfrist mit einer Frist von vier Wochen zum fünfzehnten oder zum Monatsende zu kündigen. (Ausnahme: Probearbeitsverhältnis, siehe unten 8.).

Nur für den Arbeitgeber verlängert sich gemäß § 622 Abs. 2 BGB diese Frist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen länger besteht, wie folgt:

Bei zwei Jahren auf einen Monat zum Ende des Kalendermonats, bei fünf Jahren auf zwei Monate zum Ende des Kalendermonats, bei acht Jahren auf drei Monate zum Ende des Kalendermonats, bei zehn Jahren auf vier Monate zum Ende des Kalendermonats, bei zwölf Jahren auf fünf Monate zum Ende des Kalendermonats, bei fünfzehn Jahren auf sechs Monate zum Ende des Kalendermonats, bei zwanzig Jahren auf sieben Monate zum Ende des Kalendermonats.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden jedoch Zeiten die vor dem 25. Lebensjahr des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. (Ob die Nichtbeachtung der Dienstzeit vor dem 25. Lebensjahr einer europarechtlichen Überprüfung standhalten würde, darf bezweifelt werden; Weitere Informationen unter ht tp://ww w.antidiskriminierungsgesetz.org).

http://www.finanztip.de/recht/arbeitsrecht/arbeitsrecht-kuendigungsfrist.htm


Raimund1
beantwortet von Raimund1 am 30. April 2008 10:20
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Gültig ist das, was im Vertrag schriftlich vereinbart wurde.

Gesetzliche Kündigungsregeln gelten für den Fall, dass nichts vereinbart wurde


anonym
beantwortet von vincent am 30. April 2008 10:20
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Hier werden sie genannt. http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html


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