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Wie sieht das Gesetz das?

gefragt von Dharma23Dharma23 am 07.01.2009 um 23:26 Uhr

Hallo. Meine Schwester und ich wurden früher als kleine Kinder in unserer früheren Familie sexuell Missbraucht. Ich stand schon sehr früh deshalb vor Gericht,da meine Adoptivemutter früh mit mir zu Therapien gegangen ist. Die neuen Eltern meiner Schwester wollten dies nicht glauben und sorgten nicht für eine Therapie. Bei mr ging der Missbrauch von meinem 1-4 Lebensjahr,und bei meiner Schwester vom 5-8 Lebensjahr. Zumindest wurden die Täter damals nicht verurteilt. Und meine Schwester bekommt jetzt Therapie und erinnert sich wieder. Jetzt wollen wir wissen ,können wir jetzt noch nach 9 Jahren vor Gericht? Oder verjährt sexueller Missbrauch????


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heinmueck
beantwortet von heinmueck am 7. Januar 2009 23:31
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Verjährungsfrist: 10 Jahre gerechnet ab dem 18. Geburtstag des Opfers.

Die Tat verjährt also am 28. Geburtstag des Opfers.

Kommentar von 64da7f639533ab2107528c09977b7d90smallwim50 am 7. Januar 2009 23:38

Die Verjährungsfrist beim sexuellen Missbrauch von Kindern wurde 1997 auf 20 Jahre verdoppelt.

Kommentar von A190836778b781d1e39181ae6eda0051smallheinmueck am 7. Januar 2009 23:53

@ wim50: Das würde ich begrüßen, aber wo steht das? Gib mir mal den Tipp.

Kommentar von F76b930239b9abf238bd403d2bc4d03dsmallGuppy194 am 8. Januar 2009 07:14

@wim50: Verjährungsfrist 20 Jahre erst bei 177 StGB


Zwiebelbrot
beantwortet von Zwiebelbrot am 7. Januar 2009 23:29
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bigfoot76
beantwortet von bigfoot76 am 7. Januar 2009 23:29
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so weit ich weiß verjährt das nicht so schnell


wim50
beantwortet von wim50 am 7. Januar 2009 23:33
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Die Verjährungsfrist liegt, soweit ich weiß, bei 20 Jahren und beginnt erst mit der Volljährigkeit des Opfers. Es kann somit bis zum 38. Lebensjahr Anzeige erstattet werden.

Kommentar von A190836778b781d1e39181ae6eda0051smallheinmueck am 7. Januar 2009 23:41

Das trifft zu bei Straftaten, mit einer Höchststrafe von mehr als 10 Jahren (z. B. Vergewaltigung).

Bei sexuellem Missbrauch von Kindern ist die Höchststrafe 10 Jahre, daher Verjährung am 28. Geburtstag.

Kommentar von F76b930239b9abf238bd403d2bc4d03dsmallGuppy194 am 8. Januar 2009 07:13

@heinmück: richtig


Qetan
beantwortet von Qetan am 8. Januar 2009 01:35
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Ihr solltet Anzeige erstatten.


Eddy21
beantwortet von Eddy21 am 8. Januar 2009 06:00
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Ich würde Anzeige erstatten ,verjährt ist das noch nicht !


Guppy194
beantwortet von Guppy194 am 8. Januar 2009 07:13
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bei Vergewaltigung nach § 177 StGB kann eine zeitige Strafe von bis zu 15 Jahren verhängt werden; (177 StGB i.V. mit 38 StGB); nach den Verjährungsvorschriften 78 ff StGB gilt in diesem Fall eine Verjährungsfrist von 20 Jahren; bei sexuellem Missbrauch nach 176 StGB steht eine Höchststrafe von bis zu 10 Jahren im Raum; bei solchen Strafandrohungen beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre; jeweils gerechnet ab dem 18. Lebensjahr;


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