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Wie schlägt man ein negatives Erbe aus?

gefragt von carlottecarlotte am 22.11.2007 um 14:37 Uhr

Hallo, weiß jemand von euch, was man tun kann, wenn ein Elternteil stirbt und man nur Schulden erbt? Normalerweise gilt ja der Pflichtteil als Mindesterbe; muss man den annehmen, wenn es ein Minus davorhat? Und wie ist das, wenn minderjährige Kinder so erben, wer kann dann was für sie tun, damit sie das Erbe nicht antreten müssen?


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HerrLich
beantwortet von HerrLich am 22. November 2007 14:41
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Ein Erbe schlägt man auf dem Amtsgericht aus. Pflichtteil heißt, man "bekommt" etwas. Für Kinder schlagen die gesetzlichen Vertreter das Erbe aus.

Kommentar von Caf8a3595bdac965238ca5caba361d24smallcomarel am 22. November 2007 14:42

Nicht bei einem negativen Erbe!

Kommentar von A771c1885496c251388a1b89bbe694edsmallkoira1975 am 22. November 2007 14:53

@comarel:Natürlich auch bei einem negativem Erbe: oder meinst Du eine 3jährige macht das selber?

Kommentar von F4da1143171c541e4421dc3718f10bdesmallPatron am 22. November 2007 16:36

auch bei enkeln, die erst später geboren werden, ist noch ausschlagen der erbschaft nötig, innerhalb sechs wochen nach geburt. frag einen notar.

Kommentar von Fcbb169214ce6767cc043334449ea06esmallHerrLich am 22. November 2007 16:44

@Patron: Sorry, aber das habe ich noch nie gehört. Kannst Du das belegen?

Kommentar von Simple_avatar4smallMathiasMuench am 22. November 2007 20:01

§ 1923 BGB: "Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren."

Mit anderen Worten: Die ungeborene Leibesfrucht kann erben, wenn sie lebend geboren wird. Aus § 1946 BGB leitet die herrschende Meinung ab, das die zukündigen Erziehungsberechtigten für das ungeborene Kind die Erbschaft ausschlagen können. Erbannahme für das Ungeborene ist dagegen wohl nicht möglich.

Kommentar von Fcbb169214ce6767cc043334449ea06esmallHerrLich am 22. November 2007 20:11

@Mathias Münch: Vielen Dank für diese Info. Wie schnell wird etwas falsch, wenn Fakten fehlen. Ich hatte schon überlegt, wie weit "später" gilt ;-)


comarel
beantwortet von comarel am 22. November 2007 14:42
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Wer ein Erbe ausschlagen will, geht zum Amtsgericht. Zuständig ist das Amtsgericht in dem Ort, in dem der Erblasser zzuletzt gewohnt hat. Die Ausschlagung des Erbes muß innerhalb von 6 Wochen (wichtige Frist) nach Bekanntwerden des Erbfalles gemacht werden. Eine Ausschlagung kostet ca. 20€. Hat man ausgeschlagen, so treten automatisch die Kindeskinder des Erblassers an die Stelle des Ausschlagenden und müssen ihrerseits wiederum innerhalb 6 Wochen ausschlagen. Infos gibt aber auch das Amtsgericht.


sheela2011
beantwortet von sheela2011 am 22. November 2007 14:46
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Schulden des Erblassers - Vorsicht!

Sind Sie Erbe, so müssen Sie zunächst einmal prüfen, ob Sie die Erbschaft annehmen wollen.

Wer erben will, muss auch die Schulden übernehmen.

Das Gefährliche daran ist, das der Erbe dafür grundsätzlich auch mit seinem eigenen Vermögen haftet. Deshalb überzeugen Sie sich besser rechtzeitig, ob die Erbschaft überschuldet ist. Ist das der Fall, so sollten Sie überlegen, ob Sie nicht besser auf die Erbschaft verzichten, d.h. die Erbschaft "ausschlagen".

Die Erbausschlagung muss grundsätzlich binnen sechs Wochen, nachdem Sie Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erlangt haben, dem Nachlassgericht gegenüber erklärt werden. Dies geschieht entweder zur Niederschrift beim Gericht oder in öffentlich beglaubigter Form. Dafür genügt ein Brief, wobei jedoch Ihre Unterschrift von einem Notar beglaubigt werden muss.

Die Ausschlagung und die Annahme der Erbschaft sind in der Regel bindend.

Sind Sie sich in diesen sechs Wochen nicht darüber bewusst geworden, ob die Erbschaft wirklich überschuldet ist, können Sie die Haftung für die geerbten Schulden auf die sog. Erbmasse beschränken, d.h. eventuelle Gläubiger, denen der Verstorbene noch etwas schuldete, können sich zwar mit ihren Forderungen an die Erbmasse halten, Ihr eigenes Vermögen bleibt jedoch vor fremdem Zugriff gesichert. Diese Beschränkung der Haftung können Sie erreichen, indem Sie eine Nachlasspflegschaft beim Nachlassgericht oder das Nachlassinsolvenzverfahren beim Amtsgericht als Insolvenzgericht beantragen. Sie selbst dürfen in dieser Zeit kein Erbstück verkaufen oder verbrauchen. Was übrigbleibt, wenn alle Schulden beglichen sind, steht Ihnen dann zu.

Wollen Sie nur vermeiden, mit Schulden konfrontiert zu werden, mit denen Sie nicht gerechnet haben, genügt es, ein sog. Aufgebotsverfahren in Gang zu bringen: Sie beantragen beim Nachlassgericht, alle Gläubiger des Erblassers aufzufordern, dem Gericht innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen, was ihnen der Erblasser noch schuldete. Versäumt es ein Gläubiger, seine Forderungen rechtzeitig anzumelden, so muss er sich mit dem begnügen, was am Ende von der Erbschaft noch übrig ist. Das Aufgebotsverfahren kann Ihnen zugleich Klarheit darüber verschaffen, ob Anlass besteht, die Erbschaft in amtliche Verwaltung nehmen zu lassen.

Zwischen Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft müssen Sie sich dagegen vorher entscheiden.

Quelle: http://www.ra-kotz.de/schulden_erblasser.htm

Ich hoffe ich konnte dir damit helfen.

Kommentar von Simple_avatar4smallcarlotte am 22. November 2007 18:35

Ich danke dir für diese super verständliche und ausführliche Antwort! Das hilft mir sehr viel weiter.


koira1975
beantwortet von koira1975 am 22. November 2007 14:41
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http://kuerzer.de/8OaN6WoLb

Für minderjährige Kinder handelt immer der Erziehungsberechtigte oder Vormund.


anonym
beantwortet von redskull am 22. November 2007 14:50
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im Bürgerlichem GesetzBuch findest du den §1942 ff.,da steht drinen,dass du das erbe ausschlagen kannst.nur musst du es beim nachlassgericht mit einer niederschrift ablegen.nur kannst du das erbe nicht mehr ausschlagen,wenn du schon eine einsicht vorgenommen hast und die ausschlagungsfrist (binnen 6wochen) eingehalten hast....kannst dich darüber auch im bürgerlichem gesetztbuch (BGB) ab §1942 belesen.es gibt ja das buch in jeder guten buchhandlung...ich hoffe geholfen zu haben




Kommentar von F4da1143171c541e4421dc3718f10bdesmallPatron am 22. November 2007 16:35

bgb auch im internet runterladen möglich.


anonym
beantwortet von zappeleier am 22. November 2007 15:44
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hei... kenne das problem. bei einem negativen, also erbe besteht aus schulden gibt es keinen pflichtanteil. ausschlagen bis zu sechs wochen und das ganze beim amtsgericht



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