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Wie reklamiert man eine mangelhafte Arbeit eines Handwerkers nach der Abnahme?

gefragt von leonhard am 27.08.2007 um 21:25 Uhr

Nachdem unser Bad renoviert bzw. saniert wurde, haben wir mit dem Handwerker eine Abnahme seiner Arbeit gemacht. Aber nach nur drei Monaten sind uns Mängel an den Bodenfliesen aufgefallen, die lockern sich und eine ist schon gesprungen. Meine Frau meint, wir könnten das nach der Abnahme nicht mehr reklamieren und regt sich voll auf. Ich glaube das aber nicht.


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gri1su
beantwortet von gri1su am 27. August 2007 21:29
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Soweit ich informiert bin, gibt es immer noch eine Gewährleistung. Da die Abnahme erst vor drei Monaten war, fällt dieser Schaden in die Gewährleistung und muss daher m. E. nach von der Firma auf deren Kosten behoben werden.

Kommentar von 366fb01b1009d2750e5b49991b525545smallcathystraum am 27. August 2007 22:13

gri1su hat Recht, dass kannst du immer noch reklamieren. Bei frisch verlegten Fliesen hat sich der Untergrund noch nicht ganz gesetzt, so dass es passieren kann, dass sich die Fliesen hohl anhören, sich lockern oder schlimmstenfalls einen Riss bekommen. Nicht vom Handwerker abwimmeln lassen.


Knowledge
beantwortet von Knowledge am 27. August 2007 21:29
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Das hängt davon ab, ob du die Leistung unter Vorbehalt abgenommen hast oder nicht. Wenn nicht, kannst du nur auf Kulanz hoffen (deine Frau hat Recht). Ansonsten machst du deinen Vorbehalt geltend; sieh dir das Abnahme-Protokoll mal genau an, ob du die sachgemässe Erbringung der Leistung quittiert hast. Sag´ dem Handwerker, du habest erst jetzt den Mangel bemerken können.


schurke
beantwortet von schurke am 27. August 2007 21:29
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Klar könnt ihr das reklamieren, wenn die Fliesen nur drei Monate halten.


anonym
beantwortet von zinzito am 27. August 2007 21:30
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redet einfach mit ihm und wenn er sich auf sturr stellt: holt einen gutachter und je nachdem lasst ihr es von nem anderem dienst machen und schickt dem anderen dann die rechnung. aber versucht so viel wie möglich mit dem ersten handweker zu reden also absprache zu halten


Luise
beantwortet von Luise am 27. August 2007 22:27
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Für solche Mängel hat man - wie Grisu schon geschrieben hat - die Gewährleistung. Nach BGB 5 Jahre, nach VOB 4 Jahre (früher 2). Ruf an, er soll kommen, reparieren, Termine nennen. Wenn das so nicht hinhaut, aber erst danach: Einschreiben mit Rückschein, Fristsetzung für Mängelbeseitigung. Dazu gibt es die VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen), die meist Grundlage für die Angebote sind. Gilt nur, wenn sie vereinbart ist, ansonsten BGB, Werkvertragsrecht: Handwerker schuldet mängelfreies Werk.


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